Freiwillige Versicherung in der GKV
Viele Menschen, die nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, können sich oftmals freiwillig versichern (§ 9 SGB V). In vielen Fällen geht es darum, dass ein Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheidet. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden Jahr überschritten, scheidet der Betreffende zum Jahresende aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung aus. Voraussetzung ist, dass auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Jahres überschritten wird.
2012 beläuft sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze
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allgemein auf 50.850 Euro im Jahr bzw. 4.237,50 Euro im Monat
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in sog. Bestandsfällen 45.900 Euro im Jahr und 3.825 Euro im Monat.
Bei den Bestandsfällen geht es um Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und in einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.
Zur Hauptgruppe der Versicherungsberechtigten zählen die Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind. Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt ist, dass sie entweder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. Die Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten fünf Jahren muss nicht zusammenhängend verlaufen.
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Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V werden nicht berücksichtigt. Hier geht es um die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller.
Die 5-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag vor dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft. Bei der Berechnung der 5-Jahres-Frist ist also der Tag des Ausscheidens nicht zu berücksichtigen. Geht es aber um die Dauer der Vorversicherungszeit, ist dieser Tag anzurechnen. Im Falle der Erhaltung der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist als Tag des Ausscheidens der letzte Tag der Erhaltung der Mitgliedschaft anzusehen.
Die Vorversicherungszeit von zwölf Monaten muss zusammenhängend verlaufen. Auch hier ist von dem Tag auszugehen, der vor dem Ausscheiden liegt. Der Tag des Ausscheidens ist aber bei der Errechnung der Vorversicherungszeit mit einzubeziehen.
Mit Ausnahme der oben bereits erwähnten Mitgliedschaft nach § 189 SGB V sind alle Mitglieds- und Versicherungszeiten vor dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft, also auch vor dem letzten Tag der Erhaltung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Angesprochen sind alle Mitgliedszeiten, ohne dass es darauf ankommt, aus welchem Mitgliedschaftsverhältnis sie stammen.
Zu berücksichtigen sind also Zeiten als Arbeitnehmer, Arbeitslose, Auszubildende, behinderte Menschen, Hilfsdienstleistende, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, selbstständige Künstler und Publizisten, Praktikanten, Rehabilitanden, Rentner, Studenten, sogenannte Nichtversicherte.
Der Umstand, dass Mitgliedszeiten als Rentenantragsteller nicht berücksichtigt werden, bedeutet aber nicht, dass Rentenantragsteller die Versicherungsberechtigung nicht nach Beendigung der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller beantragen und durchführen könnten.
Gemäß § 5 Abs. 3 SGB V gelten Vorruhestandsgeldbezieher als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Das bedeutet, dass auch Vorruhestandsgeldbezieher die Versicherung freiwillig fortsetzen können, wenn der Bezug von Vorruhestandsgeld endet. In der Regel wird sich allerdings an den Bezug von Vorruhestandsgeld eine Rente anschließen, die zur Versicherungspflicht im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner führen kann.
Endet die Mitgliedschaft wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so ist in Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung die Vorschrift des § 190 Abs. 3 SGB V zu beachten. Die Mitgliedschaft endet wegen Überschreitens der JAE-Grenze grundsätzlich zum 31.12. eines Jahres. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Eine freiwillige Versicherung kann im Übrigen auch dann begründet werden, wenn jemand z. B. als Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Auch ist nicht von Bedeutung, ob derjenige, der die Versicherung freiwillig fortsetzen will, ein Entgelt über der Jahresarbeitsentgelt-Grenze hat oder nicht.
Familienversicherte
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind zum einen Kinder zur freiwilligen Krankenversicherung beitrittsberechtigt, deren Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) erlischt. Zum anderen sind diejenigen versicherungsberechtigt, deren Versicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen.
Und zwar nur dann, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die für ausgeschiedene Mitglieder geltende Vorversicherungszeit (vgl. dazu unter die obigen Ausführungen) erfüllen.
§ 10 SGB V behandelt die Familienversicherung. Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der JAE-Grenze übersteigt. Außerdem muss es regelmäßig höher sein als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Bei Renten wird der Zahlbetrag (und nicht wie im Steuerrecht nur der Ertragsanteil) berücksichtigt.
Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes anzuzeigen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
Schwerbehinderte Menschen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sind Schwerbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, der GKV freiwillig beizutreten. Es handelt sich dabei um schwerbehinderte Menschen i. S. des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX), wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr (gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren. Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. In der Praxis wird hier meist eine Altersgrenze von 50 Jahren vorgesehen.
Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung anzuzeigen.
Freiwillige Versicherung für Rentenbezieher
Seit 01.04.2002 enthält § 9 Abs. 1 SGB V einen weiteren Personenkreis, der sich freiwillig versichern kann. Es handelt sich hier um Personen, die deshalb nach dem 31.03.2002 versicherungspflichtig wurden, weil ab diesem Zeitpunkt zur Erfüllung der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner auch Zeiten einer freiwilligen Versicherung angerechnet werden. Obwohl diese Personen dem Grundsatz nach versicherungspflichtig werden würden, konnten sie weiterhin freiwillig versichert bleiben. Voraussetzung ist, dass sie bis zum 31.03.2002 freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse waren.