Häusliche Pflege
Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. Der Anspruch besteht aber nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Schwangere oder Mutter in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann.
Kann die gesetzliche Krankenkasse keine Kraft für häusliche Pflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Die Leistung „Häusliche Pflege“ umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als persönliche Betreuung. Sie soll darauf ausgerichtet sein, dass die Versicherte – gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (zum Beispiel ärztliche Betreuung, Haushaltshilfe) – zu Hause verbleiben kann.
Eine zeitliche Begrenzung der häuslichen Pflege ist nicht vorgesehen. Sie ist deshalb so lange zu gewähren, wie sie von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird.
Für die Zeit vor der Entbindung kann häusliche Pflege zum Beispiel bei drohender Fehlgeburt in Betracht kommen. Für die Zeit nach der Entbindung liegt die Notwendigkeit nur so lange vor, wie die Frau durch die Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist.
Der Umfang der Leistung bestimmt sich nach dem Gesundheitszustand der Versicherten und dem Bedürfnis nach persönlicher Betreuung. Er reduziert sich, wenn eine im Haushalt lebende Person die Versicherte ganz oder teilweise pflegen und versorgen kann.
Die häusliche Pflege muss nicht im eigenen Haushalt erbracht werden. Sie kann deshalb zum Beispiel auch im Haushalt von Verwandten oder einer der Versicherten bekannten Person durchgeführt werden.
Behandlungspflege kommt im Rahmen der häuslichen Pflege nicht in Betracht, da der Versicherungsfall „Krankheit“ nicht vorliegt. Liegt er vor, hat die gesetzliche Krankenkasse die insoweit vergleichbare häusliche Krankenpflege zu leisten.
Die gesetzliche Krankenkasse hat darauf zu achten, dass die Leistung wirtschaftlich und preisgünstig erbracht wird. Hat die gesetzliche Krankenkasse zur Durchführung von häuslicher Pflege geeignete Personen angestellt oder mit anderen geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen entsprechende Verträge geschlossen, so sind solche Pflegekräfte von der Versicherten vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Die häusliche Pflege ist bei der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich vor dem Tätigwerden der Pflegekraft zu beantragen. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die Angaben über
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den Grund der häuslichen Pflege,
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die Art,
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die Intensität und
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die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahmen
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