Allgemeines

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen, wie oben bereits festgestellt, nur dann der Abgeltungsteuer, wenn die Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Die gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft sowie die Sparschwein GmbH bieten Schutz vor der Abgeltungsbesteuerung, indem sie die Generierung gewerblicher Einkünfte aus abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen ermöglichen. Mit Zwischenschaltung einer gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft oder der Sparschwein GmbH kann die Zurechnung von dem Grunde nach abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen als Dividendenpapiere zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb erreicht werden.

Mit der Sparschwein GmbH macht sich der Kapitalanleger die Tatsache zu Nutze, dass diese als Kapitalgesellschaft bei Einkünften aus Beteiligungen aus anderen Kapitalgesellschaften sowie bei Veräußerungsgewinnen aus anderen Gesellschaftsbeteiligungen in den Genuss des 95%igen Freistellungsverfahrens nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes kommt.

Beide Modelle lohnen für Aktienanleger, die ihre Kapitaleinkünfte überwiegend aus Aktienkursgewinnen und Dividenden generieren. Anleger, die überwiegend Zinserträge erwirtschaften, können von den Steuervorteilen wenig profitieren. Denn für diese Einkünfte findet weder das Teileinkünfteverfahren Anwendung noch das Freistellungsverfahren für Beteiligungen nach § 8b KStG, also jenes Steuersparmodell, welches sich die Sparschwein GmbH zu Nutze macht. Bei überwiegenden Zinseinkünften wirkt sich der niedrigere Abgeltungsteuersatz im Vergleich zur Tarifbesteuerung im Regelfall günstiger aus. Beide Modelle sind auch nur unter langfristigen Anlagegesichtspunkten interessant – sozusagen als Vermögensthesaurierungsmodell.

Die gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft

Allgemeines

Die gewerblich geprägte Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ist im Kern eine Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft), die im Handelsgesetzbuch gesetzlich geregelt ist und auf die auch die Vorschriften zur BGB-Gesellschaft (der Familien-GbR) Anwendung finden. In allen Fällen ist zur Errichtung einer GmbH & Co. KG die Gründung einer Komplementär-GmbH und einer Kommanditgesellschaft erforderlich. Da die GmbH & Co. KG aus ihrer Tätigkeit des Haltens und Verwaltens von privatem Kapitalvermögen heraus keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und die Erträge abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen würden, wird der KG durch folgende Ausgestaltung gewerbliche Prägung verliehen: [127]

  • Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Familien-KG ist ausschließlich die GmbH; natürliche Personen sind von einer Komplementärfunktion ausgeschlossen.
  • Nur die GmbH oder (familienfremde) Personen, die nicht auch Gesellschafter der KG sind, treten als Geschäftsführer für die Familien-KG auf.

Die GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und Geschäftsführerin der KG gibt dem Gebilde die für die Beanspruchung einer „Normalbesteuerung“ außerhalb des Abgeltungsteuersystems notwendige gewerbliche Prägung. Die gewerbliche Prägung entsteht durch Eintragung der KG ins Handelsregister. Vor der Eintragung ist die KG nur vermögensverwaltend tätig.

Die gewerbliche Prägung wird nicht dadurch zerstört, dass ein Kommanditist der KG (z.B. ein Familienmitglied) als Geschäftsführer der GmbH tätig ist. Bei der GmbH Co KG mit der voll haftenden Komplementär-GmbH als alleinige Geschäftsführerin, ist der zur Führung der Geschäfte der GmbH berufene Kommanditist nicht wegen dieser Tätigkeit auch als Geschäftsführer der KG anzusehen.

Die GmbH & Co. KG kann auf verschiedene Weise errichtet werden:

Erweiterung der GmbH auf eine GmbH & Co. KG, durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags der KG, wobei die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG bei Vertragsabschluss bereits rechtlich entstanden, also bereits im Handelsregister eingetragen und handlungsfähig sein muss.

Auch ein einziger Kapitalanleger kann die Personengesellschaft errichten, in Form einer Ein-Mann-GmbH & Co KG. In allen Fällen bedarf es der Ausfertigung von zwei Gesellschaftsverträgen.

Steuerstrategie 73

Sollen Teile des Kapitalvermögens im Familienverbund an Familienangehörige übertragen werden (in Form von Kommanditanteilen), sollten aus steuerlichen Gründen sowie um Schwierigkeiten bei einer ggf. gewollten einheitlichen Willensbildung von vornherein auszuschließen, mit Übertragung der Kommanditanteile auch Anteile an der Komplementär-GmbH quotengleich mit den KG-Anteilen übertragen werden (identisches Beteiligungsverhältnis). Die Kinder erhalten so unentgeltlich eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem durch die Kapitaleinlage entstandenen Gesamthandvermögen. Aus ertragsteuerlichen Gründen muss den Familienmitgliedern Mitunternehmerstellung zukommen und der zugewendete Anteil muss ein Mitunternehmeranteil sein. Mitunternehmerstellung ist gegeben, wenn die Familienmitglieder ein Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können.

Die Ausstattung der GmbH & Co. KG mit dem Kapitalvermögen erfolgt im Regelfall in Gestalt einer Sacheinlage, die der Kapitalanleger leistet. Die Einlageleistung erfolgt schuldrechtlich durch die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums am Kapitalvermögen auf die GmbH & Co. KG durch Einbringungsvertrag. Die GmbH ist am Vermögen nicht beteiligt. Eigentümer des Kapitalvermögens ist die KG.

Die Einbringung des Kapitals in die gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft kann entweder als offene Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder als verdeckte Einlage ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten gestaltet werden. Wird das Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingelegt, stellt dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen „tauschähnlichen Vorgang“ mit der Konsequenz dar, dass die Einlage des Immobilienvermögens in den Pool ertragsteuerlich mit dem so genannten gemeinen Wert (dem Verkehrswert) erfolgen muss und die Einbringung des Vermögens in das betriebliche Gesamtvermögen des Pools entweder ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft alten Rechts darstellt (bei Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden) oder aber ein abgeltungsteuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft darstellt (gilt für Wertpapiere, die nach dem 1.1.2009 angeschafft worden sind). Steuerpflichtig ist der Differenzbetrag zwischen dem Einlagewert (dem gemeinen Wert bzw. Verkehrswert) und den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Eine Einlage ohne Gegenleistung (Gewährung von Gesellschaftsrechten) liegt vor, wenn der Übertragungsvorgang über ein gesamthänderisch gebundenes Kapitalrücklagekonto abgewickelt wird. Die bloße Einlage von Wertpapiervermögen in das Betriebsvermögen der KG stellt hier kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar und löst daher keinen einkommensteuerpflichtigen Tatbestand aus. Auch soweit übrige Familienmitglieder als weitere Gesellschafter unentgeltlich beteiligt werden, kommt es mangels Gegenleistung nicht zu einem Veräußerungsgeschäft des Kapitalanlegers (Einlegers). Die Gewährung von Gesellschaftsrechten an übrige Familienmitglieder, welche keine Einlage leisten, stellt vielmehr eine Schenkung dar und unterliegt der Schenkungsteuer; die Depotbank erstattet in solchen Fällen Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt.

Besteuerung der Kapitalerträge innerhalb der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft

Werden dem Grunde nach abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte innerhalb einer gewerblich thesaurierenden Personengesellschaft vereinnahmt, ergeben sich zur Abgeltungsbesteuerung folgende Unterschiede (Vorteile):

  • Für Dividenden und Kursgewinne aus Aktien (Unternehmensbeteiligungen) findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Das heißt:
  • Nur 60 % der Dividenden und Kursgewinne rechnen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage und müssen der Regelbesteuerung (Tarifbesteuerung) unterworfen werden.
  • 60 % aller im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften anfallenden Aufwendungen (Zinsen für Fremdkapital zum Aktienkauf, Aufwendungen für Kurssicherungsmaßnahmen, Depotgebühren, Vermögensverwaltergebühren, Fahrten zu Hauptversammlungen, Kosten für Literatur usw.) können als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden.
  • Die Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkunftsarten ist möglich, Verlustrücktrag nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts (§ 10d EStG), aber auch Verlustvortrag.

Soweit Kapitalerträge den Vermögensbereich der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft nicht verlassen (also thesauriert werden), kommt der Kapitalanleger außerdem in den Genuss der durch die Unternehmenssteuerreform 2008 neu eingeführten begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne.[128] Diese können vom Anteilseigner der Gesellschaft (Kapitalanleger, ggf. Familienmitglieder) mit einem besonderen Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag = 29,8 % und ggf. zzgl. Kirchensteuer) besteuert werden. Allerdings unterliegen spätere Entnahmen aus dem thesaurierten Vermögen einer Nachversteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der nachzuversteuernde Betrag ermittelt sich aus dem Anteil, der dem begünstigt besteuerten thesaurierten Ertragsanteil entnommen werden soll, abzüglich der darauf entfallenden und gezahlten Thesaurierungssteuer und abzüglich des fiktiven Solidaritätszuschlages hierauf (= nachversteuerungspflichtiger Betrag).

Des Weiteren unterliegen Kapitaleinkünfte aus dem Vermögensbereich der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuer unterliegt dabei die ungeschmälerte Dividende (zu 100 %, nicht aber Kursgewinne).[129]

Während also Kapitalerträge aus Vermögensanlagen über eine gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft mit einem Steuersatz von 29,8 % besteuert werden und der Gewerbesteuer unterliegen, unterliegen solche im Privatvermögen einem Abgeltungsteuersatz (inkl. Sol.Zuschlag) von nur 26,37 % und keiner Gewerbesteuer. Auf den ersten Blick scheint die Vermögensanlage in einer gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft wenig sinnvoll. Dies trifft in der Tat auf Zinserträge zu, für die das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung findet. Für Kapitalanleger, welche überwiegend oder fast ausschließlich in Zinsanlagen investieren, ist die Abgeltungsteuer vorteilhafter.

Bezogen auf die Aktienanlage – und nur auf diese – bietet die gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft jedoch Steuervorteile, da im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur 60 % der anfallenden Erträge und Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen sind. Die Teilbesteuerung verhilft dem Kapitalanleger zur notwendigen Liquidität für die Zahlung der fälligen Einkommensteuern (ca. 19 % des Gewinnanteils) und ermöglicht ihm außerdem die steuerfreie Entnahme von ca. 20 % der Erträge – im Jahr der Entstehung der Gewinne nach herrschender Literaturmeinung ohne Nachversteuerung.[130]

Steuerstrategie 74

Vorausgesetzt, der Kapitalanleger möchte über die 20%-Grenze hinaus keine weiteren Entnahmen tätigen, können 60 % der Erträge in der Gesellschaft belassen werden. Damit kann die Thesaurierungsbesteuerung voll genutzt werden. Die thesaurierten Erträge stehen für die Wiederanlage auf dem Kapitalmarkt voll zur Verfügung.

Beispielrechnungen aus der Literatur[131] zeigen auf, dass bei einem angenommenen Spitzensteuersatz des Privatanlegers von 42 % und einem hohen Gewerbesteuerhebesatz von 400 %[132] der Thesaurierungssteuersatz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft 19,88 %, bei Dividenden bzw. Kursgewinnen (Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) nur 19,08 % beträgt. Gegenüber dem Abgeltungsteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag von 26,37 % beträgt die positive Differenz 6,49 % bzw. 7,29 %.

Die positive Differenz dreht sich allerdings zu jenem Zeitpunkt ins Negative, zu dem die thesaurierten Erträge oder Teile davon ausgekehrt und vom Kapitalanleger nachversteuert werden müssen. Lothmann[133] hat errechnet, dass die Gesamtsteuerbelastung bei Nachversteuerung thesaurierter Dividendenerträge ca. 28,4 % beträgt, was bezogen auf den Abgeltungsteuersatz von 26,37 % (ohne Kirchensteuer) eine Mehrbelastung von 2,03 % bedeutet. Bei thesaurierten Kursgewinnen (bei Kursgewinnen kommt es nicht zu einer Hinzurechnung des im Teileinkünfteverfahren außer Acht gelassenen 40%-Anteils bei der Gewerbesteuer) beträgt die Steuerbelastung bei Nachversteuerung nach Lothmann 28,64 %. Damit ergibt sich gegenüber der Abgeltungsteuer ein Nachteil von 2,27 %.

Dieser Nachteil kehrt sich in einer Langfristbetrachtung wiederum zu Gunsten der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft um. Lothmann hat errechnet, dass bereits nach einer Thesaurierungszeit von sieben Jahren die Vermögensanlage über eine gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil bringen kann. Lothmann ging dabei von einer stetigen Wiederanlage von Dividenden und Kursgewinnen aus Aktienanlagen und einer angenommenen Durchschnittsrendite von 6 % aus.

Steuerstrategie 75

Die Aktienanlage über eine gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft bringt dem privaten Aktienanleger ab dem Zeitpunkt steuerliche Vorteile gegenüber der Abgeltungsbesteuerung, ab dem dieser aus der Wiederanlage des begünstigt besteuerten Thesaurierungsanteils Nettomehrerträge generieren kann, welche den Steuernachteil (gegenüber der Abgeltungsbesteuerung) im Fall der Entnahme und Nachversteuerung übersteigen.

Gewerbesteuer

Werden Kapitaleinkünfte mit gewerblich geprägten Gesellschaften auf die Betriebsvermögensebene generiert, sind auch gewerbesteuerliche Aspekte zu beachten. Einkünfte aus Portfoliodividenden zählen zum gewerbesteuerlichen Gewinn. Zwar darf der Gewerbeertrag um Gewinne aus inländischen Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften) gekürzt werden. Dies setzt jedoch eine erforderliche Mindestbeteiligung von 15 % am Grund- oder Stammkapital des Unternehmens voraus, sodass ein Abzug von Gewinnen aus börsennotierten Aktiengesellschaften im Regelfall nicht zum Tragen kommt.[134] Die Gewerbesteuer ist seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Andererseits aber wurde die Gewerbesteuer-Messzahl durch die Unternehmenssteuerreform gesenkt von 5 % auf 3,5 % und die Anrechenbarkeit des Gewerbesteuer-Messbetrages bei der Einkommensteuer auf das 3,8-Fache erhöht. Dadurch wird die Gewerbesteuerbelastung bis zu einem Hebesatz von 380 % (unter Einbezug des Solidaritätszuschlags bis zu einem Hebesatz von 400 %) neutralisiert. Die gewerblich geprägte thesaurierende Personengesellschaft verfügt außerdem über einen Freibetrag von 24.500 €.

Sparschwein GmbH

Allgemeines

Bei der Sparschwein GmbH[135] handelt es sich um eine gewöhnliche bzw. „normale“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die GmbH unterliegt kraft ihrer Rechtsform der Körperschaftsteuer und auch der Gewerbesteuer. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass die GmbH bloße „private“ Vermögensverwaltung betreibt. Der Körperschaftsteuersatz beträgt allerdings lediglich 15 % vom zu versteuernden Einkommen (§ 23 KStG). Mit dem Solidaritätszuschlag beträgt die effektive Steuerbelastung der Erträge auf Ebene der GmbH somit nur 15,83 %, während der Abgeltungsteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag bei 26,38 % liegt.

Addiert man nun die Gewerbesteuer, beträgt die steuerliche Gesamtbelastung bei einem Hebesatz von 400 % insgesamt 29,83 %.[136] Die Gewerbesteuer ergibt sich aus § 8 Nr. 5 GewStG, wonach u.a. Dividenden, und zwar auch der Teil, der bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz bleibt (also 95 % der erwirtschafteten Dividendenerträge) und diesen gleichgestellte Bezüge der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind.

So lohnt die Sparschwein GmbH auf den ersten Blick steuerlich nicht – aber nur auf den ersten Blick wohlgemerkt.

Steuerstrategie 76

Der steuersensible Kapitalanleger richtet seinen Blick auf eine langfristige Kapitalanlage unter vollständiger Ertragsthesaurierung. Für solche Anlagestrategien eignet sich die Sparschwein GmbH.

Die Sparschwein GmbH als Vermögensthesaurierungsmodell

Für den privaten Kapitalanleger eignet sich die Sparschwein GmbH als Vermögensthesaurierungsmodell, wenn seine Kapitaleinkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus Dividendenerträgen und Kursgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktienkursgewinne) bestehen.

Die Umsetzung dieses Modells erfordert, dass der Kapitalanleger als GmbH-Gesellschafter über ausreichendes restliches Privatvermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.[137] Solange das Kapitalvermögen in der GmbH gebunden sein soll (z.B. bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben), darf der Kapitalanleger nicht auf laufende Ausschüttungen angewiesen sein.

Müssen hingegen laufende Ausschüttungen von Erträgen aus der GmbH getätigt werden, unterliegen diese als Dividendenausschüttungen der Abgeltungsteuer. Die steuerliche Gesamtbelastung auf Gesellschaftsebene und Gesellschafterebene liegt dann mit insgesamt 27,48 % (= 1,49 % auf Gesellschaftsebene und 25,99 % auf Gesellschafterebene) um 1,10 % über der reinen Abgeltungsteuerbelastung (Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag = 26,38 %).[138]

Stellt man allerdings über einen bestimmten Thesaurierungszeitraum und entsprechend durchschnittlicher Rendite auf das Endvermögen ab, wird der Vorteil des mit der Sparschwein GmbH zu erzielenden Zinseszinseffektes aus den vereinnahmten Dividenden deutlich.

Steuerlicher Belastungsvergleich

Im nachfolgenden steuerlichen Belastungsvergleich wird unterstellt, dass das Wertpapiervermögen ausschließlich über die Sparschwein GmbH verwaltet wird und dort erst nach einem beliebigen Thesaurierungszeitraum entnommen wird. Die Vermögensmehrung findet also innerhalb der GmbH statt. In der Vergleichsrechnung wird ein Thesaurierungszeitraum von zehn Jahren unterstellt. Das Kapitalvermögen besteht nur aus Aktienanteilen und soll 100.000 € betragen. Die jährliche Rendite beträgt 10 %.

Sparschwein GmbH

Vermögensanlage über Privatvermögen (private Wertpapieranlage)

Aktienerträge p.a.

10.000 €

Aktienerträge p.a.

10.000 €

GewSteuer 3,5 % x4,0 (Hebesatz 400) = 14 %

1.400 €

Abgeltungsteuer 26,38 %

2.638 €

KörpSteuer 15,83 % von 5 %

79,15

Steuerbelastung

1.479,15

2.638 €

Steuervorteil

1.158 €

Steuervorteil auf 10 Jahre bei 10 % Rendite der Wiederanlage

33.039,09 €

Bei einer Thesaurierung von 100.000 € Aktienvermögen bei einer jährlichen Wiederanlagerendite von 10 % beträgt der Steuervorteil knapp 33.000 €.

Steuerstrategie 77

Der Steuerspareffekt mit der Sparschwein GmbH ist besonders hoch für aktive Anleger, die pro Jahr eine Vielzahl von Aktientransaktionen mit abgeltungsteuerauslösenden Veräußerungsgewinnen durchführen.

Steuerstrategie 78

Interessant kann die Sparschwein GmbH aber auch für Immobilienbesitzer sein. Denn unter Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft können Reparaturen und Reinvestitionen von der GmbH aus nur gering versteuerten Erträgen durchgeführt werden, ohne dass dadurch ein steuerpflichtiger Ausschüttungsvorgang entstehen würde.

Vorweggenommene Erbfolge mit der Sparschwein GmbH

Mit der Sparschwein GmbH kann Wertpapiervermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ohne Gewinnrealisierung und unter Nießbrauchsvorbehalt auf die Nachfolgegeneration übertragen werden.[139]

Immobilieninvestments mit der Sparschwein GmbH

Allgemeines

Werden durch die Sparschwein GmbH erworbene Immobilien vermietet, werden die Mieteinnahmen dank Sparschwein GmbH nur mit 15,83 % Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) belastet.[140] Dementsprechend können knapp 85 % der Mieterträge in die Renovierung bzw. in den Neuerwerb weiterer Immobilien reinvestiert werden. Im Fall einer „Privatvermietung“ stünden nur rund 55 %, also etwas mehr als die Hälfe der Mieterträge, für Reinvestitionen zur Verfügung (bei einem Grenzsteuersatz von 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag = 44,31 % Steuerbelastung).

Eine Gewerbesteuer fällt auf Ebene der Sparschwein GmbH für die Vermietungseinkünfte nicht noch zusätzlich an. Weil die Sparschwein GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt bzw. neben diesem nur ausschließlich eigenes Kapitalvermögen verwaltet, werden Erträge, die auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallen – also alle Mieterträge, die die Sparschwein GmbH erhält – vom steuerpflichtigen Gewerbeertrag ausgenommen.

Steuerstrategie 79

Der Kapitalanleger stellt hierzu im Namen der Sparschwein GmbH einen entsprechenden Antrag (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Der Nachteil ist allerdings – und hier wiederum macht die Sparschwein GmbH nur als Vermögensthesaurierungsinstrument Sinn – dass Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Immobilien aus dem Besitz der Sparschwein GmbH unabhängig von der Besitzzeit stets der Steuerpflicht unterliegen. Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltener Immobilien können hingegen nach derzeitiger Rechtslage nach einer Besitzzeit von mehr als zehn Jahren steuerfrei vereinnahmt werden.

Einbringung von Altimmobilien und AfA-Step-Up

Soweit Altimmobilien schon länger als zehn Jahre im Privatbesitz des Sparschwein-GmbH-Gesellschafters sind und auf Ebene des Gesellschafters kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft realisiert werden muss, kann die Einbringung der Immobilien in die Sparschwein GmbH interessant sein. Zwar fällt Grunderwerbsteuer an[141], doch ermöglicht die Einbringung einen sogenannten „AfA-Step-Up“. Der AfA-Step-Up bewirkt, dass als Bemessungsgrundlage für künftige Abschreibungen auf Ebene der GmbH & Co KG der Veräußerungspreis bzw. Einlagewert (Teilwert) ohne Abzug bisher vorgenommener Abschreibungen[142] herangezogen wird. Dadurch wird für werthaltiges Grundvermögen regelmäßig ein höheres Abschreibungsvolumen generiert, welches auf die zu erwartenden künftigen Erträge steuermindernd wirkt.

Die Wertpapiervermögen verwaltende Familiengesellschaft (Familienpool)

Familien mit größeren Vermögenswerten fassen Vermögen vielfach in einer Familiengesellschaft zusammen. Als Gesellschaft kommt die so genannte vermögensverwaltende Familiengesellschaft in Betracht, diese wird als „Familienpool“ oder auch „Familienholding“ bezeichnet. Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft kann in der Rechtsform einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder aber auch durch Eintragung ins Handelsregister in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bestehen. Welche Gesellschaftsform gewählt wird, hängt von den zu beteiligenden Personen, deren Lebensalter, der Höhe des zu übertragenden Vermögens sowie von der Tatsache ab, ob für Kapitaleinkünfte aus dem Poolvermögen sowie den Vermögenszuwächsen die Abgeltungsteuer Anwendung finden soll oder nicht.

Familien, für die die Abgeltungsbesteuerung im Familienverbund Vorteile bietet, werden sich für die Rechtsform der KG entscheiden. Soll die Abgeltungsteuer hingegen vermieden werden, entscheiden sich die Beteiligten im Regelfall für die gewerblich geprägte GmbH & Co KG.

Die Familiengesellschaft wird Eigentümerin des Vermögens. Gesellschafter werden neben dem Übergeber diejenigen Personen, denen die Vermögenssubstanz zukommen soll. Dies sind üblicherweise Personen aus dem engsten Familienkreis, können aber auch beliebige andere Personen sein. Künftige Übertragungen aus dem Poolvermögen können durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten an der Gesellschaft schnell und effizient vollzogen werden.

Mit einem Familienpool lassen sich Vermögensübertragungen mit Einkünfteverlagerungen auf Kinder steuersicher gestalten. Durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages mittels Gewinnverteilungsschlüssel lassen sich Einnahmen aus dem Poolvermögen denjenigen Kindern zuordnen, die über eine geringe Steuerbelastung verfügen oder gar keine Steuern zahlen. Es können die für jedes Familienmitglied geltenden Steuervergünstigungen wie der Grundfreibetrag und der Sparer-Pauschbetrag voll genutzt werden. Aus dem bekannten „Ehegattensplitting“ kann ein „Familiensplitting“ konzipiert werden.

Die Einbringung von Vermögenswerten kann steuerpflichtig sein. Die Einbringung gilt aber zumindest insoweit nicht als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, als den Beteiligten die eingebrachten Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der Beteiligungsquoten nach wie vor zuzurechnen sind (Veräußerungstatbestand wird durch die Bruchteilsbetrachtung überlagert).[143]

Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird abgeltungsteuerlich als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter im Familienpool betrachtet.[144] Dies hat folgenden Hintergrund: Wertpapiere, die im Familienpool gehalten werden und deren Veräußerungserlöse der Abgeltungsteuer unterliegen, würden, wenn sie über eine Personengesellschaft gehalten und veräußert werden, unter bestimmten Umständen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Denn Anteile an Personengesellschaften, deren Gesamthandvermögen nur aus Wertpapieren besteht, gehören nicht zu den abgeltungsteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 EStG. Der Gesamthandanteil stellt selbst ein „anderes Wirtschaftsgut“ dar, für das auch nach Einführung der Abgeltungsteuer eine Veräußerungsfrist von einem Jahr gilt bzw. ein steuerfreier Veräußerungsgewinn nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr realisiert werden kann.[145] Um zu verhindern, dass über den Familienpool der Wertzuwachs der der Abgeltungsteuer unterliegenden Wertpapiere außerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG steuerfrei realisiert werden kann, fingiert das Gesetz den Verkauf von KG-Anteilen am Familienpool als Verkauf der in der Familiengesellschaft gehaltenen Wertpapiere. Damit wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandanteils an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft zu den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, soweit die (vermögensverwaltende) Personengesellschaft abgeltungsteuerpflichtige Wertpapiere im Gesamthandvermögen hält.

Eine unmittelbare Beteiligung ist gegeben, wenn ein Kapitalanleger Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder wenn jemand treuhänderisch an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft ist anzunehmen, wenn ein Kapitalanleger an dem Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer Personengesellschaft beteiligt ist. Die Regelung gilt auch, wenn die Wirtschaftsgüter von einer Personengesellschaft angeschafft und die Beteiligung an dieser Personengesellschaft vom Gesellschafter veräußert wird.

Steuerstrategie 80

Zur Berücksichtigung der Abgeltungsteuer bei jedem einzelnen Familienmitglied empfiehlt es sich, auf Ebene der Wertpapiervermögen verwaltenden Familiengesellschaft eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen. Diese ermöglicht die Berücksichtigung niedrigerer persönlicher Steuersätze von weniger als 25 % (dem Abgeltungsteuertarif) bei einem Familienmitglied (z.B. bei einem studierenden Kind) oder die Zuwendung von anteiligen Verlusten bei jedem einzelnen Familienmitglied. Auch für evtl. Abgeltungsteuerrückerstattungen ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung hilfreich.

Erhält ein Familienmitglied für die Verwaltung des Wertpapiervermögens der Familiengesellschaft eine gesonderte Vergütung, wäre diese außerhalb der Verteilung der Kapitalerträge aus dem Gesellschaftsvermögen (Poolvermögen) durchzuführen. Vergütungen stellen bei dem betreffenden Familienmitglied Sonderbetriebseinnahmen dar, welche nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern der Tarifbesteuerung (das heißt, diese müssen in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden).

Steuerstrategie 81

Vergütungen für die Vermögensverwaltung sollten im Rahmen einer steueroptimierten Konzipierung erfolgen, da sich die Zahlungen beim Begünstigten zwar steuermehrend, bei den übrigen Familienmitgliedern wegen des Werbungskostenabzugsverbots aber nicht abgeltungsteuermindernd auswirken. Werden Tätigkeiten für die Vermögensverwaltung im Rahmen der Gewinnverteilung berücksichtigt (indem dieses Familienmitglied einen Teil aus den Erträgen vorab erhält), dürfte die Besteuerung auch dieses Gewinnvorabanteils mit der Abgeltungsbesteuerung abgegolten sein.[146]

[127] Vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

[128] § 34a EStG.

[129] Ausnahme: Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg wird erfüllt.

[130] U.a. Hey, DStR 2007, 925.

[131] Vgl. Lothmann, Dr. Werner, „Aktienanlage in der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft als Alternative zur Abgeltungsteuer?“, DStR 2008 S. 945ff.

[132] Der Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften bleibt außer Betracht.

[133] Vgl. Lothmann, Dr. Werner, „Aktienanlage in der gewerblich geprägten thesaurierenden Personengesellschaft als Alternative zur Abgeltungsteuer?“, DStR 2008 S. 945ff.

[134] § 9 Nr. 2a GewStG.

[135] Ergänzende Ausführungen hierzu vgl. auch Spiegelberger, Vermögensnachfolge 2. Aufl., München 2010 § 14 sowie Spiegelberger, Festschrift für Günter H. Roth zum 70. Geburtstag, München 2011, S. 805 ff.

[136] Steuer gesamt = 0,14+015 x(1+0,055)=0,2983.

[137] Vgl. Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 2. Aufl. a.a.O. § 14.

[138] Vgl. Wehrheim/Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH nach Einführung der Unternehmenssteuerreform bei Veräußerungsgewinnen, DStR 2008, S. 989 ff.

[139] Vgl. Spiegelberger, Vermögensnachfolge 2. Aufl., § 14.

[140] Vgl Spiegelberger, Vermögensnachfolge 2. Aufl, § 14 Rz 16, Grundstücks-GmbH.

[141] Wobei bei der Einbringung insoweit eine Steuervergünstigung besteht, als nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nur der Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen wird, also nicht der (höhere) Verkehrswert.

[142] Eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gem § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gilt nur für Einlagen, nicht aber für tauschähnliche Geschäfte (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten)vgl. Spiegelberger, Vermögensnachfolge, § 14 Rz. 17.

[143] BMF-Schreiben vom 05.10.2000, IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl. I 2000, 1383, Tz. 8.

[144] § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG.

[145] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

[146] Vgl. Schulze zur Wiesch, „Abgeltungsteuer – unvorhergesehene Probleme in der Familiengesellschaft oder bei einem Gemeinschaftsdepot, DStR 2009, S. 309.