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»Mit Stadtratsbeschluß vom 25. Juli wurde der vorgelegte Entwurf des ersten Teiles der neuen Vorschriften für die Armenpflege, enthaltend die organisatorischen Bestimmungen der Gemeindearmenpflege, genehmigt und der Magistrat ermächtigt, den Tag der Wirksamkeit der neuen Vorschriften festzusetzen. Die neuen Vorschriften stellen sich hauptsächlich als eine übersichtliche und systematische Zusammenstellung der seit der letzten Auflage erschienenen zahlreichen Verordnungen und Weisungen dar und enthalten nur in einigen Punkten Änderungen oder Ergänzungen grundlegender Bestimmungen. Von den organisatorischen Neuerungen sind hervorzuheben: Die Armeninstitutsobmänner- und Sektionsobmännerkonferenzen, die Einführung des Instituts der Ersatzarmenräte, die eidliche Angelobung der Armenräte, die Einführung des Beschwerderechts der Armen, die Aufstellung des Grundsatzes, daß die Aufnahme in die geschlossene Armenpflege ohne Rücksicht auf das ärztliche Gutachten auch dann erfolgen kann, wenn der Arme selbst mit dem höchsten Erhaltungsbeitrage sich nicht zu erhalten vermag.«

 

Aus »Die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Wien im Jahre 1911. Bericht des Bürgermeisters Dr. Josef Neumayer« Wien 1912