1 Bundestag-Drucksache 16/13814 vom 17.7.2009.
2 Quelle: Capital Online vom 16.4.2010.
3 BMF-Schreiben vom 5.1.2010 – IV B 2 – S 1315/08/10001-09.
4 Beschluss vom 6.2.2001 VII B 277/00 BStBl. 2001 II S. 306.
5 Beschluss vom 6.2.2001 VII B 277/00 BStBl. 2001 II S. 306.
6 Vgl. neues
Steuerabkommen Deutschland-Schweiz im Detail in Götzenberger
Anton-
Rudolf, Auslandsvermögen richtig legalisieren, Wien 2012, Teil
9.
7 Zur Besteuerung von Kapitaleinkünften im Detail sowie Gestaltungstipps vgl. Götzenberger Anton-Rudolf, Steuerstrategien für Kapitalanleger, Wien 2012. Mit Inkrafttreten des Deutsch-Schweizerischen Steuerabkommens zum 1.1.2013 werden Kapitaleinkünfte aus Schweizer und liechtensteinischen Anlagen bereits mit deutscher Abgeltungsteuer belegt. Insoweit müssen diese in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden.
8 Zuzüglich Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, § 32d Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG – keine Besteuerung zum persönlichen Einkommensteuersatz.
9 Vgl. hierzu unten: Europäische Quellensteuern: EU-Zinssteuer und EU-Steuerrückbehalt
10 § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG.
11 § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG.
12 § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG i.d.F. JStG 2009.
13 Siehe hierzu im Einzelnen Herrmann, Garantie- und Zertifikatefonds nach dem Jahressteuergesetz 2009 BB 2009, 188.
14 BMF 2.6.2005, IV C 1 – S 1980 – 1 – 87/05 BStBl 2005 I S. 728.
15 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
16 Siehe im Detail § 8 Abs. 5 InvStG.
17 Von Quellensteuer spricht man, wenn das Steuergesetz den Schuldner oder den Vermittler einer Leistung verpflichtet, auf diese Leistung eine Steuer zu entrichten und diese Steuer durch Kürzung der Leistung um den Steuerbetrag auf den Leistungsempfänger zu überwälzen. Der Begriff Quellensteuer kennzeichnet somit nicht eine bestimmte Steuerart, sondern eine besondere Erhebungstechnik.
18 Wirtschaftlicher Eigentümer einer steuerbaren Leistung im Sinne der EU-Zinsrichtlinie ist der abgeltungsteuerpflichtige Kapitalanleger als natürliche Person, soweit dieser eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu seinen Gunsten eine Zinszahlung erfolgt.
19 Das sind festverzinsliche, langfristige Schuldverschreibungen, die sowohl von der öffentlichen Hand (Bund, Länder. Gemeinden) als auch von privaten Unternehmen (Industrieobligationen) ausgegeben werden.
20 Siehe im Einzelnen Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie.
21 Der Steuerrückbehalt wird zu 75 Prozent an jene Mitgliedsstaaten abgeführt, in denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben.
22 Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) vom 24.6.2005 Rz. 6 ff.
23 Vgl. Eidgenössisches Finanzdepartement (www.efd.admin.ch), Rohstoff zum Vertragsinhalt, 4.6.2003.
24 Weitere Ausführungen vgl. Götzenberger Anton-Rudolf, Auslandsvermögen richtig legalisieren, Wien 2012, Teil 9.
25 Vgl. Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der Eidg. Steuerverwaltung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) vom 24.6.2005, Rz. 146 ff.
26 Vgl. Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der Eidg. Steuerverwaltung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) vom 24.6.2005 Rz. 186 ff.
27 Vgl. Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der Eidg. Steuerverwaltung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) vom 24.6.2005 Rz. 163.
28 Die Gültigkeit des Widerrufs setzt voraus, dass die betroffene Person oder ihre Rechtsnachfolger den anstelle der Meldung geschuldeten Steuerrückbehalt gegenüber der Zahlstelle sicherstellen.
29 § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG.
30 § 34d Nr. 6 EStG.
31 § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG.
32 § 43a Abs. 3 EStG.
33 § 32d Abs. 5 EStG.
34 Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungssteuer BMF, 5.6.2008, IV C 1 – S 1980-1/08/10008 Tz. 6 zu § 5 InvStG.
35 Innerhalb der Schedule, tarifliche Einkommensteuer i.S.v. § 32d EStG.
36 Anwendungsfall des § 32d Abs. 4 EStG vgl. BMF 14.12.2007, IV B 8 – S 2000/07/0001, Tz. 2.
37 § 34c Abs. 2 EstG, vgl. BMF v. 14.12.2007 a.a.O Tz. 2.
38 § 14 ZIV.
39 Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungssteuer BMF, 5.6.2008, IV C 1 – S 1980-1/08/10008 Tz. 7 zu § 7 InvStG.
40 OECD-Mitgliedsländer: Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Japan, Korea, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Norwegen Polen, Portugal, Slowakische Republik, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Großbritannien, USA.
41 Zum Musterabkommen siehe Abschnitt unten: Das OECD-Musterabkommen für die Ausarbeitung von Tax Information Exchange Agreements (Steuerinformationsaustauschabkommen).
42 Pressemitteilung BMF.
43 Vgl. oben Abschnitt: Das OECD-Musterabkommen für die Ausarbeitung von Steuer-informationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreements).
44 Vgl. BT-Drucks 16/12066, Seite 2. Zu den OECD-Standards siehe oben Abschnitt: Der OECD DBA-Auskunftsstandard (OECD 26) im Überblick sowie Das OECD-Musterabkommen für die Ausarbeitung von Steuerinformationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreements).
45 BGBl 2010 S. 973.
46 Entspricht Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 2002.
47 Die DBAs mit der Schweiz und Österreich enthalten keine OECD-konforme Informationsaustauschklausel.
48 „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen“, wie die offizielle Bezeichnung heißt.
49 Bericht und Antrag, Seite 5.
50 Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Abkommen vom 2. September 2009 mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen Nr. 27/2010, Seite 5.
51 Gesetz vom 30.6.2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz SteAHG).
52 Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Durchführung der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG) Nr. 29/2010, Seite 7.
53 Loi du 8 août sur l’entraide judiciaire internationale en matière pènale, Mémorial A-Nr. 98 v. 18.9.2000.
54 Vgl. auch Teil 2, Abschnitt: Steuer-Informationsaustausch unter Anwendung der OECD-Standards.
55 Hens, Thorsten: „Vom Secret Banking zum Private Banking“, Sonderbeilage der Neuen Zürcher Zeitung vom 16.6.2010, Seite 19.
56 Schlösser, Günter: „Ein Kommen und Gehen deutscher Adressen“, Sonderbeilage der Neuen Zürcher Zeitung vom 16.6.2010, Seite 13.
57 Vgl. BMF Schreiben vom 4.1.2012 IV B 2 –S 1301-CHE/07/10027-01.
58 In den VAE zum Beispiel nur die Banken und die Ölindustrie.
59 Richtlinie 2003/48/EG des Rates Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157/38 vom 26.6.2003. Die Richtlinie beruht auf dem Konsens, den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 19. und 20.6. 2000 in Santa Maria da Feira und der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) auf seinen Tagungen vom 26. und 27.11. 2000, 13.12. 2001 und 21.1. 2003 erzielt haben. Am 24.6.2005 verabschiedete der Rat der Europäischen Union schließlich jene „Green Light-Note“, die die Anwendung der vereinbarten Maßnahmen in den 25 EU-Mitgliedsstaaten, in fünf europäischen Drittländern und den relevanten abhängigen oder assoziierten Gebieten der Mitgliedsstaaten ab dem 1.7. 2005 bewirkte.
60 Vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b EU-RL.
61 Das sind festverzinsliche, langfristige Schuldverschreibungen, die sowohl von der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) als auch von privaten Unternehmen (Industrieobligationen) ausgegeben werden.
62 Siehe im Einzelnen Art. 6 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie.
63 BGBl. 2005 II S. 661, Abl. C 326 v. 21.11.2001 S. 1.
64 Für innerdeutsche Kontenabfragen ist ein eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wie gesehen nicht erforderlich.
65 Vgl. auch § 24c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG sowie § 8 des Geldwäschegesetzes.
66 Weitere Ausführungen zur Legalisierung von Auslandsvermögen vgl. Götzenberger Anton-Rudolf, „Auslandsvermögen richtig legalisieren“, Wien 2012.
67 Weitere Ausführungen zum Steuerabkommen vgl. Götzenberger Anton-Rudolf, „Auslandsvermögen richtig legalisieren“, Wien 2012, Teil 9.
68 Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08 vom 7.4.2008).
69 Laurer, Rene, in: Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, 2003 BWG, § 40, Rz. 8.
70 Ist das Sparbuch als verloren gemeldet, hemmt ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung, dürfen keine Zahlungen angewiesen werden (§ 32 Abs. 4 Satz 2 BWG). Dasselbe gilt bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche (§ 41 BWG), es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hat sich nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist geäußert.
71 BFH-Urteil vom 25.4.2001 II R 14/98.
72 Anwendungserlass vom 14.5.2004 BStBl. I Sondernummer 1/2004 S. 3, Tz. 15.2.1.
73 Art. 56, Art. 7 Bankengesetz (BankG).
74 Es sind dies die:
– Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft
– Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung regGenmbH
– Schultze-Delitzsch-Haftungsgen. reg.GenmbH (Volksbanken)
– HYPO-Haftungs Gesellschaft m.b.H.
75 Vgl. zur Besteuerung der Auslandsgeldanlage Teil 1, Abschnitt: Besteuerung der Kapitalerträge aus steuersensitiven Auslandsgeldanlagen.
76 Gilt, sofern keine ausländischen Quellensteuern wie EU-Zinssteuer, Verrechnungssteuer oder Quellensteuer auf Dividenden zum Abzug kommen und die Finanzbehörden keine Steuer-Vorauszahlungen erheben.
77 § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG.
78 In Deutschland sind bislang 22 Banken und Vermögensverwalter in Compliance mit den Standards.
79 Die offizielle Website des Institutes ist: http://www.cfainstitute.org.
80 Die Standesregeln des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung können ebenfalls auf den Internet-seiten des Verbandes unter www.vsv-asg.ch eingesehen werden. Aktuelle Standesregeln wurden von der FINMA am 27.4.2009 genehmigt und sind seit 1.10.2009 in Kraft.
81 Verluste aus früheren Abrechnungsperioden, die noch nicht durch Gewinne kompensiert sind.
82 Art. 4 VSV-Statuten.
83 Universitäts- bzw. Hochschulabschluss über ein rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium oder Diplom einer anerkannten höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule oder Diplom als Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, Steuerexperte, Bankfachmann.
84 Gesetz vom 9.12.1992 über die Treuhänder, LGBl. 1993 Nr. 42 v. 19.2.1993.
85 Vgl. unten: Tabelle 5: Gebührenübersicht Banken Österreich-Inland und Zollauschlussgebiete.
86 In alphabetischer Reihenfolge.
87 Website: www.dfsa.ae.
88 Bundesgesetz Nr. 8 von 2004.
89 Vgl. Teil 5, Abschnitt: Offshore-Gesellschaften in der Dubai „Free Zone“ von Jebel Ali.
90 Aus: A Short Guide to Data Protection in the DIFC, herausgegeben vom Data Protection Coordinator der Dubai Financial Services Authority, Dubai, www.dfsa.ae.
91 Solche Offshore-Gesellschaften können auch in bestimmten Gebieten von Dubai Liegenschaften erwerben. Seit 2002 ist es Ausländern erlaubt, in speziellen Gebieten Villen und Wohnungen zu kaufen. Vorher konnten nur Einheimische kaufen.
92 Vgl. oben Teil 2.
93 Tipps zur Suche vgl. oben Teil 4, Abschnitt: Die Suche nach einem kompetenten Banker, Vermögensverwalter oder Treuhänder.
94 Vom Financial Advisory zu unterscheiden sind die sogenannten ganzheitlichen Vermögensberatungs- und -betreuungskonzepte. Diese Leistungspakete beinhalten neben der Vermögensverwaltung auch die Beratung im Bereich Altersvorsorge, Steuern und Erbschaften. Dabei wird die gesamte finanzielle Situation des Kunden erfasst, analysiert und unter Berücksichtigung persönlicher und steuerlicher Gegebenheiten des Kunden nach seinen Wünschen und Zielen optimiert. Die ganzheitlichen Vermögensberatungs- und -betreuungskonzepte schließen auch nicht bankübliche Finanzanlagen wie Immobilien, Antiquitäten, Rohstoffe oder Unternehmensbeteiligungen etc. ein.
95 Vgl. unten Abschnitt: Werterhaltungsgrundsätze und Verhaltensregeln für eine sichere Anlage an der Börse.
96 Vgl. Anhang A der Standesregeln VSV vom 1.10.2009.
97 Nicht dazu gehören Immobilienfonds!
98 In der Fachsprache „Klumpenrisiken“ genannt.
99 Vgl. Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Schweizerischen Bankiervereinigung 2010, Ziffer 13.
100 Vgl. Richtlinien a.a.O. Ziff. 14.
101 Vorarlberger
Landes- und Hypothekenbank AG im Kleinwalsertal: Walserstr. 31,
87567 Riezlern, T +43 (0)50 414-8000, F +43 (0)50 414-8050,
pkriezlern@
hypovbg.at, www.hypo-kleinwalsertal.de.
102 § 2 Abs. 3 InvStG.
103 Vgl. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl. Teil II 2000, S. 734).
104Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.5.2008 – IV B 4 – S 1361/07/0001, DStR 2008, 1094.
105 Vgl. hierzu: Teil 4, Abschnitt: Gute Gründe für eine Vermögensanlage im Ausland.
106 Die Zürcher Kantonalbank Österreich AG ist eine auf das Private Banking (Anlageberatung und Vermögensverwaltung für vermögende Privatpersonen) spezialisierte Bank mit österreichischer Voll-Bank-Lizenz. Die Bank beschäftigt an den Standorten Salzburg und Wien insgesamt 75 Mitarbeiter. Die Zürcher Kantonalbank Österreich AG ist die einzige Tochterbank außerhalb der Schweiz der vom Magazin „Global Finance“ zur viertsichersten Bank gewählten Zürcher Kantonalbank (ZKB). Die Österreich-Tochter der ZKB konzentriert sich auf die aktive Marktbearbeitung in Österreich und Deutschland. Per 30.06.2011 betreute die ZKB Österreich AG ein Kundenvermögen von 661 Mio. Euro. Kontaktdaten: Herbert Lindner, Bereichsleiter Private Banking International, Getreidegasse 10, 5020 Salzburg. Tel. +43 662 8048-135, www.zkb-oe.at.