Allgemeines
Als Werbungskosten gelten „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“.[172] Nach der Rechtsprechung gelten als Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Einkunftsart (hier: Einkünfte aus Kapitalvermögen) veranlasst sind. Veranlasst sind Aufwendungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) immer dann, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.[173]
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften untersagt. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist also ausgeschlossen.[174] Vielmehr gelten sämtliche Werbungskosten mit den Sparer-Pauschbeträgen von 801 € (Singles bzw. bei Einzelveranlagung) bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung als abgegolten.
Steuerstrategie 85
Gegen diese gesetzliche Regelung sind diverse Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig. Der Kapitalanleger sammelt daher weiterhin Werbungskostenbelege.[175]
Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungsnebenkosten, die unmittelbar für den Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren anfallen (das sind in erster Linie Bankprovisionen, Maklerprovisionen und sonstige börsenplatzabhängige Entgelte), können bei der Berechnung der Gewinne/Verluste berücksichtigt werden. Die Finanzrechtsprechung hat als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des „Betriebsvermögens“ alle Aufwendungen eines Kaufmannes angesehen, die er macht, um ein Wirtschaftsgut aus der fremden in die eigene Verfügungsgewalt zu überführen.[176] Dieser Grundsatz, der für das Betriebsvermögen aufgestellt wurde, gilt auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens.[177] Bei entgeltlich angeschafften Wirtschaftsgütern ist als Anschaffungskosten der tatsächlich aufgewendete Geldbetrag anzusetzen.
Nachfolgende Tabelle stellt die im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen am häufigsten auftretenden Aufwendungen, ihre steuerliche Qualifizierung sowie deren Berücksichtigung im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung für Kapitaleinkünfte dar:
Aufwendung |
Steuerliche Qualifizierung |
Auf abgeltungsteuerpflichtigen Gewinn/verrechenbaren Verlust anrechenbar? |
All in Fee Anteil Transaktionskosten Anteil Vermögensverwaltung/Beratung/Betreuung |
Anschaffungsnebenkosten Werbungskosten |
ja nein |
Ankaufspesen |
Anschaffungsnebenkosten |
ja |
Arbeitsmittel aller Art |
Werbungskosten |
nein |
Ausgabeaufschlag |
Anschaffungsnebenkosten |
ja |
Bankgebühren |
Anschaffungsnebenkosten |
ja |
Beratungskosten |
Werbungskosten |
nein |
Courtagen |
Anschaffungsnebenkosten |
ja |
Depotgebühren |
Werbungskosten |
nein |
Fachliteratur |
Werbungskosten |
nein |
Finanzierungskosten/Schuldzinsen usw |
Werbungskosten |
nein |
Fondsanteile und Aufwendungen, die für den Erhalt der Verfügungsgewalt über Fondsanteile erbracht werden[178] |
Anschaffungsnebenkosten |
ja |
Kontoeinrichtungsgebühren |
Anschaffungsnebenkosten[179] |
ja |
Kontoführungsgebühren |
Werbungskosten |
nein |
Mitgliedsbeiträge |
Werbungskosten |
nein |
Reisekosten |
Werbungskosten |
nein |
Strategieentgelte[180] |
Anschaffungsnebenkosten |
ja |
Stückzinsen – gezahlte beim Ankauf festverzinslicher Wertpapiere – vereinnahmte Stückzinsen aus der Veräußerung festverzinslicher Wertpapiere |
Negative Einnahmen Veräußerungserlös |
ja, im Rahmen des Verlustverrechnungstopfes[181] ja |
Transaktionsspesen |
Anschaffungsnebenkosten |
ja |
Umsatzsteuer |
Teilt das Schicksal der Aufwendung, für die sie erhoben wird |
nein, sofern Hauptleistung Werbungskosten (z.B. bei Depotgebühren) |
„Über-pari-Aufgelder“, die geleistet werden, um das im Papier verbriefte Stammrecht zu erwerben |
Anschaffungsnebenkosten[182] |
ja |
Vermögensverwalterkosten |
Werbungskosten |
nein |
Tabelle 9: Steuerliche Qualifizierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wertpapieranlage
Steuerstrategie 86
Ist der Kapitalanleger unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und zugleich für diese beruflich tätig, kann er zum Werbungskostenabzug (zumindest in Höhe von 60 %) optieren. Besteuert wird der Kapitalanleger bei Option nach dem Teileinkünfteverfahren und zum individuellen progressiven Steuersatz. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Option steuerlich vorteilhaft ist.
Der abgeltungsteueroptimale Vermögensverwaltungsvertrag
Der Bundesfinanzhof hat die Gebühren für Vermögensverwaltung als auch Depotgebühren in zwei aktuellen Urteilen[183] in vollem Umfang zum Abzug zugelassen. Einzige Voraussetzung: Der Kapitalanleger hatte die Absicht, mit der Kapitalanlage einen steuerpflichtigen Überschuss zu erzielen und die Kapitalanlage wurde nicht vorrangig zur Erzielung von steuerfreien Kursgewinnen angeschafft. Die letzte Begründung, die Kapitalanlage wurde nicht vorrangig zur Erzielung von steuerfreien Kapitalgewinnen angeschafft zeigt zwar, dass es sich bei den beiden Urteilsfällen um Sachverhalte aus den Veranlagungsjahren vor 2009 handelte. Dennoch sind die beiden Urteile richtungsweisend für künftige Veranlagungszeiträume und der Frage der Rechtmäßigkeit der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Begrenzung der Absetzbarkeit der Kosten auf die Hälfte der all-in fee[184] sowie für nachfolgende Steuerstrategie:
Steuerstrategie 87
Bei Vereinbarung so genannter „ticket fees“ oder „all-in fees“ (das sind Pauschalhonorare, die neben den Verwaltungsgebühren auch die Transaktionskosten für den An- und Verkauf von Wertpapieren mit enthalten), kann der Transaktionskostenanteil des Vermögensverwaltungsentgelts (der All In Fee) steuermindernd geltend gemacht werden , jeweils als Anschaffungsnebenkosten bzw. als Veräußerungskosten. Sofern keine exakte Aufteilung erfolgt, kann als Transaktionskostenpauschale die Hälfte des Gesamtentgelts angesetzt werden. Sofern so verfahren wird, können Einzelveräußerungskosten nicht berücksichtigt werden, es sei denn es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.
Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, stellt die Depotbank die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verauslagung in den Verlustverrechnungstopf ein. Dies gilt freilich nur, soweit das entsprechende Wertpapierdepot von einer inländischen Bank verwaltet wird.
Bei dem hälftigen Transaktionskostenanteil handelt es sich um eine prozentuale Obergrenze. Es sollen dadurch eventuelle missbräuchliche Gestaltungen ausgeschlossen werden.
Negativbeispiel:
Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,5 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestandes, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres:
Verwaltetes Vermögen: 100.000 € × 1,5 % = 1.500 €.
Nachrichtlich erfolgt die Information, dass der darin enthaltene Transaktionskostenanteil auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels 70 % der all-in-fee beträgt.
Der Transaktionskostenanteil kann begrenzt auf 50 % der all-in-fee, d. h., in Höhe von 750 €, in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden.
Derartige Vertragsgestaltungen sollten entsprechend berichtigt werden. Der Transaktionskostenanteil darf 50 % nicht überschreiten.
Steuerstrategie 88
Dennoch gibt es bei der Ausgestaltung eines Vermögensverwaltungsvertrags im Rahmen dieser prozentualen Obergrenze Möglichkeiten. Aufbauend auf obige Erkenntnisse stützt sich der abgeltungsteueroptimale Vermögensverwaltungsvertrag. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass in Fällen, in denen der Honoraranteil höher ist als der Transaktionskostenanteil, ein wesentlicher Honoraranteil für den Verwalter auf den Kauf und Verkauf von Wertpapieren (Transaktionskostenanteil) umgeschichtet wird bzw. dieser Honoraranteil entsprechend höher und die anderen Tätigkeiten wie Depotführung und Beratung dafür entsprechend niedriger honoriert werden und das Gesamthonorar im Verwaltervertrag den Positionen entsprechend offen ausgewiesen wird.
Beispiel:[185]
Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 2 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestands, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres:
Verwaltetes Vermögen: |
250.000 € |
all-in-fee (insgesamt): |
2 % v. 250.000 € = 5.000 € |
Nachrichtlich erfolgt die Information, dass sich die all-in-fee in folgende Positionen gliedert:
Vermögensverwaltung: |
2.600 € |
Depotführung |
500 € |
Wertpapierumsatz: |
1.900 € |
Summe: |
5.000 € |
Da der ausgewiesene Transaktionskostenanteil (Wertpapierumsatz) auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels die 50-%-Grenze bezogen auf die all-in-fee nicht übersteigt, kann der Gesamtbetrag von 1.900 € in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden.
Steuerstrategie 89
Handelt es sich bei dem „Vermögensverwalter“ nicht auch um die selbst ausführende Bank, können in Folge unter Umständen gar keine Transaktionskosten berücksichtigt sein. Dies gilt insbesondere für die Honorare der freien Vermögensverwalter und Vermögensberater. In diesen Fällen macht der Kapitalanleger mindestens die Hälfte der Kosten im Veranlagungswege geltend.
Steuerstrategie 90
Nach dem Bundesfinanzministerium gelten die Regelungen auch für Beratungsverträge. Beratungsverträge unterscheiden sich von Vermögensverwaltungsverträgen lediglich dadurch, dass die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen. Der 50-%-Pauschalabzug ist auch anwendbar, wenn ein Ausweis des Transaktionskostenanteils alternativ in der jeweiligen Abrechnung der all-in-fee erfolgt.[186]
Aufwendungen für Börsenliteratur als Arbeitsmittel steuermindernd absetzen
Als Werbungskosten gelten per Gesetz alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung von dienstlichen Aufgaben benötigt werden.
Zu den Arbeitsmitteln können auch Zeitschriften und Bücher gehören, sofern die Literatur ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich genutzt wird.[187]
Nachdem ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch die Abgeltungsbesteuerung nicht mehr möglich ist, hat ein findiger Kapitalanleger, im konkreten Fall ein Diplomingenieur, Kosten für diverse Zeitschriftenabonnements für Börsenliteratur bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Er begründete dies, er würde die in den Zeitschriften gewonnenen Informationen für Kapitalanlagen „zur Beurteilung der Entwicklung der Konjunktur und des Konsumverhaltens von Automobilverkäufern in der Immobilien- und Bankenkrise“ benötigen und würde die Anlegerzeitschriften als Arbeitsmittel nutzen. Das FG München hat dem Kläger Recht gegeben (Urt. v. 3.3.2011 5 K 3379/08) und kommt mit diesem Urteil Kapitalanlegern besonders entgegen.
Steuerstrategie 91
Mit Aufwendungen für Anlegermagazine lassen sich die Steuern innerhalb einer anderen Einkunftsart reduzieren, innerhalb derer sie zur Einkünfteerzielung plausibel und glaubhaft genutzt werden. Der Kapitalanleger muss hierbei nur schlüssig erklären, warum er gerade diese in dem Magazin behandelten Themen über Wirtschaft und Kapitalmärkten für seinen Beruf braucht.
Für den Abzug bei den Werbungskosten ist es nach Auffassung des FG München nicht entscheidend, ob die Anlegermagazine tatsächlich für den Beruf von Nutzen seien oder wie intensiv diese gelesen würden. Ausreichend sei bereits, dass solche Informationen zur Nachbereitung beruflicher Aufgaben oder Dienstbesprechungen benötigt würden. Das Finanzamt kann im Übrigen nicht entgegenhalten, dass solche Informationen auch von zahlreichen Lesern gekauft würden, die diese Nachrichten überhaupt nicht verwenden könnten.
Aktuelle Rechtsprechung zum Werbungskostenabzugsverbot: Warum das Belegesammeln trotzdem lohnt!
In Ergänzung zu o.g. Steuerstrategie, nämlich Aufwendungen für Börsen- und Kapitalanlageliteratur aller Art als Arbeitsmittel im Rahmen einer anderen Einkunftsart – mit Ausnahme jener für Kapitaleinkünfte – geltend zu machen, lohnt sich für alle übrigen Werbungskosten das Sammeln von Kostenbelegen.
Dies im Hinblick auf folgende drei aktuelle Musterverfahren, die bei den Finanzgerichten Köln, Baden Württemberg und Münster aktuell anhängig sind (vgl. Tabelle unten)
Finanzgericht |
Aktenzeichen |
Köln |
8 K 1937/11 |
FG Baden Württemberg |
9 K 1637/10 |
FG Münster |
6 K 607/11 F |
Tabelle 10: Übersicht über die derzeitigen Musterverfahren zum Abzug von Werbungskosten
Dabei befasst sich das Finanzgericht Köln mit der Frage des Werbungskostenabzugs für die Jahre 2009 oder später. Das Finanzgericht Baden Württemberg sowie das Finanzgericht Münster müssen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots von Werbungskosten innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen generell klären.
Steuerstrategie 92
Der Kapitalanleger sammelt Belege, wählt die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz (siehe oben Teil 5. Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz) und macht im Rahmen der Wahlveranlagung seine Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Kapitaleinkünften geltend. Nach Zustellung des Steuerbescheides legt er Einspruch ein und beantragt Aussetzung der Vollziehung bzw. Ruhen des Verfahrens. Bei der Einspruchsbegründung beruft sich der Kapitalanleger auf die drei o.g. Musterverfahren.
Aussetzung der Vollziehung wird dem Kapitalanleger zwar im Regelfall nicht gewährt, d.h. die in dem Steuerbescheid festgesetzten Steuern müssen zunächst entrichtet werden. Entscheiden allerdings die drei Finanzgerichte jeweils für den Kläger und stellt sich heraus, dass das Werbungskostenabzugsverbot nach bisherigem Recht unrechtmäßig ist, wird der Steuerbescheid des Kapitalanlegers korrigiert und ggf. zu viel gezahlte Abgeltungsteuer rückerstattet.
Steuerstrategie 93
Literaturaufwendungen macht der Kapitalanleger bis zur endgültigen Entscheidung durch die Finanzgerichte derweil als Arbeitsmittel im Rahmen der übrigen Einkunftsarten unter entsprechender Begründung geltend.
Steuerstrategie 94
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil Aufwendungen für Strategieentgelte (gesonderte Entgelte für die Auswahl verschiedener Gewinnstrategien) als Anschaffungsnebenkosten anerkannt. Kapitalanleger setzen die Kosten als Anschaffungsnebenkosten an, ggf. durch Korrektur der von der Bank berechneten Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz bzw. der Wahlveranlagung zum tariflichen Steuersatz. Die Aufwendungen wirken sich dann voll auf die Abgeltungsteuer aus (BFH Az. VIII R 22/07).
[172] § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
[173] BFH-Urteil v. 27.6.1989, VIII R 30/88, BStBl 1989 II S. 934.
[174] § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.
[175] Näheres unten Abschnitt: Aktuelle Rechtsprechung zum Werbungskostenabzugsverbot: Warum das Belege Sammeln trotzdem lohnt!
[176] BFH-Urt. vom 24.5.1968 VI R 6/67, BStBl II 1968, 574; Urt. vom 31.7.1967 I 219/63, BStBl II 1968, 22 ; Urt. vom 3.8.1976 VIII R 101/71, BStBl II 1977, 65.
[177] BFH-Urt. vom 19.12.1972 VIII R 124/69, BStBl II 1973, 295.
[178] Niedersächsisches FG 13.7.2006, 11 K 579/03.
[179] Niedersächsisches FG 13.7.2006, 11 K 579/03.
[180] Gesondertes Entgelt für die Auswahl verschiedener Gewinnstrategien vgl. BFH Az. VIII R 22/07 sowie Steuerstrategie 94.
[181] § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG.
[182] Urt.; FG Köln 2.4.2004, 10 K 2003/03.
[183] BFH-Urt. v. 24.11.2009, Az. VIII R 11/07 und VIII R 30/07.
[184] BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004, Tz 93.
[185] BMF v. 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004 Rz. 96.
[186] BMF v. 22.12.2009 a.a.O. Tz. 95, 96.
[187] BFH-Urt. v. 20.5.2010 VI R 53/09 NV 2010, 2316.