Pflegekinder: Die rechtliche Sicht
von Steffen Siefert
Viele Leser werden vor der Lektüre des Buches kaum etwas über Pflegekinder gewusst haben. Adoptivkinder sind uns allen ein Begriff, Pflegekinder begegnen den meisten nur in schrecklichen Vernachlässigungs-Szenarien in der Boulevard-Presse. Was genau aber ist ein Pflegekind und wo liegt der Unterschied zu einem Adoptivkind?
Dieser Unterschied kann schnell auf einen entscheidenden Punkt gebracht werden: Wird ein Kind adoptiert, dann sind die Adoptiveltern nach der Adoption die rechtlichen Eltern des Kindes. Mit der Adoption werden alle verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zu seinen biologischen bzw. leiblichen Eltern abgebrochen. Das Adoptivkind gilt dann nur noch als Kind seiner Adoptiveltern. Es trägt automatisch den Familiennamen seiner Adoptiveltern. Diese erhalten das Sorgerecht, werden rechtlich also genauso gestellt, als wäre das Kind in ihrer Familie zur Welt gekommen. Der Abbruch der Verwandtschaftsbeziehungen zur leiblichen Familie führt zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche, die durch die Verwandtschaft bestanden haben. So haben leibliche Eltern nach der Adoption etwa keinen Anspruch mehr auf Umgang mit dem Kind. Es entfallen auch alle unterhaltsrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche usw. Mit anderen Worten: Durch eine Adoption wird in rechtlicher Hinsicht eine ganz klare Zugehörigkeit des Kindes zu seiner Adoptionsfamilie geschaffen. Leibliche Eltern können und dürfen nach einer Adoption keine Ansprüche mehr geltend machen.
Bei Pflegekindern ist dies anders. Hier lebt das Kind zwar in einer Pflegefamilie, die leiblichen Eltern bleiben aber in rechtlicher Hinsicht die Eltern. Dieser Spagat führt in der Praxis nicht selten zu massiven Spannungen. Denn durch zunehmende Pflegedauer bindet sich ein Pflegekind immer stärker an seine Pflegeeltern. Diese werden für das Kind irgendwann zu seinen gefühlten Eltern. Man spricht hier auch von psychologischer, faktischer oder sozialer Elternschaft. Gleichzeitig haben die leiblichen Eltern noch eine starke Rechtsstellung inne. Zum Streit kommt es in der Praxis häufig, wenn die leiblichen Eltern nach einiger Pflegedauer die Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie fordern, obwohl dieses sich inzwischen eng an seine Pflegeeltern gebunden hat. Auch um Art, Umfang und Ausgestaltung von Umgangskontakten zwischen dem Pflegekind und seinen leiblichen Eltern wird häufig vor Gericht gestritten.
Wie aber kommt es überhaupt zur Vermittlung des Kindes in eine Pflegefamilie? Grundsätzlich ist es natürlich so, dass leibliche Eltern das Recht – und durchaus auch die Pflicht – haben, »ihr« Kind selbst großzuziehen. Die leibliche Familie hat hier eine starke Rechtsstellung. So ist das Elternrecht nicht zuletzt durch das Grundgesetz (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt. Allerdings wird das Elternrecht durch das Kindeswohl begrenzt. Laut herrschender Rechtsprechung ist das Kindeswohl dem Elternrecht vorrangig. Der Staat, in Form des Jugendamtes, hat über das Wohlergehen von Kindern zu wachen. Auch dieses sog. »Wächteramt des Staates« ist im Grundgesetz verankert (Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Nicht selten kommt es vor, dass leibliche Eltern nicht in der Lage sind, ihr eigenes Kind kindeswohlgerecht großzuziehen. Die Hintergründe sind hier vielfältig. Sie reichen von völlig überforderten, ihre Kinder vernachlässigenden oder misshandelnden Eltern über Eltern, welche eventuell aufgrund von psychischen Erkrankungen oder Suchtmittelabhängigkeiten nicht in der Lage sind, ihr Kind selbst großzuziehen. Auch schwere Schicksalsschläge (Unfall, Krankheit usw.) können dazu führen, dass Menschen, die an sich durchaus erziehungsgeeignet sind, als Eltern für ihr Kind ausfallen. Ausgangspunkt für die Vermittlung eines Pflegekindes ist letztlich immer, dass die leiblichen Eltern selbst nicht in der Lage sind, das Kind angemessen und kindeswohlgerecht zu pflegen und zu erziehen. In diesem Fall haben die Eltern Anspruch, vom Jugendamt eine sogenannte »Hilfe zur Erziehung« zu erhalten. Wenn ein Kind wegen Ausfall der leiblichen Eltern »andere Eltern« braucht, muss das Jugendamt für das Kind eine Pflegefamilie suchen und auswählen. Juristisch spricht man von der Einrichtung einer »Vollzeitpflege«, § 33 SGB VIII.
Engagierte Menschen, die sich vorstellen können, einem Kind ein zweites Zuhause zu bieten, können sich beim Jugendamt als Pflegeeltern bewerben. Sie werden nach strengen Kriterien geprüft und ausgewählt. Ein Kind, das nicht mehr in seiner leiblichen Familie leben kann, wird vom Jugendamt dann an solche Pflegeeltern vermittelt. Im Gegensatz zu einer Adoption bleiben die leiblichen Eltern rechtlich gesehen aber weiterhin die »Eltern«. Es finden also regelmäßig Umgangskontakte des Kindes mit seinen Eltern statt. Ferner ist die Unterbringung eines Pflegekindes am Anfang grundsätzlich so angelegt, dass eine Rückkehroption besteht. Denn das Jugendamt soll zunächst versuchen, die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie so weit zu verbessern, dass die leiblichen Eltern wieder selbst in der Lage sind, »ihr« Kind großzuziehen.
Allerdings ist es so, dass Kinder nur eine gewisse Zeit auf ihre leiblichen Eltern warten können. Denn es ist wissenschaftlich völlig unstrittig, dass Kinder in der sogenannten bindungssensitiven Phase Bindungen an erwachsene Bezugspersonen entwickeln. Der Schwerpunkt dieser Bindungsphase wird allgemein zwischen dem 6. Lebensmonat und dem 3. Lebensjahr gesehen. Wenn die gleichen Bezugspersonen jeden Tag die kindlichen Bedürfnisse nach Nahrung, Liebe, Trost, Kuscheln, Sicherheit usw. erfüllen, entwickelt das Kind zunächst eine Beziehung zu diesen Menschen und später eine Bindung. Psychologen nennen die Bindung auch das »Urvertrauen«. Hat ein Pflegekind also längere Zeit in der Pflegefamilie gelebt, dann entsteht irgendwann eine solch enge Bindung, die bedeutet, dass die Pflegeeltern die faktischen Eltern des Kindes geworden sind. Es ist wissenschaftlich völlig unstrittig, dass ein Kind diese Bindung zu gleichbleibenden Bezugspersonen entwickelt und dass dies in keiner Weise eine Blutsverwandtschaft voraussetzt. Es ist für ein Kind existentiell wichtig, möglichst sichere Bindungen entwickeln zu können. Störungen in der Bindungsentwicklung können massive schädliche Folgen für das ganze weitere Leben haben.
Die Dramatik für ein Pflegekind entsteht häufig gerade durch diese natürliche Entwicklung. Die Pflegeeltern sind nach einer gewissen Pflegedauer zu den »gefühlten Eltern« des Kindes geworden. Im Vergleich zu leiblichen oder adoptierten Kindern fällt jedoch für das Kind die erlebte bzw. gefühlte Elternschaft (der Pflegeeltern) und die rechtliche Elternschaft (der leiblichen Eltern) auseinander. Anders als leibliche oder adoptierte Kinder hat das Pflegekind oft nicht die notwendige Sicherheit, in seiner Pflegefamilie bleiben zu dürfen. Oftmals konfrontieren leibliche Eltern das Pflegekind mit ihren Ansprüchen, stellen klar, dass sie die »richtigen« Eltern seien, und fordern die Herausgabe.
Weil inzwischen wissenschaftlich gesichert ist, dass der Abbruch einer einmal entstandenen Bindung des Kindes an seine Pflegefamilie dieses dauerhaft schädigen kann, hat der Gesetzgeber Pflegeeltern Rechte eingeräumt. Fordern leibliche Eltern ein Kind nach längerer Pflegedauer aus der Pflegefamilie heraus, dann kann die Pflegefamilie beim Familiengericht beantragen, dass eine Verbleibensanordnung erlassen wird (§ 1632 IV BGB). In dem Verfahren wird letztlich von den Gerichten geprüft, ob die leiblichen Eltern inzwischen (wieder) erziehungsgeeignet sind, ein Kind also überhaupt großziehen könnten. Ferner wird geprüft, ob die Herausgabe für das betroffene Pflegekind noch zumutbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Einbindung in die Pflegefamilie. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betont hier immer wieder, dass letztlich das Kindeswohl das Elternrecht verdrängen muss. In solchen Verfahren wird in der Regel ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Folgen für das Kind eingeholt. Möglich ist ein Antrag auf Verbleibensanordnung jedoch nur, wenn die leiblichen Eltern die Herausnahme des Kindes faktisch angedroht und später nicht wieder zurückgenommen haben. Ein präventiver Schritt, der für die Pflegefamilie grundsätzlich mehr Sicherheit schafft, ist ein Antrag auf Verbleibensanordnung also nicht.
Natürlich stehen Pflegeeltern in solchen Konflikten leiblichen Eltern nicht alleine gegenüber. Während des gesamten Pflegeverhältnisses begleitet das Jugendamt die Pflegefamilie und natürlich auch die Herkunftsfamilie. Das Jugendamt berät und unterstützt und führt regelmäßig Gespräche »am runden Tisch« durch, sogenannte Hilfeplangespräche. Das Jugendamt versucht hier natürlich auch, bei Konflikten zu vermitteln. Oft genug aber ist dies nicht möglich und die entsprechenden Verfahren müssen vor Gericht ausgetragen werden.
Für das betroffene Kind, das – je nach Alter – die Auseinandersetzung bewusst miterlebt, stellen solche Verfahren selbstverständlich eine enorme Belastung dar. Auf einmal stehen sein Verbleib in der Pflegefamilie und damit sein gesamtes Leben und der zukünftige Lebensmittelpunkt auf dem Prüfstand. Gesetzgebung und Rechtsprechung versuchen natürlich, derartige Verfahren so schonend für ein Kind wie möglich zu gestalten. Hier sind inzwischen auch deutliche Verbesserungen zu verzeichnen. Eine Szene, wie sie Frau Kunze noch in den 1980er Jahren vor Gericht erleben musste, ist heute eigentlich kaum vorstellbar. Auch heutzutage muss und soll ein Gericht das betroffene Kind persönlich anhören, wenn und so weit es um dessen Wünsche oder Bindungen geht (§ 159 FamFG). Dass ein Kind – wie Frau Kunze – jedoch einer Anhörung ausgesetzt wird, bei der sogar die leibliche Mutter anwesend ist, ist heutzutage nicht mehr üblich. Richterinnen und Richter gehen hier mittlerweile sehr viel sensibler vor. Die Anhörung des Kindes erfolgt heute normalerweise in Abwesenheit übriger Verfahrensbeteiligter, damit sich das Kind frei und ohne Loyalitätskonflikte äußern kann. 1998 wurde außerdem das Instrument des sogenannten »Verfahrensbeistands« geschaffen. Der Verfahrensbeistand gilt als »Anwalt des Kindes« und ist eine erwachsene Person, welche die Kindesinteressen und die Kindesrechte im Verfahren vertritt. Der Verfahrensbeistand streitet parteiisch für das Kind und hat das Recht, bei einer Kindesanhörung dabei zu sein (§ 159 Abs. 4 FamFG).
Insgesamt hat sich hier inzwischen also in den letzten Jahrzehnten vieles zum Positiven entwickelt. Gleichwohl sind derartige Verfahren immer noch eine große Belastung für jedes Kind. Und gleichwohl bleibt das Grunddilemma bestehen, dass Pflegekinder – und Pflegeeltern – nicht die nötige Rechtssicherheit haben.
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