Heilmittel
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Physikalische Therapie
Nach den hier maßgebenden Heilmittel-Richtlinien entfalten Maßnahmen der physikalischen Therapie ihre Wirkung insbesondere nach physikalisch-biologischem Prinzip durch überwiegend von außen vermittelte kinetische, mechanische, elektrische und thermische Energie. Bei Bädern und Inhalationen können auch chemische Inhaltsstoffe mitwirken.
Die Maßnahmen der Physikalischen Therapie unterscheiden sich in
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Massagetherapie
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Bewegungstherapie
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Übungsbehandlung
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Chirogymnastik
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Allgemeine Krankengymnastik
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Gerätegestützte Krankengymnastik
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Krankengymnastik in Sonderfällen
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Traktionsbehandlung (Einzeltherapie als mechanischer apparativer Zug zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen)
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Elektrotherapie
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Kohlensäurebäder
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Inhalationstherapie
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Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)
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Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie (beispielsweise bei komplexen Schädigungsbildern unter bestimmten Voraussetzungen).
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Die Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu,
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Kommunikationsfähigkeit
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Stimmgebung
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Sprechen
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Sprache und
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Schluckakt
bei krankheitsbedingten Störungen
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wiederherzustellen,
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zu verbessern oder
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eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie dürfen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische sonderpädagogische/heilpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung einer Sprachstörung geboten sind. Sind sprachheilpädagogische Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Maßnahmen der Sprachtherapie nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben sprachheilpädagogischen Maßnahmen darf die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie nur bei entsprechender medizinischer Indikation verordnet werden.
Ergotherapie
Die Maßnahmen der Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) dienen der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, physischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten.
Langfristiger Behandlungsbedarf
Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf haben seit 01.01.2012 die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Hilfsmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen.
Nicht verordnungsfähige Heilmittel
In einem Anhang zu den Heilmittel-Richtlinien werden die einzelnen Heilmittel den Indikationen zugeordnet.
Die Richtlinien enthalten zudem eine Liste mit denjenigen Heilmitteln, die von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind.
Der therapeutische Nutzen folgender Maßnahmen ist nicht nachgewiesen
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Hippotherapie
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Isokinetische Muskelrehabilitation
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Höhlentherapie
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Musik- und Tanztherapie
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Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur Anwendung bei der invasiven Elektroosteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln)
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Fußreflexzonenmassage
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Akupunktmassage
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Atlas-Therapie nach Arlen
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Mototherapie
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Zilgrei-Methode
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Atemtherapie nach Middendorf
Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist
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Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter
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Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbuchs
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Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der Psychotherapie-Richtlinien sind
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Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen
Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind:
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Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen)
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Massage mittels Gerät/Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
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Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind
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Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder
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Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern
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Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z. B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen
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Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen
Zuzahlungen
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung an die abgebende Stelle zu leisten.
Die Zuzahlungen sind nur bis zur Überschreitung der Belastungsgrenze zu zahlen (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 107).