Glossar
Abfindung
Eine Abfindung zahlen Arbeitgeber gekündigten Mitarbeitern für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Im Kündigungsschutzgesetz ist die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung geregelt. Die hier festgelegte Höhe der Abfindung beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Im Schnitt erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 12000 Euro. Das hat das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln berechnet. Das heißt aber nicht, dass Abfindungen weit verbreitet wären. Laut einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung erhalten nur 16 Prozent aller gekündigten Mitarbeiter eine Abfindung.
Zum Nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/kschg
Das Bundesjustizministerium veröffentlicht das Kündigungsschutzgesetz im Internet.
Abwicklungsvereinbarung
In einer Abwicklungsvereinbarung oder einem Abwicklungsvertrag ist das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses nach einer Kündigung geregelt. Die Vereinbarung klärt zum Beispiel, ob es eine Abfindung gibt, wie mit noch offenen Urlaubstagen verfahren wird und wann der Dienstwagen zurückgegeben werden muss.
Arbeitsbescheinigung
Wer sich arbeitslos meldet, muss der Arbeitsagentur eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Das Formular gibt die Arbeitsagentur aus, der Arbeitgeber muss es ausfüllen und dem Arbeitnehmer zurückgeben. Dazu ist er laut § 312 SGB III verpflichtet. Die Bescheinigung enthält unter anderem Angaben über die Dauer der Beschäftigung, die wöchentliche Arbeitszeit und den Grund für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Arbeitslosengeld
Es gibt Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld I erhält, wer lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. In den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit muss man mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Auch Zeiten der Kindererziehung und Wehr- und Zivildienst werden bei der Ermittlung des Anspruchs berücksichtigt.
Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen vor der Arbeitslosigkeit. Mit Kind gibt es 67 Prozent, ohne 60 Prozent des früheren Nettogehalts. Das Arbeitslosengeld I gibt es maximal 12 Monate lang. Ausnahmen gibt es für ältere Arbeitslose: Sie bekommen es ab 50 Jahre bis zu 15 Monate, ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und ab 58 Jahre höchstens 24 Monate lang.
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I keine neue Stelle findet oder wer keinen Anspruch darauf hat, kann Arbeitslosengeld II beantragen, das auch als »Grundsicherung für Arbeitssuchende« bezeichnet wird.
Das Arbeitslosengeld II wird nicht aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, sondern aus Steuern finanziert. Arbeitslosengeld II gibt es nur bei Bedürftigkeit, die von der Behörde überprüft wird. Beispielsweise dürfen bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Auch das Einkommen des Lebenspartners wird berücksichtigt.
Zum Nachlesen: http://www.arbeitsagentur.de
Die Bundesagentur für Arbeit erklärt im »Merkblatt für Arbeitslose«, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um Arbeitslosengeld I beantragen zu können. Das Merkblatt kann als PDF-Datei heruntergeladen werden. Auch für das Arbeitslosengeld II gibt es ein Merkblatt. Beide stehen auf der Webseite im Bereich »Bürgerinnen & Bürger« unter »Arbeitslosigkeit«.
Ausgleichsquittung
Die Ausgleichsquittung gibt es am Ende eines Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Arbeitnehmer, dass er bestimmte Unterlagen wie das Arbeitszeugnis und die Lohnsteuerkarte erhalten hat und gegenüber dem Arbeitgeber keine Ansprüche mehr hat.
Bevor man eine solche Quittung unterschreibt, empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass man die Tragweite einer Formulierung übersieht. (Zum Beispiel – ohne es zu wollen – unterschreibt, dass man auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.)
Einen Bewilligungsbescheid verschickt die Arbeitsagentur, sobald sie berechnet hat, wie viel Arbeitslosengeld ein neuer »Kunde« (so nennen die Arbeitsagenturen die von ihnen betreuten Arbeitslosen) erhält. Darin steht, von wann bis wann und in welcher Höhe das Arbeitslosengeld bewilligt wird. Es empfiehlt sich, diesen Bescheid sehr gut zu prüfen. Stimmt etwas nicht, kann man dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Gründungszuschuss
Die Arbeitsagenturen fördern die Existenzgründung von Arbeitslosen. Wer sich selbstständig machen möchte, kann einen Gründungszuschuss beantragen. Dieser wird neun Monate lang in Höhe des Arbeitslosengelds gezahlt, zusätzlich gibt es monatlich 300 Euro für die soziale Absicherung. Anschließend kann der Gründer für weitere sechs Monate 300 Euro für die soziale Absicherung beantragen.
Zu den Voraussetzungen gehört es, ein Businesskonzept vorzulegen, dessen Tragfähigkeit von einer fachkundigen Stelle wie zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer bestätigt wurde.
Zum Nachlesen: http://www.arbeitsagentur.de
Die Bundesagentur für Arbeit informiert auf ihrer Internetseite über den Gründungszuschuss – zu erreichen über den Button »Bürgerinnen & Bürger«, »Arbeitslosigkeit«, »Existenzgründung«.
Kündigungsfrist
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Kündigungsfrist verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Nach zehn Jahren zum Beispiel sind es vier Monate zum Monatsende. Allerdings können Tarifverträge abweichende Regelungen vorsehen.
Zum Nachlesen: http://www.buergerliches-gesetzbuch.info
Das Bürgerliche Gesetzbuch im Internet.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das ist im Bundeselterngeldgesetz geregelt. Das bedeutet leider nicht, dass man seinen Job 100 Prozent sicher hat. »In besonderen Fällen« ist eine Kündigung eben doch zulässig, zum Beispiel, wenn der Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillgelegt wird oder die Firma in ihrer Existenz gefährdet ist. Will der Arbeitgeber in einem solchen Fall kündigen, braucht er dafür die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
Zum Nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html
Das Bundesjustizministerium veröffentlicht das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.
Das Bundesfamilienministerium informiert über Elterngeld und Elternzeit, zu erreichen unter »Themen-Lotse/Elterngeld«.
Hartz-IV-Reform
Im Jahr 2002 beauftragte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder eine Kommission mit dem Namen »Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«, Vorschläge zu erarbeiten, um die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktpolitik zu verbessern. Leiter der 15-köpfigen Kommission war Peter Hartz.
Die Vorschläge der Kommission wurden als »Hartz-Reformen« in den folgenden Jahren in mehreren Schritten umgesetzt. Die größte Veränderung brachte das »Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«, die Hartz-IV-Reform. Mit ihr wurden im Jahr 2005 unter anderem die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum heutigen Arbeitslosengeld II zusammengelegt.
Normalarbeitsverhältnis
Als Normalarbeitsverhältnis gilt eine unbefristete Festanstellung, die voll sozialversicherungspflichtig ist und mindestens mit der Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ausgeübt wird (diese lag im Jahr 2009 bei 38 Stunden). Immer weniger Deutsche verfügen über einen solchen Job. Im Jahr 1998 waren es noch 72,6 Prozent der Erwerbstätigen, im Jahr 2008 nur noch 66 Prozent, wie das Statistische Bundesamt berechnet hat. Dafür nehmen die »atypischen Beschäftigungen« zu, wie Zeitarbeit, befristete Jobs, Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung unter 400 Euro monatlich.
Sperrzeit
Die Arbeitsagenturen vergeben Sperrzeiten, wenn Arbeitslose ihren Pflichten nicht nachkommen. Bei einer Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum gestrichen, also »gesperrt«. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man eine Stelle oder Weiterbildung ablehnt, die einem die Arbeitsagentur anbietet, oder wenn man seine »Eigenbemühungen« bei der Jobsuche auf Verlangen nicht nachweisen kann.
Zum Nachlesen: http://www.arbeitsagentur.de
Die Bundesagentur für Arbeit erklärt im »Merkblatt für Arbeitslose«, wann Sperrzeiten drohen – zu erreichen unter »Bürgerinnen & Bürger«, »Arbeitslosigkeit«, »Arbeitslosengeld«.
Zuflussprinzip
Das Zuflussprinzip kommt aus dem Einkommensteuerrecht. Demnach sind Einnahmen in dem Jahr aufzuführen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Dennoch war die Antwort des jungen Anwalts in meinem Fall (siehe das Kapitel »Das Zuflussprinzip«) nicht richtig. Die Arbeitsagentur hat die Honorare für Arbeiten, die ich vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt habe, nicht angerechnet. In § 141 Abs. 1 Satz1 heißt es, dass Nebeneinkommen »in dem Kalendermonat der Ausübung« zu berücksichtigen ist. Bei Empfängern von Hartz IV sieht es wieder anders aus. Hier hat das Bundessozialgericht das Zuflussprinzip bestätigt. All das zeigt: Wer Fragen zum Zuflussprinzip hat, sollte sich unbedingt von einem Fachkundigen beraten lassen.
Zumutbarkeit
Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf nicht einfach einen Job ablehnen. Man muss bereit sein, »jede zumutbare Beschäftigung« anzunehmen, wie es im »Merkblatt für Arbeitslose« heißt. Als »zumutbar« gilt eine Arbeit, die nicht der Ausbildung oder bisherigen Tätigkeit entspricht, für die ein Umzug notwendig ist oder die schlechtere Bedingungen als die alte Stelle hat. So gilt zum Beispiel eine Bezahlung, die bis zu 30 Prozent unter dem tariflichen Arbeitslohn liegt, als zumutbar. Bei Hartz-IV-Empfängern sind die Kriterien der Zumutbarkeit deutlich schärfer.
Zum Nachlesen: http://www.arbeitsagentur.de
Im »Merkblatt für Arbeitslose« wird auch erklärt, welche Jobs zumutbar sind – zu erreichen unter »Bürgerinnen & Bürger«, »Arbeitslosigkeit«, »Arbeitslosengeld«.