Die Ausbildung im Betrieb:
Tour durch die Abteilungen
Vor dem ersten Arbeitstag
Egal ob Industriekaufmann oder
Hotelkauffrau, Florist oder Augenoptikerin: Mit der Entscheidung
für den Ausbildungsberuf und der Zusage des künftigen Arbeitgebers
haben Sie zwei entscheidende Hürden bereits genommen. Nach der
Unterschrift des Ausbildungsvertrags und vor dem Einstieg in den
Arbeitsalltag bleiben aber noch einige organisatorische Aufgaben zu
erledigen. Wir nennen hier zunächst einige Punkte, um die sich
Auszubildende kümmern sollten.
Krankenkasse
suchen
Als Auszubildender im Betrieb müssen Sie
sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Auszubildende
können sich nicht mehr wie bislang kostenlos über ihre Eltern
gesetzlich krankenversichern oder eine private Krankenversicherung
führen. Sie müssen sich um Ihren eigenen Schutz kümmern, selbst
wenn Sie noch keine 18 sind.
Die Krankenkasse, in der Sie Mitglied
werden, können Sie sich aussuchen. Möglich ist natürlich, in der
Krankenkasse zu bleiben, in der Sie als Kind über Ihre Eltern
versichert waren. Das müssen Sie aber nicht. In Deutschland gibt es
noch immer weit über 100 Krankenkassen. Viele von ihnen stehen
jedem offen, ein Teil aber auch nur Bewohnern in bestimmten
Bundesländern. Es gibt außerdem weiterhin einige Krankenkassen, die
nur Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens als Mitglieder
aufnehmen. Hat der eigene Ausbildungsbetrieb eine
Betriebskrankenkasse (BKK), kann es bequem sein, dorthin zu gehen,
doch Pflicht ist das nicht.
Was die Krankenkassen bieten, ist zu einem
überwiegenden Teil gleich. Doch es gibt auch einige Punkte, an
denen sie sich unterscheiden. Mehrere Kassen zahlen zum Beispiel
für bestimmte Reiseimpfungen, andere tun das nicht. Viele Kassen
belohnen ihre Mitglieder, wenn sie sich besonders
gesundheitsbewusst verhalten, mit Bonuszahlungen am Jahresende.
Manchmal gibt es Geld als Belohnung, manchmal Sprungseile oder
andere Sportgeräte und manchmal gar nichts.
x Freunde
fragen
Fragen Sie Ihre Freunde, bei welcher Kasse
sie sind und ob sie damit zufrieden sind. Wenn dieselbe Kasse auch
für Sie infrage kommt, ist je nach Anbieter sogar noch ein kleiner
Bonus für Sie und Ihre Bekannten drin: Fragen Sie bei der Kasse, ob
Sie Mitglieder belohnt, die neue Mitglieder werben.
Steht die Krankenkasse fest, und hat der
Arbeitgeber bestätigt, dass Sie dort arbeiten, wendet sich die
Kasse an den Rentenversicherungsträger. Der stellt dann einen
Sozialversicherungsausweis aus, auf dem unter anderem Ihr Name und
Ihre Versicherungsnummer stehen. Das passiert automatisch, sodass
Sie sich nicht darum kümmern müssen. Nachdem Sie den Ausweis per
Post bekommen haben, müssen Sie ihn Ihrem Arbeitgeber
vorlegen.
Versicherungsschutz anpassen
Beim übrigen Versicherungsschutz muss sich
meist mit Ausbildungsbeginn gar nichts ändern. Erwachsene Kinder
sind in aller Regel bis zum Ende der ersten Ausbildung in der
Privathaftpflichtversicherung ihrer Eltern versichert. Einen
eigenen Vertrag benötigen sie dann nicht.
Auch von anderen Verträgen können
Auszubildende häufig noch die Finger lassen. Zum Beispiel
Hausratversicherung: Haben Sie nur ein kleines WG-Zimmer mit wenig
Möbeln, können Sie sich den Schutz für die Versicherung häufig noch
komplett sparen. Oder Sie fragen, ob der Schutz der Versicherung
Ihrer Eltern auch für Sie noch gilt.
Sinnvoll ist hingegen, schon so früh wie
möglich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen (Seite
80).
Unbedingt notwendig ist für gesetzlich Krankenversicherte eine
Auslandsreise-Krankenversicherung, wenn sie außerhalb Deutschlands
Urlaub machen. (Mehr zum Versicherungsschutz ab Seite 65.)
Steuerkarte –
nicht mehr auf Papier
Zum Pflichtprogramm vor Aufnahme einer
ersten Stelle gehörte bisher auch immer, sich bei der Gemeinde am
Wohnort eine Lohnsteuerkarte zu besorgen. Auf der Steuerkarte
standen unter anderem Informationen zur Steuerklasse, zu möglichen
Steuerfreibeträgen und eventuell zur Kirchensteuerpflicht. Wenn der
Arbeitgeber diese Informationen über die Lohnsteuerkarte hatte,
konnte er wenn nötig jeden Monat für das Ausbildungsgehalt
Lohnsteuer an das Finanzamt überweisen. 2011 ist das anders, denn
seit diesem Jahr gibt es die Lohnsteuerkarte auf Papier nicht mehr.
Für Auszubildende heißt das: Wenn Sie dieses Jahr erstmals eine
lohnsteuerpflichtige Beschäftigung annehmen und direkt nach der
Schule Ihre Ausbildung im Betrieb beginnen, sagen Sie dem
Arbeitgeber Bescheid, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Sind Sie
ledig, kann der Arbeitgeber die fällige Lohnsteuer nach
Steuerklasse I einbehalten. Für Verheiratete gibt es die
Lohnsteuerklassen III, IV oder V. Alleinerziehende werden in Klasse
II eingeordnet.
Alle, die nicht direkt nach der Schule als
Auszubildende beginnen, sondern zum Beispiel erst für andere Jobs
Lohnsteuer zahlen müssen, können bei ihrem Finanzamt einen Antrag
auf eine Ersatz-Bescheinigung stellen, aus der die entscheidenden
Informationen hervorgehen. Wer schon aus dem Jahr 2010 eine
Lohnsteuerkarte hat, benutzt diese 2011 weiter. Ab 2012 sollen die
entsprechenden Informationen dann in digitaler Form
vorliegen.
Wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom
Ausbildungsgehalt einbehalten hat, steht auf der Gehaltsabrechnung.
Mehr dazu auf Seite 150.
Konto
finden
Da es das Gehalt aus der Ausbildung in aller
Regel nicht bar auf die Hand gibt, benötigen Sie spätestens jetzt
ein eigenes Konto. Sie haben, wie beispielsweise Studenten, auch
die Chance, bei zahlreichen Banken ein kostenloses Konto zu
bekommen. Damit der Ausbildungsbetrieb Ihr Gehalt überweisen kann,
muss er die notwendigen Daten zu dem Konto wissen: Name der Bank,
Bankleitzahl und Kontonummer.
Kindergeld
sichern
Für Kinder bis 18 Jahre haben Eltern
Anspruch auf Kindergeld. Für ältere Kinder besteht der Anspruch
weiter, solange diese sich in Ausbildung befinden. Vorgesehen ist,
die Regelungen zum Kindergeld zugunsten der Familien ab 2012 zu
verbessern, aber für 2011 ist noch nicht damit zu rechnen.
Zumindest in diesem Jahr bleibt es dabei, dass Eltern nur dann
Kindergeld bekommen, wenn ihr Sohn oder ihre Tochter nicht zu viel
verdient. Nur wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes in
Ausbildung bei maximal 8 004 Euro im Jahr liegen, fließt weiterhin
Kindergeld. Wenn dieser Grenzwert ab 2012 entfällt, hat das
erfreulicherweise zur Folge, dass Eltern unabhängig vom Verdienst
der Kinder die staatliche Unterstützung bekommen können.
Derzeit rechnet die Kindergeldkasse, die bei
der Arbeitsagentur angesiedelt ist, aber noch ganz genau nach,
welche Einkünfte und Bezüge Tochter oder Sohn haben. Zu den
Einkünften zählt das Ausbildungsgehalt, womöglich auch Zinsen – zum
Beispiel aus einem Erbe der Oma – und auch das Gehalt aus einem
Nebenjob. Zu den Bezügen zählt Arbeitslosengeld oder auch der
BAföG-Zuschuss für einen Studierenden.
Zumindest zu Beginn der Ausbildung werden
vermutlich viele von Ihnen kein Einkommen bis zu diesem Wert haben,
da auch zahlreiche Posten den Wert der Einkünfte und Bezüge senken,
zum Beispiel Werbungskosten, die für die Ausübung des Jobs
anfallen, oder auch die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung.
Achtung: Bleiben
Auszubildende trotz der Abzüge auch nur einen einzigen Euro über
der entscheidenden Grenze, fällt das Kindergeld weg. Stellen Eltern
im Laufe des Jahres fest, dass es so weit kommen könnte, bleibt
ihnen die Möglichkeit, noch zu reagieren. Dann kann es sich zum
Beispiel lohnen, wenn Sohn oder Tochter Geld in einen Vertrag zur
betrieblichen Altersvorsorge einzahlen. So sinken die Einkünfte, es
fließt weiterhin Kindergeld und gleichzeitig sparen Sie auch noch
etwas für die Zukunft.
Den weiter bestehenden Anspruch auf
Kindergeld müssen Eltern von Kindern in Ausbildung bei der
Familienkasse belegen. Das können die Eltern, wenn sie der
Familienkasse eine Kopie des Ausbildungsvertrags vorlegen.
Um die Wohnung
kümmern
Ganz gleich, ob der Umzug aufgrund der
Entfernung zwischen Elternhaus und Arbeitsplatz notwendig ist oder
ob die Auszubildenden ihn sich so wünschen: WG- oder Wohnungssuche
nehmen einige Zeit in Anspruch. Mit der Suche sollten Sie also früh
genug beginnen. Fragen Sie auch beim Wohnungsamt Ihrer Stadt nach,
ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen, mit dem Sie eine
günstige Sozialwohnung mieten können. Je nach Einkommenshöhe sowie
der Höhe der zu zahlenden Miete kann es sein, dass Sie außerdem
Anspruch auf Wohngeld vom Sozialamt haben. (Mehr dazu Seite
97.)
Hilfreich ist, wenn der Umzug bis
Ausbildungsbeginn über die Bühne gegangen ist. Dann müssen Sie sich
in den ersten Arbeitstagen nicht zusätzlich noch Gedanken über
Möbelpacker, Parkplatz für einen Kleintransporter oder Besuche im
Möbelhaus machen. Was bei der Wohnungssuche alles zu beachten ist,
zeigen wir ausführlich ab Seite 90.
Weg zur Arbeit
organisieren
„Wie komme ich jeden Morgen in die Firma?“
In den Städten ist diese Frage meist einfach zu beantworten, wenn
der öffentliche Nahverkehr gut ausgebaut ist. Kaufen Auszubildende
ihre Tickets, können sie diese häufig mit Rabatt bekommen.
Schwieriger wird es für Auszubildende, die
zum Beispiel von einem Dorf in die nächstgrößere Stadt pendeln
müssen. Zug- und Busverbindungen können spärlich sein, und für
Fahrrad oder Mofa ist der Weg vielleicht zu weit und schlauchend.
Gut dran ist, wer dann beispielsweise mit Freunden oder Bekannten
aus der Nachbarschaft eine Fahrgemeinschaft bilden kann. Klappt das
nicht, ist womöglich ein eigenes Fahrzeug die einzige Alternative.
In der Regel ist es dann am günstigsten, mit den Eltern gemeinsam
eine Lösung zu finden. Haben sie zum Beispiel einen Zweitwagen, den
Tochter oder Sohn mit nutzen können, ist der Versicherungsschutz
deutlich günstiger als wenn der Auszubildende selbst einen Wagen
versichern muss (Seite 78).
Berufsausbildungsbeihilfe beantragen
Der Beginn der Ausbildung ist womöglich der
richtige Zeitpunkt, bei den Eltern auszuziehen. Manchmal lässt es
sich gar nicht vermeiden, wenn der Ausbildungsplatz nicht am
Wohnort der Familie liegt. Doch eine eigene Wohnung oder nur ein
WG-Zimmer bezahlen, wenn das Ausbildungsgehalt gerade mal bei 400
oder 500 Euro im Monat liegt? Ein Zuschuss der Eltern kann helfen,
doch längst nicht in jeder Familie ist das finanziell drin.
Auszubildende, die nicht mehr bei ihren
Eltern leben können, weil die Wohnung zu weit vom Ausbildungsplatz
entfernt ist, können bei der Bundesagentur für Arbeit die
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Diese Förderung müssen
Sie, anders als etwa einen Teil des BAföGs, nicht
zurückzahlen.
Die Arbeitsagentur zahlt für eine berufliche
Ausbildung im Betrieb oder auch für eine außerbetriebliche
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Auch
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördert sie unter bestimmten
Voraussetzungen.
Die Ausbildungsförderung, die je nach
finanzieller Situation bei einigen Hundert Euro im Monat liegen
kann, gewährt die Arbeitsagentur auf Antrag. Sie prüft allerdings,
ob den Antragstellern die Mittel, die sie für das Führen ihres
eigenen Haushalts, für Fahrtkosten und den sonstigen Bedarf
benötigen, bereits aus anderen Quellen zustehen.
In einer Bedürftigkeitsprüfung errechnet die
Agentur den Bedarf des Auszubildenden und bezieht dabei neben dem
eigenen Einkommen auch das Einkommen der Eltern und eventuell eines
Ehepartners mit ein. Dabei rechnet es noch mit verschiedenen
Freibeträgen: Zum Beispiel werden vom eigenen Ausbildungsgehalt 58
Euro abgezogen. Das Einkommen von verheirateten, zusammenlebenden
Eltern zählt nur oberhalb des Freibetrags von 1605 Euro im Monat
mit.
@
Berufsausbildungsbeihilfe
Mehr Informationen erhalten Sie im
Internet unter www.arbeitsagentur.de oder bei
Ihrer örtlichen Arbeitsagentur. Hier müssen Sie auch den Antrag auf
Berufsausbildungsbeihilfe stellen, Sie finden ihn nicht im
Internet.
Achtung:
Beantragen Sie den Zuschuss möglichst früh – am besten mehrere
Wochen vor dem Start der Ausbildung, damit die Zahlung pünktlich zu
Ausbildungsbeginn starten kann. Wenn die Agentur den Antrag
bewilligt, erhalten Sie den Zuschuss frühestens rückwirkend ab dem
Monat, in dem Sie den Antrag auf die Leistungen gestellt haben. Wer
also die Ausbildung im September beginnt, aber erst am 20. November
den Antrag stellt, erhält erst ab November die Beihilfe.
i
Beispielrechnung
Alina wohnte bisher bei ihren Eltern in
Bad Bramstedt. Weil sie dort keine Ausbildungsstelle als Floristin
gefunden hat, beginnt sie eine Ausbildung in Kiel. Ihr gemietetes
Zimmer kostet 230 Euro im Monat. Im ersten Ausbildungsjahr bekommt
sie eine Ausbildungsvergütung von 320 Euro im Monat.
Für den Lebensunterhalt werden monatlich
zugrunde gelegt:
Alina hat einen Gesamtbedarf von 639 Euro.
Auf diesen Wert wird nun im ersten Schritt ihr eigenes
Ausbildungsgehalt angerechnet:
Ob Alina diese Summe bekommt oder weniger,
hängt nun noch davon ab, wie viel Ihre Eltern verdienen: Das
Einkommen der Eltern liegt bei 1 900 Euro im Monat.
Das Einkommen der Eltern wird nur oberhalb
diverser Freibeträge für Alinas Bedarfsrechnung berücksichtigt: Die
Freibeträge für ihre Eltern liegen bei 1605 + 567 Euro, also
insgesamt bei 2 172 Euro. Bei einem Einkommen von 1 900 Euro werden
somit die Freibeträge insgesamt nicht überschritten.
Das bedeutet: Das Einkommen der Eltern
bleibt bei der Berechnung von Alinas Bedarf außen vor. Wäre das
Einkommen der Eltern höher als die Freibeträge gewesen, würde es in
Teilen angerechnet.
Für Alina bedeutet dieses Ergebnis, dass
sie einen Anspruch auf 377 Euro
Berufsausbildungsbeihilfe hat. Diese Beihilfe wird
allerdings nicht für die gesamte Ausbildung auf einmal gewährt,
sonder bei beruflicher Ausbildung zunächst für 18 Monate. In
anderen Fällen liegt der Bewilligungszeitraum bei einem Jahr.
Quelle: Bundesargentur für Arbeit
Ihre Rechte am Arbeitsplatz
Sind die organisatorischen Details geklärt,
kann es mit der Ausbildung losgehen. Diese ist in Deutschland
zweigleisig ausgerichtet: Die praktische Ausbildung im Unternehmen
wird kombiniert mit schulischer Ausbildung in der Berufsschule. Da
bestimmte Regelungen und Vorgaben je nach Branche und Unternehmen
ganz unterschiedlich ausfallen können, wollen wir hier nur einige
grundlegende Informationen geben, was die Auszubildenden selbst
beachten müssen und welche Rechte Sie gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb haben. Mehr zu den genauen Regelungen im eigenen
Betrieb und in der Branche erfahren Sie zum Beispiel bei Ihren
Kollegen und bei der zuständigen berufsständischen Kammer Ihres
Arbeitgebers. Sofern es in Ihrem Ausbildungsbetrieb eine Jugend-
und Ausbildungsvertretung gibt, können Sie sich bei Problemen an
diese oder gegebenenfalls auch an eine branchenübliche Gewerkschaft
wenden.
@
Gewerkschaften in Deutschland
Welche Gewerkschaften kommen für Sie
infrage? Was sind deren Aufgaben und Positionen? Einen ersten
Überblick finden Sie beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB):
www.dgb-jugend.de.
Es gibt auch viele Gewerkschaften
außerhalb des DGB. Erkundigen Sie sich in Ihrem Wohnort
danach.
Der Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss vor
Ausbildungsbeginn dem Auszubildenden in schriftlicher Form
vorliegen. Im Ausbildungsvertrag ist unter anderem geregelt, zu
welchem Beruf die Ausbildung führen soll, wie lange sie dauert, wie
lang die tägliche Arbeitszeit ist, wie viel Urlaub dem
Auszubildenden zusteht und natürlich auch, welches Gehalt er dafür
bekommt. Auszubildende, die bereits volljährig sind, unterschreiben
den Vertrag selbst. Für jüngere Job-Einsteiger müssen die Eltern
den Vertrag mit unterzeichnen. Der Ausbildungsvertrag ist
grundsätzlich befristet und endet mit dem Bestehen der letzten
Prüfung.
Kündigungen
Während der Probezeit, die bis zu vier
Monate dauern kann, können der Auszubildende oder der
Ausbildungsbetrieb den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen.
Eine Kündigung ist immer schriftlich zu erklären, egal wer sie
ausspricht. Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende selbst
weiterhin ohne wichtigen Grund kündigen. Er kommt also problemlos
heraus, wenn er zum Beispiel feststellt, dass der geplante Beruf
doch nichts für ihn ist. Er muss hierfür aber eine Frist von 4
Wochen einhalten.
Der Ausbildungsbetrieb kann dagegen nur mit
einem wichtigen Grund die Kündigung aussprechen. Ein einmaliges
Zuspätkommen reicht dafür nicht aus. Wenn aber herauskommt, dass
Sie zum Beispiel die Berufsschule geschwänzt haben und trotz
Ermahnung durch den Arbeitgeber erneut gefehlt haben, kann er Sie
abmahnen und Ihnen bei weiterem Fehlverhalten kündigen. Bei
Straftaten wie Diebstahl im Betrieb ist gleich eine Kündigung
möglich. Die Kündigungsgründe müssen aber immer in dem
Kündigungsschreiben aufgeführt werden.
Volljährige Auszubildende erhalten die
Kündigung persönlich. Sollen jüngere Auszubildende entlassen
werden, muss das Kündigungsschreiben an die Eltern gesandt
werden.
Den vereinbarten Beruf lernen
Mit dem ersten Tag im Betrieb hat jeder
Auszubildende Anspruch darauf, die Tätigkeiten zu erlernen, die er
später für die Ausübung seines Berufs benötigt. Was die jungen
Mitarbeiter als angehende Krankenpflegerin oder angehender
-pfleger, Kfz-Mechatroniker oder Fitnesskaufleute vermittelt
bekommen müssen, ist für jeden Ausbildungsberuf im sogenannten
Ausbildungsrahmenplan festgelegt.
Achtung:
Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass Sie auch ab und zu zum
Kopierdienst oder Kaffeekochen abgestellt werden. Solche
Tätigkeiten dürfen aber nicht zur Regel werden. Wenn Sie das Gefühl
haben, dass Ihre eigentliche Ausbildung auf der Strecke bleibt,
sollten Sie sich wehren. Wenn Sie im Gespräch mit Ihren Kollegen
hier nicht weiterkommen, sind zum Beispiel der Betriebsrat (im
öffentlichen Dienst der Personalrat), die Jugend- und
Auszubildendenvertretung und die Vertrauensleute, die es im
Unternehmen gibt, Ansprechpartner.
Berichtsheft,
Arbeitsmittel und Ausbildungsorte
Die einzelnen Tätigkeiten, die Sie während
der Arbeit erledigen, müssen Sie in einem Berichtsheft festhalten.
Das Ausfüllen dieses Heftes ist Bestandteil der Ausbildung und darf
deshalb auch während der Arbeitszeit geschehen. Der Ausbilder muss
dieses Berichtsheft unterschreiben.
Übrigens haben Sie als ein Auszubildender
auch Anspruch darauf, dass der Betrieb Ihnen sämtliche notwendigen
Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung stellt – vom Fachbuch bis hin
zur Schutzkleidung, wenn diese für bestimmte Tätigkeiten etwa im
Labor oder in der Produktion notwendig ist, nicht aber die
Schulbücher.
@ Alles zur
Ausbildung
Eine Übersicht zu den
Ausbildungsrahmenplänen bietet das Bundesinstitut für berufliche
Bildung auf der Seite www.bibb.de. Die Seite informiert über
sämtliche Ausbildungsberufe, die es deutschlandweit gibt.
Unter www.planet-beruf.de bietet die
Bundesagentur für Arbeit einen Rundumüberblick zur Berufsausbildung
im Betrieb. Unter www.students-at-work.de
informiert die DGB-Jugend auch Auszubildende über das, was auf sie
zukommt.
Die Ausbildung muss nicht an einem Ort
stattfinden. Je nach Unternehmen besteht womöglich die Chance, sich
in einer anderen Filiale oder sogar in einem Sitz des Unternehmens
im Ausland einen Einblick in die dortige Arbeit zu verschaffen.
Wenn Sie dieses Angebot erhalten, klären Sie möglichst früh die
Rahmenbedingungen für eine solche Praxisphase: Was sollen oder
wollen Sie dort lernen? Wie lässt sich das mit der übrigen
Ausbildung – zum Beispiel Besuch der Berufsschule – vereinbaren?
Wird der im Ausland absolvierte Ausbildungsteil auch hier
anerkannt? Und vor allem: Wer kommt für Mehrkosten wie etwa für
Unterkunft, Fahrten und Verpflegung auf? Sprechen Sie diese Fragen
vorab an, damit Sie sich nicht hinterher ärgern, wenn Sie aus
eigener Tasche alles draufzahlen müssen.
Den
Arbeitgeber informieren
Ganz ohne Pflichten sind Sie aber als
Auszubildender nicht. Wenn Sie zum Beispiel krank werden, müssen
Sie den Betrieb so schnell wie möglich, also möglichst vor
Arbeitsbeginn, darüber informieren, dass Sie nicht kommen können.
In der Regel verlangen die Unternehmen zusätzlich spätestens nach
drei Tagen eine Krankschreibung durch den Arzt.
Informieren müssen Sie den Arbeitgeber auch,
wenn Sie beispielsweise noch einen Nebenjob haben, weil Sie sonst
nicht mit dem Geld auskommen. Diesen Job kann er allerdings nur
unter bestimmten Voraussetzungen verbieten, etwa wenn Sie abends
lange kellnern und das Ihre Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb
beeinträchtigt oder wenn Sie für die Konkurrenz arbeiten.
Wenn die Ausbildung endet
Am Ende der Ausbildung steht die Prüfung,
die je nach Ausbildungsberuf zum Beispiel vor der Industrie- und
Handelskammer oder der Handwerkskammer abzulegen ist. Die
Ausbildung endet automatisch mit Bestehen der mündlichen Prüfung.
Wie es danach weitergeht? Vielleicht werden Sie vom Betrieb
übernommen? Dann wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen – nach
abgeschlossener Ausbildung nicht mehr zum niedrigen „Azubi“-Gehalt,
sondern als Facharbeiter mit dem entsprechenden Gehalt. Selbst wenn
das nur vorübergehend ist, zahlt es sich zumindest bei einer
späteren Arbeitslosigkeit aus. Das Arbeitslosengeld I steigt dank
des höheren Gehalts etwas an.
Achtung: Geht es
im Ausbildungsbetrieb nicht weiter, ist der Arbeitgeber gesetzlich
nicht verpflichtet, den Auszubildenden darüber bis zu einem
bestimmten Termin zu informieren. Im Tarifvertrag oder innerhalb
des Betriebs kann es allerdings andere Regelungen geben, sodass Sie
frühzeitig Klarheit haben, ob Sie etwas Neues suchen müssen. Kommt
der Ausbilder nicht auf Sie zu, sollten Sie mehrere Monate vor
Ausbildungsende selbst das Gespräch mit Ihrem Chef suchen, um
herauszufinden, wie es für Sie weitergeht.
Womöglich entscheidet sich Ihr Arbeitgeber
erst kurzfristig, ob Sie bleiben können. Ist noch nichts endgültig
geklärt, sollten Sie zur Sicherheit spätestens drei Monate vor
Ausbildungsende zur Arbeitsagentur an Ihrem Wohnort gehen und sich
arbeitsuchend melden, damit vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an
das Arbeitslosengeld fließen kann.
Anspruch auf
ein wohlwollendes Zeugnis
Ganz gleich, ob es im Unternehmen weitergeht
oder nicht: Jeder Auszubildende hat nach dem Ende seiner Ausbildung
Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, aus dem hervorgeht,
was der Mitarbeiter gelernt hat und wie er die ihm übertragenen
Aufgaben ausgeführt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt,
dass ein Ausbildungszeugnis in seiner Aussage vollständig, wahr und
wohlwollend sein muss, sodass es der weiteren beruflichen
Entwicklung dienen kann.
Aber was genau heißt das? Die Formulierungen
in Ausbildungs- und Arbeitszeugnissen sind nicht immer einfach zu
verstehen und haben ihre Tücken.
„Der Mitarbeiter hat die ihm übertragenen
Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.“
Diese Aussage klingt zwar nicht so überragend, aber augenscheinlich
noch einigermaßen ordentlich. Übersetzt heißt die Formulierung
allerdings, die Leistung des Auszubildenden war „mangelhaft“.
„Der Mitarbeiter hat zu unserer vollen
Zufriedenheit gearbeitet.“ In Schulnoten übersetzt bedeutet diese
Formulierung nur „befriedigend“. In einem sehr guten Zeugnis würde
stehen: „Der Mitarbeiter hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu
unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“
Maßgebend ist aber bei allen Zeugnissen
immer der gesamte Textzusammenhang.
i Das gehört
ins Ausbildungszeugnis
-
Angaben über die Leistung beschreiben das körperliche und geistige Vermögen, zum Beispiel die Eignung für den Beruf und die Umsetzung der erlernten Fähigkeiten, Fleiß, Ausdauer, die Bereitschaft und Fähigkeit zum Lernen sowie soziales Verhalten, Teamfähigkeit.
-
Angaben über besondere fachliche Fähigkeiten umfassen zum Beispiel besondere Fremdsprachenkenntnisse, außerordentliche Neigungen und Begabungen oder herausragendes Fachwissen.
-
Angaben über das Verhalten im Betrieb, zum Beispiel zu den Charaktereigenschaften des Auszubildenden wie Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Pünktlichkeit und Höflichkeit.
Nicht auftauchen dürfen in einem Zeugnis
zum Beispiel Angaben über ein einmaliges Fehlverhalten oder
außerbetriebliches Verhalten. Die wichtigsten Hinweise, wie ein
ordentliches Zeugnis auszusehen hat, bietet der Ratgeber
„Arbeitszeugnis“ der Verbraucherzentralen).
Eigenes Geld: Das Gehalt
Es ist ein besonderes Gefühl, wenn das erste
selbstverdiente Geld auf dem Konto eingeht – selbst wenn die Summe
während der Ausbildung nicht besonders hoch ist. Wie viel
Auszubildende verdienen, ist in den Tarifverträgen für die
jeweiligen Branchen festgelegt. Je nach Beruf kann es sein, dass
die Gehälter in den neuen Bundesländern noch hinter denen in den
alten Ländern zurückbleiben.
Das Ausbildungsgehalt landet allerdings in
der Regel nicht komplett auf dem eigenen Konto. Sie müssen wie
ausgelernte Arbeitnehmer auch Beiträge für die Sozialversicherung
zahlen – also für Kranken- und Pflegeversicherung, für Renten- und
Arbeitslosenversicherung (Seite 67). Wenn Sie zum Beispiel
ein Bruttogehalt von 460 Euro im Monat haben, erhalten Sie netto
rund 360 Euro ausgezahlt.
Nur wenn ihr Gehalt brutto bei höchstens 325
Euro im Monat liegt, übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge
zur Sozialversicherung.
Liegt das Gehalt bei 894 Euro oder mehr im
Monat, muss der Arbeitgeber für das Finanzamt zusätzlich noch
Lohnsteuer von Ihrem Gehalt abziehen. Dieses Geld ist aber nicht
endgültig weg: Sie können es sich über die Steuererklärung am
Jahresende häufig zumindest zum Teil zurückholen
(Seite 151).
i Brutto –
Netto
Das, was letztlich auf Ihrem Konto landet,
ist das Nettogehalt. Es ergibt sich, wenn von Ihrem Bruttogehalt
Steuern und Ihr Anteil an den Sozialabgaben einbehalten
wurde.
Die fälligen Abgaben für die
Sozialversicherung können Sie sich nicht zurückholen. Hat der
Arbeitgeber aber für Ihr Einkommen Lohnsteuer gezahlt, sieht das
anders aus. Hier haben Sie gute Chancen, dass am Jahresende davon
wieder etwas an Sie zurückfließt. Dafür müssen Sie eine
Steuererklärung abgeben. Denn erst über diese Jahresabrechnung kann
das Finanzamt endgültig ermitteln, wie hoch Ihr gesamtes Einkommen
war und ob Sie dafür Steuern zahlen müssen. Die monatliche
Lohnsteuerabrechnung durch Ihren Arbeitgeber ist nur eine grobe
Vorabrechnung. Wenn Sie es dabei belassen, verschenken Sie
womöglich Geld. Dafür sorgen mehrere Posten, die sich erst über die
Steuererklärung auszahlen. Dazu zählen zum Beispiel die sogenannten
Werbungskosten: Wenn Sie mit der Bahn zur Arbeit fahren, können Sie
die Ticketkosten abrechnen. Wenn Sie sich Fachbücher kaufen, um
sich für die Prüfung vorzubereiten, erkennt das Finanzamt den
Kaufpreis an. Wenn Sie eine Fortbildung besuchen, die der
Arbeitgeber nicht bezahlt, zählen für das Finanzamt unter anderem
die Kursgebühren, die Fahrtkosten zum Seminar und Pauschalwerte für
die Verpflegung mit.
Wenn der Arbeitgeber für Sie jeden Monat
Lohnsteuer an das Finanzamt zahlt, rechnet er so ab, als ob Sie
genau 1 000 Euro Werbungskosten im Jahr haben. Dieser Wert
gilt automatisch für jeden Arbeitnehmer – egal ob in der Ausbildung
oder schon ausgelernt. Dieser Wert reicht aber unter Umständen
nicht aus. Wenn Sie zum Beispiel für Ihre Bahnkarte jeden Monat 60
Euro bezahlen, für die Prüfungsvorbereitung Fachbücher für
insgesamt 250 Euro angeschafft und ein Halbtagsseminar für 100 Euro
besucht haben, sind Sie schon über diesem Wert – bei 1
070 Euro. Die 70 Euro, die über die 1 000 Euro
hinausgehen, berücksichtigt das Finanzamt erst bei Ihrer
Steuererklärung.
Je höher die Werbungskosten sind, desto mehr
zieht das Amt von Ihren Einnahmen ab. Und je niedriger der Wert
ist, der dann übrig bleibt, desto weniger Steuern müssen Sie für
das Jahr zahlen. Ergibt sich bei dieser Rechnung, dass die zu
zahlende Steuer niedriger als die Lohnsteuer ist, die der
Arbeitgeber im Laufe des Jahres bereits überwiesen hat, bekommen
Sie Geld zurück.
Neben den Werbungskosten sorgen weitere
Ausgaben für Steuervorteile. Dazu zählen unter anderem die
Sonderausgaben. Hier rechnen Sie zum Beispiel Ihre
Versicherungsbeiträge und Ausgaben für die Altersvorsorge ab. Wenn
Sie für Medikamente und Arztbehandlungen sehr viel aus eigener
Tasche zahlen mussten, kann das ebenfalls einen Vorteil bringen –
als sogenannte außergewöhnliche Belastung.
Wenn Sie nur Einkünfte aus Ihrer
angestellten Beschäftigung haben und das Finanzamt all diese Posten
abgezogen hat, bleibt das zu versteuernde Einkommen übrig. Liegt
dieses bei höchstens 8 004 Euro im Jahr, bekommen Sie die gesamte
Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der
Arbeitgeber vorab für Sie gezahlt hat, sogar komplett zurück.
Deshalb gilt: Auch wenn es Mühe kostet, lohnt es sich letztlich,
diese Steuererklärung zu machen, um kein Geld an das Finanzamt zu
verschenken.
Etwas aufwendiger wird die Rechnung beim
Finanzamt, wenn Sie zum Beispiel noch Geld von Ihrer Oma geerbt
haben und dafür Zinsen kassieren. Je nachdem, wie hoch sie sind,
können dafür Steuern fällig werden. Das Finanzamt addiert dann Ihre
steuerpflichtigen Zinsen zu Ihren Einkünften aus der Ausbildung.
Erst danach zieht es die Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen ab. Übrig bleibt wiederum das zu versteuernde
Einkommen.
Bei niedrigem Ausbildungsgehalt fällt es
schwer, davon noch etwas für später zu sparen. Doch es lohnt sich,
wenn Sie sich zum Beispiel für Vermögenswirksame Leistungen oder
einen Riester-Vertrag entscheiden und schon früh mit kleinen
Beiträgen für das Alter vorsorgen. Dafür können Sie vom Arbeitgeber
oder auch vom Staat finanziell belohnt werden.
Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen (VL) bedeuten
Extrageld vom Chef und eventuell Zuschüsse vom Staat. Voraussetzung
ist, dass Sie selbst einen Teil Ihres Gehalts in einen VL-Sparplan
einzahlen. Im Tarifvertrag kann für die jeweilige Branche
festgelegt sein, ob Sie Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen
haben und wie viel Ihr Chef zahlen muss. Bis zu 40 Euro Zuschuss im
Monat sind drin, wenn Sie zum Beispiel einen Bausparvertrag, einen
Aktienfonds- oder Banksparplan abschließen.
Bei niedrigem Einkommen gibt es allerdings
nicht nur Geld vom Chef, sondern auch der Staat gibt etwas dazu:
die Arbeitnehmersparzulage. Diese bekommen Sie allerdings nur, wenn
Sie sich beim Sparen von Vermögenswirksamen Leistungen für einen
Bausparvertrag, die Tilgung eines Baukredits oder einen Aktienfonds
entscheiden. Schließen Sie einen Bausparvertrag ab und liegt Ihr
Einkommen bei maximal 17 900 Euro im Jahr, ist eine
Arbeitnehmersparzulage von bis zu 43 Euro im Jahr möglich. Bei
Aktienfonds ist vorgegeben, dass Ihr Einkommen nicht über 20
000 Euro im Jahr liegen darf. In dem Fall gibt der Staat bis
zu 80 Euro im Jahr dazu.
Wenn Sie bei Vertragsabschluss noch keine 25
Jahre alt sind und sich für einen Bausparvertrag entscheiden,
können Sie zusätzlich noch die staatliche Wohnungsbauprämie
kassieren – auch dann, wenn Sie Ihren Vertrag gar nicht für den Bau
oder Kauf einer Immobilie nutzen wollen, sondern nur zum Sparen in
den Bausparvertrag einzahlen. Als Prämie erhalten Sie noch einmal
bis zu 45 Euro dazu, wenn Ihr Einkommen bei höchstens 25 600 Euro
liegt. Nach einer Sperrfrist von sieben Jahren, in der Sie nicht an
Ihr Geld herankommen, können Sie frei darüber verfügen.
Riester-Rente
Belohnt wird Ihr Sparen auch, wenn Sie sich
für einen Riester-Vertrag entscheiden und dort regelmäßig Ihr Geld
einzahlen, um im Alter eine Rente zu beziehen. Als Auszubildender
zahlen Sie Ihre Beiträge zur Sozialversicherung und haben somit
auch Anspruch auf diese Förderung. Möglich ist zum Beispiel eine
Riester-Rentenversicherung, ein Fonds- oder Banksparplan. Auch ein
Bausparvertrag kommt hier infrage.
Wenn Sie sich für einen dieser Verträge
entscheiden, erhalten Sie vom Staat direkt bis zu 154 Euro im Jahr
als Zulage zum Sparen dazu. Die volle Riester-Zulage kassieren Sie,
wenn im Jahr mindestens 4 Prozent Ihres Bruttoeinkommens aus dem
Vorjahr in den Vertrag fließen. Jeder, der bei Vertragsabschluss
noch keine 25 Jahre alt ist, erhält außerdem noch einmalig 200 Euro
extra.
Ein Beispiel:
Anja Schuster ist 20 Jahre alt und hat als Auszubildende im
vergangenen Jahr 6000 Euro brutto verdient. Sie entscheidet sich
für einen Riester-Banksparplan. Die volle staatliche Zulage erhält
sie, wenn im Jahr des Vertragsabschlusses 240 Euro (das sind
4 Prozent von 6000 Euro) in den Vertrag eingezahlt werden. Von
diesen 240 Euro übernimmt der Staat als Zulage 154 Euro, sodass sie
selbst nur noch 86 Euro im Jahr oder umgerechnet 7,17 Euro im
Monat einzahlen muss (240 Euro – 154 Euro). Zusätzlich bekommt sie
noch einmalig 200 Euro, da sie bei Vertragsabschluss noch keine 25
Jahre alt ist.
Betriebliche
Altersvorsorge
Eine dritte Möglichkeit, schon früh für das
Alter Geld zurückzulegen, ist die betriebliche Altersvorsorge. Sie
können sich zum Beispiel beim Betriebsrat oder in der
Personalabteilung erkundigen, welche Möglichkeiten bestehen, einen
Teil des Gehalts beispielsweise in einen Pensionsfonds oder eine
Direktversicherung einzuzahlen.
Betriebliche Altersvorsorge lohnt sich, weil
die Sparer bei der Auszahlung auf einen Teil ihres Gehalts
verzichten, der dann direkt für das Alter angelegt wird. Für diese
Rücklage zahlen sie dann keine Steuern und keine
Sozialabgaben.
Wenn Sie sich für die betriebliche
Altersvorsorge entscheiden, hat das neben der Vorsorge noch einen
weiteren Vorteil: Der Teil des Gehalts, der zum Beispiel in die
betriebliche Altersvorsorge fließt, zählt nicht mit, wenn die
Familienkasse ermittelt, ob die Eltern eines Auszubildenden noch
Kindergeld bekommen können oder nicht. Wären die Einkünfte und
Bezüge eigentlich zu hoch (oberhalb der entscheidenden Grenze von 8
004 Euro), ist es zum Beispiel möglich, kurzfristig noch einen
Vorsorgevertrag abzuschließen: Dann ist das Geld sicher für das
Alter angelegt und gleichzeitig hilft das Sparen, unter den
Grenzwert zu rutschen, um sich die monatlich 184 Euro Kindergeld zu
sichern.
Den Grenzwert von 8 004 Euro sollten Sie
allerdings auch im Auge behalten, wenn Sie Vermögenswirksame
Leistungen erhalten. Denn der Zuschuss vom Chef zählt zu den
Einkünften und Bezügen dazu.
Erfolgreich weiterkommen
„Super, ich habe meine Abschlussprüfung
bestanden, und jetzt ist erstmal Schluss mit Lernen.“ Das klingt
bequem, reicht aber auf Dauer nicht aus, um beruflich
voranzukommen. Ohne Weiterbildung sind die Aufstiegschancen in der
Regel sehr begrenzt. Doch was ist der richtige Weg? Und wie lässt
er sich finanzieren?
Für manche Auszubildende ist der Weg von
vornherein klar: Die Ausbildung ist nur der erste Schritt, auf den
ganz sicher noch das passende Studium folgen soll. Mehr zu den
Finanzfragen rund ums Studium, zu BAföG und anderen
Finanzierungsmöglichkeiten lesen Sie ab Seite 162.
Förderung nutzen
Womöglich ist Ihnen während der Ausbildung
aber auch noch gar nicht klar, wie es danach weitergehen soll.
Vielleicht haben Sie aber auch ein Ziel, doch Sie wissen nicht, wie
Sie den nächsten Bildungsabschnitt finanzieren sollen.
Die gute Nachricht ist hier, dass sich die
Förderungsmöglichkeiten für Fortbildungen in den letzten Jahren
deutlich verbessert haben. Über den sogenannten Prämiengutschein,
den das Bundesbildungsministerium vor einigen Jahren eingeführt
hat, können Sie beispielsweise bis zu 500 Euro als Zuschuss für
Fortbildungen bekommen, wenn Sie selbst auch einen Teil eines Kurs-
oder Seminarbeitrags zahlen.
Und auch beim Meister-BAföG hat sich in den
vergangenen Jahren einiges getan. Wer glaubt, Meister-BAföG
bekommen nur diejenigen, die sich tatsächlich zum Industrie- oder
Handwerksmeister fortbilden, liegt falsch. Auch viele andere Berufe
können von dieser Unterstützung profitieren. Der Staat fördert zum
Beispiel auch Weiterbildungen zum Fachkaufmann,
Betriebsinformatiker oder Fachkrankenpfleger. Voraussetzung ist,
dass Sie eine abgeschlossene Ausbildung haben und das Ziel der
Fortbildung darüber hinausgeht. Die Förderung gibt es für Voll- und
Teilzeitkurse mit mindestens 400 Unterrichtsstunden.
@
Meister-BAföG
Ausführliche Informationen über die
Förderung und die notwendigen Voraussetzungen finden Sie im
Internet unter www.meister-bafoeg.info.
Für Auszubildende und diejenigen, die sich
nach der Prüfung weiterbilden wollen, lohnt es sich außerdem, sich
nach weiteren Förderprogrammen zu erkundigen. Eine Adresse ist zum
Beispiel die „Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung“. Sie
koordiniert im Auftrag des Bundesbildungsministeriums die Vergabe
von Stipendien für die Weiterbildung. Besondere Förderung gibt es
zum Beispiel für Ausgelernte unter 25 Jahren, die eine fachbezogene
Weiterbildung machen wollen oder auch ein berufsbegleitendes
Studium anstreben.
Unabhängig vom Alter vergibt die Stiftung
außerdem Aufstiegsstipendien für Ausgelernte, die sich für ein
Studium entscheiden. Wer seine Abschlussprüfung mit mindestens 1,9
bestanden hat und zwei Jahre im Beruf stand, kann zum Beispiel für
ein Vollzeitstudium 650 Euro im Monat plus 80 Euro Büchergeld
bekommen.
@
Stipendien
Weitere Informationen über die diversen
Stipendienprogramme finden Sie im Internet unter www.sbb-stipendien.de sowie
www.aufstieg-durch-bildung.de.
Außerdem bietet die Bundesregierung
diverse Förderungen für Weiterbildung an. Mehr dazu unter www.bildungspraemie.info.
Fazit:
Informieren Sie sich frühzeitig über Förderungen für die
Weiterbildung. Dann wissen Sie unter anderem, welche
Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und können sich darauf
einstellen.
Von Anfang an zweigleisig: Duales
Studium
Erst Ausbildung, dann weiterlernen an der
Uni oder Fachhochschule. Diese klare Trennung muss nicht sein, denn
mittlerweile existieren unzählige Angebote, Berufspraxis im Betrieb
und Hochschulausbildung gleich miteinander zu verknüpfen: Duales
Studium heißt die Lösung.
Ein einheitliches Muster für solche
verzahnten Ausbildungsprogramme gibt es nicht – und damit lässt
sich leider auch nicht generell sagen, welche Regeln für die
Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, für Arbeitslosen- und
Rentenversicherung gelten. Die Spitzenverbände der
Sozialversicherungen unterscheiden bei dualen Studiengängen unter
anderem diese Programme, die versicherungsrechtlich unterschiedlich
bewertet werden:
Ausbildungsintegrierte
duale Studiengänge: Kombiniert werden Studium und die
berufliche Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
Studium und Ausbildung werden inhaltlich und zeitlich miteinander
verzahnt. Am Ende stehen der Abschluss der Ausbildung und des
Studiums nebeneinander da. In der Regel schließen Sie einen
Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen ab, das Studium
absolvieren Sie an einer Fachhochschule oder Berufsakademie.
Ihre Position als Versicherter: Sie gelten
als zur Berufsausbildung Beschäftigter und müssen wie andere
Auszubildende im Betrieb auch Beiträge zur Sozialversicherung
leisten. Ihr Arbeitgeber zahlt ebenfalls.
Berufsintegrierte und
berufsbegleitende Studiengänge: Sie sind auf die berufliche
Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressierte,
die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. In der
Regel besteht das Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber
fort – wenn auch beispielsweise mit reduzierter Arbeitszeit. In
einer solchen Konstellation sind Sie in der Regel als angestellt
Beschäftigte versicherungspflichtig in den einzelnen Zweigen der
Sozialversicherung.
Praxisintegrierte duale
Studiengänge: Das Studium wird mit einer Tätigkeit im
Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich
mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Zum Beispiel
absolvieren Sie mehrere Praxisphasen im Betrieb, sodass Sie einen
Teil der für den Hochschulabschluss notwendigen Kenntnisse nur dort
erwerben können. Je nach Studienmodell bewerben Sie sich entweder
direkt an der Hochschule oder Berufsakademie für einen solchen
Studiengang, sodass Sie dann an einen Kooperationsbetrieb
vermittelt werden. Oder Sie bewerben sich direkt bei einem
Unternehmen, das mit der Hochschule kooperiert.
Teilnehmer an einem solchen Studiengang sind
nicht als zur Berufsausbildung in einem Betrieb Beschäftigte
anzusehen und auch nicht als angestellt Beschäftigte. Selbst wenn
Sie von dem Betrieb, für den Sie in den Praxisphasen tätig sind,
etwa ein Stipendium oder eine Praktikumsvergütung erhalten, sind
Sie im Regelfall nicht verpflichtet, wie Angestellte Beiträge an
die Sozialversicherung zu zahlen. Für Sie gelten die
Versicherungsregeln wie für Studenten. Wenn Sie allerdings schon
vor Aufnahme des Studiums für Ihren „Praxis-Betrieb“ tätig waren
und dies auch bleiben, kann es sein, dass Sie doch weiter als
angestellt Beschäftigter dieses Unternehmens eingestuft
werden.
Die Einordnung, was bei welchem Programm auf
Sie zukommt, ist nicht leicht. Wenn Sie unsicher sind und vor der
Bewerbung genau Bescheid wissen wollen, sollten Sie bei Ihrer
Krankenkasse nachfragen, was in welchem Programm auf Sie zukommen
könnte.