Die Ausbildung im Betrieb:

Tour durch die Abteilungen

Vor dem ersten Arbeitstag

Egal ob Industriekaufmann oder Hotelkauffrau, Florist oder Augenoptikerin: Mit der Entscheidung für den Ausbildungsberuf und der Zusage des künftigen Arbeitgebers haben Sie zwei entscheidende Hürden bereits genommen. Nach der Unterschrift des Ausbildungsvertrags und vor dem Einstieg in den Arbeitsalltag bleiben aber noch einige organisatorische Aufgaben zu erledigen. Wir nennen hier zunächst einige Punkte, um die sich Auszubildende kümmern sollten.
Krankenkasse suchen
Als Auszubildender im Betrieb müssen Sie sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Auszubildende können sich nicht mehr wie bislang kostenlos über ihre Eltern gesetzlich krankenversichern oder eine private Krankenversicherung führen. Sie müssen sich um Ihren eigenen Schutz kümmern, selbst wenn Sie noch keine 18 sind.
Die Krankenkasse, in der Sie Mitglied werden, können Sie sich aussuchen. Möglich ist natürlich, in der Krankenkasse zu bleiben, in der Sie als Kind über Ihre Eltern versichert waren. Das müssen Sie aber nicht. In Deutschland gibt es noch immer weit über 100 Krankenkassen. Viele von ihnen stehen jedem offen, ein Teil aber auch nur Bewohnern in bestimmten Bundesländern. Es gibt außerdem weiterhin einige Krankenkassen, die nur Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens als Mitglieder aufnehmen. Hat der eigene Ausbildungsbetrieb eine Betriebskrankenkasse (BKK), kann es bequem sein, dorthin zu gehen, doch Pflicht ist das nicht.
Was die Krankenkassen bieten, ist zu einem überwiegenden Teil gleich. Doch es gibt auch einige Punkte, an denen sie sich unterscheiden. Mehrere Kassen zahlen zum Beispiel für bestimmte Reiseimpfungen, andere tun das nicht. Viele Kassen belohnen ihre Mitglieder, wenn sie sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, mit Bonuszahlungen am Jahresende. Manchmal gibt es Geld als Belohnung, manchmal Sprungseile oder andere Sportgeräte und manchmal gar nichts.
x Freunde fragen
Fragen Sie Ihre Freunde, bei welcher Kasse sie sind und ob sie damit zufrieden sind. Wenn dieselbe Kasse auch für Sie infrage kommt, ist je nach Anbieter sogar noch ein kleiner Bonus für Sie und Ihre Bekannten drin: Fragen Sie bei der Kasse, ob Sie Mitglieder belohnt, die neue Mitglieder werben.
Steht die Krankenkasse fest, und hat der Arbeitgeber bestätigt, dass Sie dort arbeiten, wendet sich die Kasse an den Rentenversicherungsträger. Der stellt dann einen Sozialversicherungsausweis aus, auf dem unter anderem Ihr Name und Ihre Versicherungsnummer stehen. Das passiert automatisch, sodass Sie sich nicht darum kümmern müssen. Nachdem Sie den Ausweis per Post bekommen haben, müssen Sie ihn Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Versicherungsschutz anpassen
Beim übrigen Versicherungsschutz muss sich meist mit Ausbildungsbeginn gar nichts ändern. Erwachsene Kinder sind in aller Regel bis zum Ende der ersten Ausbildung in der Privathaftpflichtversicherung ihrer Eltern versichert. Einen eigenen Vertrag benötigen sie dann nicht.
Auch von anderen Verträgen können Auszubildende häufig noch die Finger lassen. Zum Beispiel Hausratversicherung: Haben Sie nur ein kleines WG-Zimmer mit wenig Möbeln, können Sie sich den Schutz für die Versicherung häufig noch komplett sparen. Oder Sie fragen, ob der Schutz der Versicherung Ihrer Eltern auch für Sie noch gilt.
Sinnvoll ist hingegen, schon so früh wie möglich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen (Seite 80). Unbedingt notwendig ist für gesetzlich Krankenversicherte eine Auslandsreise-Krankenversicherung, wenn sie außerhalb Deutschlands Urlaub machen. (Mehr zum Versicherungsschutz ab Seite 65.)
Steuerkarte – nicht mehr auf Papier
Zum Pflichtprogramm vor Aufnahme einer ersten Stelle gehörte bisher auch immer, sich bei der Gemeinde am Wohnort eine Lohnsteuerkarte zu besorgen. Auf der Steuerkarte standen unter anderem Informationen zur Steuerklasse, zu möglichen Steuerfreibeträgen und eventuell zur Kirchensteuerpflicht. Wenn der Arbeitgeber diese Informationen über die Lohnsteuerkarte hatte, konnte er wenn nötig jeden Monat für das Ausbildungsgehalt Lohnsteuer an das Finanzamt überweisen. 2011 ist das anders, denn seit diesem Jahr gibt es die Lohnsteuerkarte auf Papier nicht mehr. Für Auszubildende heißt das: Wenn Sie dieses Jahr erstmals eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung annehmen und direkt nach der Schule Ihre Ausbildung im Betrieb beginnen, sagen Sie dem Arbeitgeber Bescheid, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Sind Sie ledig, kann der Arbeitgeber die fällige Lohnsteuer nach Steuerklasse I einbehalten. Für Verheiratete gibt es die Lohnsteuerklassen III, IV oder V. Alleinerziehende werden in Klasse II eingeordnet.
Alle, die nicht direkt nach der Schule als Auszubildende beginnen, sondern zum Beispiel erst für andere Jobs Lohnsteuer zahlen müssen, können bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf eine Ersatz-Bescheinigung stellen, aus der die entscheidenden Informationen hervorgehen. Wer schon aus dem Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte hat, benutzt diese 2011 weiter. Ab 2012 sollen die entsprechenden Informationen dann in digitaler Form vorliegen.
Wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom Ausbildungsgehalt einbehalten hat, steht auf der Gehaltsabrechnung. Mehr dazu auf Seite 150.
Konto finden
Da es das Gehalt aus der Ausbildung in aller Regel nicht bar auf die Hand gibt, benötigen Sie spätestens jetzt ein eigenes Konto. Sie haben, wie beispielsweise Studenten, auch die Chance, bei zahlreichen Banken ein kostenloses Konto zu bekommen. Damit der Ausbildungsbetrieb Ihr Gehalt überweisen kann, muss er die notwendigen Daten zu dem Konto wissen: Name der Bank, Bankleitzahl und Kontonummer.
Kindergeld sichern
Für Kinder bis 18 Jahre haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Für ältere Kinder besteht der Anspruch weiter, solange diese sich in Ausbildung befinden. Vorgesehen ist, die Regelungen zum Kindergeld zugunsten der Familien ab 2012 zu verbessern, aber für 2011 ist noch nicht damit zu rechnen. Zumindest in diesem Jahr bleibt es dabei, dass Eltern nur dann Kindergeld bekommen, wenn ihr Sohn oder ihre Tochter nicht zu viel verdient. Nur wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes in Ausbildung bei maximal 8 004 Euro im Jahr liegen, fließt weiterhin Kindergeld. Wenn dieser Grenzwert ab 2012 entfällt, hat das erfreulicherweise zur Folge, dass Eltern unabhängig vom Verdienst der Kinder die staatliche Unterstützung bekommen können.
Derzeit rechnet die Kindergeldkasse, die bei der Arbeitsagentur angesiedelt ist, aber noch ganz genau nach, welche Einkünfte und Bezüge Tochter oder Sohn haben. Zu den Einkünften zählt das Ausbildungsgehalt, womöglich auch Zinsen – zum Beispiel aus einem Erbe der Oma – und auch das Gehalt aus einem Nebenjob. Zu den Bezügen zählt Arbeitslosengeld oder auch der BAföG-Zuschuss für einen Studierenden.
Zumindest zu Beginn der Ausbildung werden vermutlich viele von Ihnen kein Einkommen bis zu diesem Wert haben, da auch zahlreiche Posten den Wert der Einkünfte und Bezüge senken, zum Beispiel Werbungskosten, die für die Ausübung des Jobs anfallen, oder auch die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Achtung: Bleiben Auszubildende trotz der Abzüge auch nur einen einzigen Euro über der entscheidenden Grenze, fällt das Kindergeld weg. Stellen Eltern im Laufe des Jahres fest, dass es so weit kommen könnte, bleibt ihnen die Möglichkeit, noch zu reagieren. Dann kann es sich zum Beispiel lohnen, wenn Sohn oder Tochter Geld in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge einzahlen. So sinken die Einkünfte, es fließt weiterhin Kindergeld und gleichzeitig sparen Sie auch noch etwas für die Zukunft.
Den weiter bestehenden Anspruch auf Kindergeld müssen Eltern von Kindern in Ausbildung bei der Familienkasse belegen. Das können die Eltern, wenn sie der Familienkasse eine Kopie des Ausbildungsvertrags vorlegen.
Um die Wohnung kümmern
Ganz gleich, ob der Umzug aufgrund der Entfernung zwischen Elternhaus und Arbeitsplatz notwendig ist oder ob die Auszubildenden ihn sich so wünschen: WG- oder Wohnungssuche nehmen einige Zeit in Anspruch. Mit der Suche sollten Sie also früh genug beginnen. Fragen Sie auch beim Wohnungsamt Ihrer Stadt nach, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen, mit dem Sie eine günstige Sozialwohnung mieten können. Je nach Einkommenshöhe sowie der Höhe der zu zahlenden Miete kann es sein, dass Sie außerdem Anspruch auf Wohngeld vom Sozialamt haben. (Mehr dazu Seite 97.)
Hilfreich ist, wenn der Umzug bis Ausbildungsbeginn über die Bühne gegangen ist. Dann müssen Sie sich in den ersten Arbeitstagen nicht zusätzlich noch Gedanken über Möbelpacker, Parkplatz für einen Kleintransporter oder Besuche im Möbelhaus machen. Was bei der Wohnungssuche alles zu beachten ist, zeigen wir ausführlich ab Seite 90.
Weg zur Arbeit organisieren
„Wie komme ich jeden Morgen in die Firma?“ In den Städten ist diese Frage meist einfach zu beantworten, wenn der öffentliche Nahverkehr gut ausgebaut ist. Kaufen Auszubildende ihre Tickets, können sie diese häufig mit Rabatt bekommen.
Schwieriger wird es für Auszubildende, die zum Beispiel von einem Dorf in die nächstgrößere Stadt pendeln müssen. Zug- und Busverbindungen können spärlich sein, und für Fahrrad oder Mofa ist der Weg vielleicht zu weit und schlauchend. Gut dran ist, wer dann beispielsweise mit Freunden oder Bekannten aus der Nachbarschaft eine Fahrgemeinschaft bilden kann. Klappt das nicht, ist womöglich ein eigenes Fahrzeug die einzige Alternative. In der Regel ist es dann am günstigsten, mit den Eltern gemeinsam eine Lösung zu finden. Haben sie zum Beispiel einen Zweitwagen, den Tochter oder Sohn mit nutzen können, ist der Versicherungsschutz deutlich günstiger als wenn der Auszubildende selbst einen Wagen versichern muss (Seite 78).
Berufsausbildungsbeihilfe beantragen
Der Beginn der Ausbildung ist womöglich der richtige Zeitpunkt, bei den Eltern auszuziehen. Manchmal lässt es sich gar nicht vermeiden, wenn der Ausbildungsplatz nicht am Wohnort der Familie liegt. Doch eine eigene Wohnung oder nur ein WG-Zimmer bezahlen, wenn das Ausbildungsgehalt gerade mal bei 400 oder 500 Euro im Monat liegt? Ein Zuschuss der Eltern kann helfen, doch längst nicht in jeder Familie ist das finanziell drin.
Auszubildende, die nicht mehr bei ihren Eltern leben können, weil die Wohnung zu weit vom Ausbildungsplatz entfernt ist, können bei der Bundesagentur für Arbeit die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Diese Förderung müssen Sie, anders als etwa einen Teil des BAföGs, nicht zurückzahlen.
Die Arbeitsagentur zahlt für eine berufliche Ausbildung im Betrieb oder auch für eine außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördert sie unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Ausbildungsförderung, die je nach finanzieller Situation bei einigen Hundert Euro im Monat liegen kann, gewährt die Arbeitsagentur auf Antrag. Sie prüft allerdings, ob den Antragstellern die Mittel, die sie für das Führen ihres eigenen Haushalts, für Fahrtkosten und den sonstigen Bedarf benötigen, bereits aus anderen Quellen zustehen.
In einer Bedürftigkeitsprüfung errechnet die Agentur den Bedarf des Auszubildenden und bezieht dabei neben dem eigenen Einkommen auch das Einkommen der Eltern und eventuell eines Ehepartners mit ein. Dabei rechnet es noch mit verschiedenen Freibeträgen: Zum Beispiel werden vom eigenen Ausbildungsgehalt 58 Euro abgezogen. Das Einkommen von verheirateten, zusammenlebenden Eltern zählt nur oberhalb des Freibetrags von 1605 Euro im Monat mit.
@ Berufsausbildungsbeihilfe
Mehr Informationen erhalten Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de oder bei Ihrer örtlichen Arbeitsagentur. Hier müssen Sie auch den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe stellen, Sie finden ihn nicht im Internet.
Achtung: Beantragen Sie den Zuschuss möglichst früh – am besten mehrere Wochen vor dem Start der Ausbildung, damit die Zahlung pünktlich zu Ausbildungsbeginn starten kann. Wenn die Agentur den Antrag bewilligt, erhalten Sie den Zuschuss frühestens rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie den Antrag auf die Leistungen gestellt haben. Wer also die Ausbildung im September beginnt, aber erst am 20. November den Antrag stellt, erhält erst ab November die Beihilfe.
i Beispielrechnung
Alina wohnte bisher bei ihren Eltern in Bad Bramstedt. Weil sie dort keine Ausbildungsstelle als Floristin gefunden hat, beginnt sie eine Ausbildung in Kiel. Ihr gemietetes Zimmer kostet 230 Euro im Monat. Im ersten Ausbildungsjahr bekommt sie eine Ausbildungsvergütung von 320 Euro im Monat.
Für den Lebensunterhalt werden monatlich zugrunde gelegt:
  • Als Grundbedarf
348 Euro
  • Pauschale für Miete
149 Euro
  • Zuschlag, wenn die nachweisbaren Mietkosten 149 Euro übersteigen (in ihrem Fall eigentlich 81 Euro, maximal möglich 75 Euro)
75 Euro
  • Bedarf für Arbeitskleidung
12 Euro
  • Fahrtkosten für Fahrten zwischen
 
  • Wohnung und Arbeitsstätte (Monatskarte)
41 Euro
  • Bedarf für eine Familienheimfahrt im Monat
14 Euro
Gesamtbedarf
639 Euro
Alina hat einen Gesamtbedarf von 639 Euro. Auf diesen Wert wird nun im ersten Schritt ihr eigenes Ausbildungsgehalt angerechnet:
Alinas Ausbildungsgehalt
320 Euro
Davon wird ein Freibetrag in Höhe von 58 Euro abgezogen, sodass das Anzurechnende Einkommen beträgt
262 Euro
Lücke (639 Euro – 262 Euro)
377 Euro
Ob Alina diese Summe bekommt oder weniger, hängt nun noch davon ab, wie viel Ihre Eltern verdienen: Das Einkommen der Eltern liegt bei 1 900 Euro im Monat.
Das Einkommen der Eltern wird nur oberhalb diverser Freibeträge für Alinas Bedarfsrechnung berücksichtigt: Die Freibeträge für ihre Eltern liegen bei 1605 + 567 Euro, also insgesamt bei 2 172 Euro. Bei einem Einkommen von 1 900 Euro werden somit die Freibeträge insgesamt nicht überschritten.
Das bedeutet: Das Einkommen der Eltern bleibt bei der Berechnung von Alinas Bedarf außen vor. Wäre das Einkommen der Eltern höher als die Freibeträge gewesen, würde es in Teilen angerechnet.
Für Alina bedeutet dieses Ergebnis, dass sie einen Anspruch auf 377 Euro Berufsausbildungsbeihilfe hat. Diese Beihilfe wird allerdings nicht für die gesamte Ausbildung auf einmal gewährt, sonder bei beruflicher Ausbildung zunächst für 18 Monate. In anderen Fällen liegt der Bewilligungszeitraum bei einem Jahr.
Quelle: Bundesargentur für Arbeit

Ihre Rechte am Arbeitsplatz

Sind die organisatorischen Details geklärt, kann es mit der Ausbildung losgehen. Diese ist in Deutschland zweigleisig ausgerichtet: Die praktische Ausbildung im Unternehmen wird kombiniert mit schulischer Ausbildung in der Berufsschule. Da bestimmte Regelungen und Vorgaben je nach Branche und Unternehmen ganz unterschiedlich ausfallen können, wollen wir hier nur einige grundlegende Informationen geben, was die Auszubildenden selbst beachten müssen und welche Rechte Sie gegenüber dem Ausbildungsbetrieb haben. Mehr zu den genauen Regelungen im eigenen Betrieb und in der Branche erfahren Sie zum Beispiel bei Ihren Kollegen und bei der zuständigen berufsständischen Kammer Ihres Arbeitgebers. Sofern es in Ihrem Ausbildungsbetrieb eine Jugend- und Ausbildungsvertretung gibt, können Sie sich bei Problemen an diese oder gegebenenfalls auch an eine branchenübliche Gewerkschaft wenden.
@ Gewerkschaften in Deutschland
Welche Gewerkschaften kommen für Sie infrage? Was sind deren Aufgaben und Positionen? Einen ersten Überblick finden Sie beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB): www.dgb-jugend.de.
Es gibt auch viele Gewerkschaften außerhalb des DGB. Erkundigen Sie sich in Ihrem Wohnort danach.
Der Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss vor Ausbildungsbeginn dem Auszubildenden in schriftlicher Form vorliegen. Im Ausbildungsvertrag ist unter anderem geregelt, zu welchem Beruf die Ausbildung führen soll, wie lange sie dauert, wie lang die tägliche Arbeitszeit ist, wie viel Urlaub dem Auszubildenden zusteht und natürlich auch, welches Gehalt er dafür bekommt. Auszubildende, die bereits volljährig sind, unterschreiben den Vertrag selbst. Für jüngere Job-Einsteiger müssen die Eltern den Vertrag mit unterzeichnen. Der Ausbildungsvertrag ist grundsätzlich befristet und endet mit dem Bestehen der letzten Prüfung.
Kündigungen
Während der Probezeit, die bis zu vier Monate dauern kann, können der Auszubildende oder der Ausbildungsbetrieb den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine Kündigung ist immer schriftlich zu erklären, egal wer sie ausspricht. Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende selbst weiterhin ohne wichtigen Grund kündigen. Er kommt also problemlos heraus, wenn er zum Beispiel feststellt, dass der geplante Beruf doch nichts für ihn ist. Er muss hierfür aber eine Frist von 4 Wochen einhalten.
Der Ausbildungsbetrieb kann dagegen nur mit einem wichtigen Grund die Kündigung aussprechen. Ein einmaliges Zuspätkommen reicht dafür nicht aus. Wenn aber herauskommt, dass Sie zum Beispiel die Berufsschule geschwänzt haben und trotz Ermahnung durch den Arbeitgeber erneut gefehlt haben, kann er Sie abmahnen und Ihnen bei weiterem Fehlverhalten kündigen. Bei Straftaten wie Diebstahl im Betrieb ist gleich eine Kündigung möglich. Die Kündigungsgründe müssen aber immer in dem Kündigungsschreiben aufgeführt werden.
Volljährige Auszubildende erhalten die Kündigung persönlich. Sollen jüngere Auszubildende entlassen werden, muss das Kündigungsschreiben an die Eltern gesandt werden.
Den vereinbarten Beruf lernen
Mit dem ersten Tag im Betrieb hat jeder Auszubildende Anspruch darauf, die Tätigkeiten zu erlernen, die er später für die Ausübung seines Berufs benötigt. Was die jungen Mitarbeiter als angehende Krankenpflegerin oder angehender -pfleger, Kfz-Mechatroniker oder Fitnesskaufleute vermittelt bekommen müssen, ist für jeden Ausbildungsberuf im sogenannten Ausbildungsrahmenplan festgelegt.
Achtung: Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass Sie auch ab und zu zum Kopierdienst oder Kaffeekochen abgestellt werden. Solche Tätigkeiten dürfen aber nicht zur Regel werden. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre eigentliche Ausbildung auf der Strecke bleibt, sollten Sie sich wehren. Wenn Sie im Gespräch mit Ihren Kollegen hier nicht weiterkommen, sind zum Beispiel der Betriebsrat (im öffentlichen Dienst der Personalrat), die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Vertrauensleute, die es im Unternehmen gibt, Ansprechpartner.
Berichtsheft, Arbeitsmittel und Ausbildungsorte
Die einzelnen Tätigkeiten, die Sie während der Arbeit erledigen, müssen Sie in einem Berichtsheft festhalten. Das Ausfüllen dieses Heftes ist Bestandteil der Ausbildung und darf deshalb auch während der Arbeitszeit geschehen. Der Ausbilder muss dieses Berichtsheft unterschreiben.
Übrigens haben Sie als ein Auszubildender auch Anspruch darauf, dass der Betrieb Ihnen sämtliche notwendigen Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung stellt – vom Fachbuch bis hin zur Schutzkleidung, wenn diese für bestimmte Tätigkeiten etwa im Labor oder in der Produktion notwendig ist, nicht aber die Schulbücher.
@ Alles zur Ausbildung
Eine Übersicht zu den Ausbildungsrahmenplänen bietet das Bundesinstitut für berufliche Bildung auf der Seite www.bibb.de. Die Seite informiert über sämtliche Ausbildungsberufe, die es deutschlandweit gibt.
Unter www.planet-beruf.de bietet die Bundesagentur für Arbeit einen Rundumüberblick zur Berufsausbildung im Betrieb. Unter www.students-at-work.de informiert die DGB-Jugend auch Auszubildende über das, was auf sie zukommt.
Die Ausbildung muss nicht an einem Ort stattfinden. Je nach Unternehmen besteht womöglich die Chance, sich in einer anderen Filiale oder sogar in einem Sitz des Unternehmens im Ausland einen Einblick in die dortige Arbeit zu verschaffen. Wenn Sie dieses Angebot erhalten, klären Sie möglichst früh die Rahmenbedingungen für eine solche Praxisphase: Was sollen oder wollen Sie dort lernen? Wie lässt sich das mit der übrigen Ausbildung – zum Beispiel Besuch der Berufsschule – vereinbaren? Wird der im Ausland absolvierte Ausbildungsteil auch hier anerkannt? Und vor allem: Wer kommt für Mehrkosten wie etwa für Unterkunft, Fahrten und Verpflegung auf? Sprechen Sie diese Fragen vorab an, damit Sie sich nicht hinterher ärgern, wenn Sie aus eigener Tasche alles draufzahlen müssen.
Den Arbeitgeber informieren
Ganz ohne Pflichten sind Sie aber als Auszubildender nicht. Wenn Sie zum Beispiel krank werden, müssen Sie den Betrieb so schnell wie möglich, also möglichst vor Arbeitsbeginn, darüber informieren, dass Sie nicht kommen können. In der Regel verlangen die Unternehmen zusätzlich spätestens nach drei Tagen eine Krankschreibung durch den Arzt.
Informieren müssen Sie den Arbeitgeber auch, wenn Sie beispielsweise noch einen Nebenjob haben, weil Sie sonst nicht mit dem Geld auskommen. Diesen Job kann er allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verbieten, etwa wenn Sie abends lange kellnern und das Ihre Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb beeinträchtigt oder wenn Sie für die Konkurrenz arbeiten.
Wenn die Ausbildung endet
Am Ende der Ausbildung steht die Prüfung, die je nach Ausbildungsberuf zum Beispiel vor der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer abzulegen ist. Die Ausbildung endet automatisch mit Bestehen der mündlichen Prüfung. Wie es danach weitergeht? Vielleicht werden Sie vom Betrieb übernommen? Dann wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen – nach abgeschlossener Ausbildung nicht mehr zum niedrigen „Azubi“-Gehalt, sondern als Facharbeiter mit dem entsprechenden Gehalt. Selbst wenn das nur vorübergehend ist, zahlt es sich zumindest bei einer späteren Arbeitslosigkeit aus. Das Arbeitslosengeld I steigt dank des höheren Gehalts etwas an.
Achtung: Geht es im Ausbildungsbetrieb nicht weiter, ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet, den Auszubildenden darüber bis zu einem bestimmten Termin zu informieren. Im Tarifvertrag oder innerhalb des Betriebs kann es allerdings andere Regelungen geben, sodass Sie frühzeitig Klarheit haben, ob Sie etwas Neues suchen müssen. Kommt der Ausbilder nicht auf Sie zu, sollten Sie mehrere Monate vor Ausbildungsende selbst das Gespräch mit Ihrem Chef suchen, um herauszufinden, wie es für Sie weitergeht.
Womöglich entscheidet sich Ihr Arbeitgeber erst kurzfristig, ob Sie bleiben können. Ist noch nichts endgültig geklärt, sollten Sie zur Sicherheit spätestens drei Monate vor Ausbildungsende zur Arbeitsagentur an Ihrem Wohnort gehen und sich arbeitsuchend melden, damit vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an das Arbeitslosengeld fließen kann.
Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis
Ganz gleich, ob es im Unternehmen weitergeht oder nicht: Jeder Auszubildende hat nach dem Ende seiner Ausbildung Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, aus dem hervorgeht, was der Mitarbeiter gelernt hat und wie er die ihm übertragenen Aufgaben ausgeführt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Ausbildungszeugnis in seiner Aussage vollständig, wahr und wohlwollend sein muss, sodass es der weiteren beruflichen Entwicklung dienen kann.
Aber was genau heißt das? Die Formulierungen in Ausbildungs- und Arbeitszeugnissen sind nicht immer einfach zu verstehen und haben ihre Tücken.
„Der Mitarbeiter hat die ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ Diese Aussage klingt zwar nicht so überragend, aber augenscheinlich noch einigermaßen ordentlich. Übersetzt heißt die Formulierung allerdings, die Leistung des Auszubildenden war „mangelhaft“.
„Der Mitarbeiter hat zu unserer vollen Zufriedenheit gearbeitet.“ In Schulnoten übersetzt bedeutet diese Formulierung nur „befriedigend“. In einem sehr guten Zeugnis würde stehen: „Der Mitarbeiter hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“
Maßgebend ist aber bei allen Zeugnissen immer der gesamte Textzusammenhang.
i Das gehört ins Ausbildungszeugnis
  • Angaben über die Leistung beschreiben das körperliche und geistige Vermögen, zum Beispiel die Eignung für den Beruf und die Umsetzung der erlernten Fähigkeiten, Fleiß, Ausdauer, die Bereitschaft und Fähigkeit zum Lernen sowie soziales Verhalten, Teamfähigkeit.
  • Angaben über besondere fachliche Fähigkeiten umfassen zum Beispiel besondere Fremdsprachenkenntnisse, außerordentliche Neigungen und Begabungen oder herausragendes Fachwissen.
  • Angaben über das Verhalten im Betrieb, zum Beispiel zu den Charaktereigenschaften des Auszubildenden wie Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Pünktlichkeit und Höflichkeit.
Nicht auftauchen dürfen in einem Zeugnis zum Beispiel Angaben über ein einmaliges Fehlverhalten oder außerbetriebliches Verhalten. Die wichtigsten Hinweise, wie ein ordentliches Zeugnis auszusehen hat, bietet der Ratgeber „Arbeitszeugnis“ der Verbraucherzentralen).

Eigenes Geld: Das Gehalt

Es ist ein besonderes Gefühl, wenn das erste selbstverdiente Geld auf dem Konto eingeht – selbst wenn die Summe während der Ausbildung nicht besonders hoch ist. Wie viel Auszubildende verdienen, ist in den Tarifverträgen für die jeweiligen Branchen festgelegt. Je nach Beruf kann es sein, dass die Gehälter in den neuen Bundesländern noch hinter denen in den alten Ländern zurückbleiben.
Die Gehaltsabrechnung
Das Ausbildungsgehalt landet allerdings in der Regel nicht komplett auf dem eigenen Konto. Sie müssen wie ausgelernte Arbeitnehmer auch Beiträge für die Sozialversicherung zahlen – also für Kranken- und Pflegeversicherung, für Renten- und Arbeitslosenversicherung (Seite 67). Wenn Sie zum Beispiel ein Bruttogehalt von 460 Euro im Monat haben, erhalten Sie netto rund 360 Euro ausgezahlt.
Nur wenn ihr Gehalt brutto bei höchstens 325 Euro im Monat liegt, übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung.
Liegt das Gehalt bei 894 Euro oder mehr im Monat, muss der Arbeitgeber für das Finanzamt zusätzlich noch Lohnsteuer von Ihrem Gehalt abziehen. Dieses Geld ist aber nicht endgültig weg: Sie können es sich über die Steuererklärung am Jahresende häufig zumindest zum Teil zurückholen (Seite 151).
i Brutto – Netto
Das, was letztlich auf Ihrem Konto landet, ist das Nettogehalt. Es ergibt sich, wenn von Ihrem Bruttogehalt Steuern und Ihr Anteil an den Sozialabgaben einbehalten wurde.
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Geld zurück über die Steuererklärung
Die fälligen Abgaben für die Sozialversicherung können Sie sich nicht zurückholen. Hat der Arbeitgeber aber für Ihr Einkommen Lohnsteuer gezahlt, sieht das anders aus. Hier haben Sie gute Chancen, dass am Jahresende davon wieder etwas an Sie zurückfließt. Dafür müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn erst über diese Jahresabrechnung kann das Finanzamt endgültig ermitteln, wie hoch Ihr gesamtes Einkommen war und ob Sie dafür Steuern zahlen müssen. Die monatliche Lohnsteuerabrechnung durch Ihren Arbeitgeber ist nur eine grobe Vorabrechnung. Wenn Sie es dabei belassen, verschenken Sie womöglich Geld. Dafür sorgen mehrere Posten, die sich erst über die Steuererklärung auszahlen. Dazu zählen zum Beispiel die sogenannten Werbungskosten: Wenn Sie mit der Bahn zur Arbeit fahren, können Sie die Ticketkosten abrechnen. Wenn Sie sich Fachbücher kaufen, um sich für die Prüfung vorzubereiten, erkennt das Finanzamt den Kaufpreis an. Wenn Sie eine Fortbildung besuchen, die der Arbeitgeber nicht bezahlt, zählen für das Finanzamt unter anderem die Kursgebühren, die Fahrtkosten zum Seminar und Pauschalwerte für die Verpflegung mit.
Wenn der Arbeitgeber für Sie jeden Monat Lohnsteuer an das Finanzamt zahlt, rechnet er so ab, als ob Sie genau 1 000 Euro Werbungskosten im Jahr haben. Dieser Wert gilt automatisch für jeden Arbeitnehmer – egal ob in der Ausbildung oder schon ausgelernt. Dieser Wert reicht aber unter Umständen nicht aus. Wenn Sie zum Beispiel für Ihre Bahnkarte jeden Monat 60 Euro bezahlen, für die Prüfungsvorbereitung Fachbücher für insgesamt 250 Euro angeschafft und ein Halbtagsseminar für 100 Euro besucht haben, sind Sie schon über diesem Wert – bei 1 070 Euro. Die 70 Euro, die über die 1 000 Euro hinausgehen, berücksichtigt das Finanzamt erst bei Ihrer Steuererklärung.
Je höher die Werbungskosten sind, desto mehr zieht das Amt von Ihren Einnahmen ab. Und je niedriger der Wert ist, der dann übrig bleibt, desto weniger Steuern müssen Sie für das Jahr zahlen. Ergibt sich bei dieser Rechnung, dass die zu zahlende Steuer niedriger als die Lohnsteuer ist, die der Arbeitgeber im Laufe des Jahres bereits überwiesen hat, bekommen Sie Geld zurück.
Neben den Werbungskosten sorgen weitere Ausgaben für Steuervorteile. Dazu zählen unter anderem die Sonderausgaben. Hier rechnen Sie zum Beispiel Ihre Versicherungsbeiträge und Ausgaben für die Altersvorsorge ab. Wenn Sie für Medikamente und Arztbehandlungen sehr viel aus eigener Tasche zahlen mussten, kann das ebenfalls einen Vorteil bringen – als sogenannte außergewöhnliche Belastung.
Wenn Sie nur Einkünfte aus Ihrer angestellten Beschäftigung haben und das Finanzamt all diese Posten abgezogen hat, bleibt das zu versteuernde Einkommen übrig. Liegt dieses bei höchstens 8 004 Euro im Jahr, bekommen Sie die gesamte Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber vorab für Sie gezahlt hat, sogar komplett zurück. Deshalb gilt: Auch wenn es Mühe kostet, lohnt es sich letztlich, diese Steuererklärung zu machen, um kein Geld an das Finanzamt zu verschenken.
Etwas aufwendiger wird die Rechnung beim Finanzamt, wenn Sie zum Beispiel noch Geld von Ihrer Oma geerbt haben und dafür Zinsen kassieren. Je nachdem, wie hoch sie sind, können dafür Steuern fällig werden. Das Finanzamt addiert dann Ihre steuerpflichtigen Zinsen zu Ihren Einkünften aus der Ausbildung. Erst danach zieht es die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ab. Übrig bleibt wiederum das zu versteuernde Einkommen.
Aus dem Gehalt mehr machen
Bei niedrigem Ausbildungsgehalt fällt es schwer, davon noch etwas für später zu sparen. Doch es lohnt sich, wenn Sie sich zum Beispiel für Vermögenswirksame Leistungen oder einen Riester-Vertrag entscheiden und schon früh mit kleinen Beiträgen für das Alter vorsorgen. Dafür können Sie vom Arbeitgeber oder auch vom Staat finanziell belohnt werden.
Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen (VL) bedeuten Extrageld vom Chef und eventuell Zuschüsse vom Staat. Voraussetzung ist, dass Sie selbst einen Teil Ihres Gehalts in einen VL-Sparplan einzahlen. Im Tarifvertrag kann für die jeweilige Branche festgelegt sein, ob Sie Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen haben und wie viel Ihr Chef zahlen muss. Bis zu 40 Euro Zuschuss im Monat sind drin, wenn Sie zum Beispiel einen Bausparvertrag, einen Aktienfonds- oder Banksparplan abschließen.
Bei niedrigem Einkommen gibt es allerdings nicht nur Geld vom Chef, sondern auch der Staat gibt etwas dazu: die Arbeitnehmersparzulage. Diese bekommen Sie allerdings nur, wenn Sie sich beim Sparen von Vermögenswirksamen Leistungen für einen Bausparvertrag, die Tilgung eines Baukredits oder einen Aktienfonds entscheiden. Schließen Sie einen Bausparvertrag ab und liegt Ihr Einkommen bei maximal 17 900 Euro im Jahr, ist eine Arbeitnehmersparzulage von bis zu 43 Euro im Jahr möglich. Bei Aktienfonds ist vorgegeben, dass Ihr Einkommen nicht über 20 000 Euro im Jahr liegen darf. In dem Fall gibt der Staat bis zu 80 Euro im Jahr dazu.
Wenn Sie bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt sind und sich für einen Bausparvertrag entscheiden, können Sie zusätzlich noch die staatliche Wohnungsbauprämie kassieren – auch dann, wenn Sie Ihren Vertrag gar nicht für den Bau oder Kauf einer Immobilie nutzen wollen, sondern nur zum Sparen in den Bausparvertrag einzahlen. Als Prämie erhalten Sie noch einmal bis zu 45 Euro dazu, wenn Ihr Einkommen bei höchstens 25 600 Euro liegt. Nach einer Sperrfrist von sieben Jahren, in der Sie nicht an Ihr Geld herankommen, können Sie frei darüber verfügen.
Riester-Rente
Belohnt wird Ihr Sparen auch, wenn Sie sich für einen Riester-Vertrag entscheiden und dort regelmäßig Ihr Geld einzahlen, um im Alter eine Rente zu beziehen. Als Auszubildender zahlen Sie Ihre Beiträge zur Sozialversicherung und haben somit auch Anspruch auf diese Förderung. Möglich ist zum Beispiel eine Riester-Rentenversicherung, ein Fonds- oder Banksparplan. Auch ein Bausparvertrag kommt hier infrage.
Wenn Sie sich für einen dieser Verträge entscheiden, erhalten Sie vom Staat direkt bis zu 154 Euro im Jahr als Zulage zum Sparen dazu. Die volle Riester-Zulage kassieren Sie, wenn im Jahr mindestens 4 Prozent Ihres Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr in den Vertrag fließen. Jeder, der bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt ist, erhält außerdem noch einmalig 200 Euro extra.
Ein Beispiel: Anja Schuster ist 20 Jahre alt und hat als Auszubildende im vergangenen Jahr 6000 Euro brutto verdient. Sie entscheidet sich für einen Riester-Banksparplan. Die volle staatliche Zulage erhält sie, wenn im Jahr des Vertragsabschlusses 240 Euro (das sind 4 Prozent von 6000 Euro) in den Vertrag eingezahlt werden. Von diesen 240 Euro übernimmt der Staat als Zulage 154 Euro, sodass sie selbst nur noch 86 Euro im Jahr oder umgerechnet 7,17 Euro im Monat einzahlen muss (240 Euro – 154 Euro). Zusätzlich bekommt sie noch einmalig 200 Euro, da sie bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt ist.
Betriebliche Altersvorsorge
Eine dritte Möglichkeit, schon früh für das Alter Geld zurückzulegen, ist die betriebliche Altersvorsorge. Sie können sich zum Beispiel beim Betriebsrat oder in der Personalabteilung erkundigen, welche Möglichkeiten bestehen, einen Teil des Gehalts beispielsweise in einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einzuzahlen.
Betriebliche Altersvorsorge lohnt sich, weil die Sparer bei der Auszahlung auf einen Teil ihres Gehalts verzichten, der dann direkt für das Alter angelegt wird. Für diese Rücklage zahlen sie dann keine Steuern und keine Sozialabgaben.
Wenn Sie sich für die betriebliche Altersvorsorge entscheiden, hat das neben der Vorsorge noch einen weiteren Vorteil: Der Teil des Gehalts, der zum Beispiel in die betriebliche Altersvorsorge fließt, zählt nicht mit, wenn die Familienkasse ermittelt, ob die Eltern eines Auszubildenden noch Kindergeld bekommen können oder nicht. Wären die Einkünfte und Bezüge eigentlich zu hoch (oberhalb der entscheidenden Grenze von 8 004 Euro), ist es zum Beispiel möglich, kurzfristig noch einen Vorsorgevertrag abzuschließen: Dann ist das Geld sicher für das Alter angelegt und gleichzeitig hilft das Sparen, unter den Grenzwert zu rutschen, um sich die monatlich 184 Euro Kindergeld zu sichern.
Den Grenzwert von 8 004 Euro sollten Sie allerdings auch im Auge behalten, wenn Sie Vermögenswirksame Leistungen erhalten. Denn der Zuschuss vom Chef zählt zu den Einkünften und Bezügen dazu.

Erfolgreich weiterkommen

„Super, ich habe meine Abschlussprüfung bestanden, und jetzt ist erstmal Schluss mit Lernen.“ Das klingt bequem, reicht aber auf Dauer nicht aus, um beruflich voranzukommen. Ohne Weiterbildung sind die Aufstiegschancen in der Regel sehr begrenzt. Doch was ist der richtige Weg? Und wie lässt er sich finanzieren?
Für manche Auszubildende ist der Weg von vornherein klar: Die Ausbildung ist nur der erste Schritt, auf den ganz sicher noch das passende Studium folgen soll. Mehr zu den Finanzfragen rund ums Studium, zu BAföG und anderen Finanzierungsmöglichkeiten lesen Sie ab Seite 162.
Förderung nutzen
Womöglich ist Ihnen während der Ausbildung aber auch noch gar nicht klar, wie es danach weitergehen soll. Vielleicht haben Sie aber auch ein Ziel, doch Sie wissen nicht, wie Sie den nächsten Bildungsabschnitt finanzieren sollen.
Die gute Nachricht ist hier, dass sich die Förderungsmöglichkeiten für Fortbildungen in den letzten Jahren deutlich verbessert haben. Über den sogenannten Prämiengutschein, den das Bundesbildungsministerium vor einigen Jahren eingeführt hat, können Sie beispielsweise bis zu 500 Euro als Zuschuss für Fortbildungen bekommen, wenn Sie selbst auch einen Teil eines Kurs- oder Seminarbeitrags zahlen.
Und auch beim Meister-BAföG hat sich in den vergangenen Jahren einiges getan. Wer glaubt, Meister-BAföG bekommen nur diejenigen, die sich tatsächlich zum Industrie- oder Handwerksmeister fortbilden, liegt falsch. Auch viele andere Berufe können von dieser Unterstützung profitieren. Der Staat fördert zum Beispiel auch Weiterbildungen zum Fachkaufmann, Betriebsinformatiker oder Fachkrankenpfleger. Voraussetzung ist, dass Sie eine abgeschlossene Ausbildung haben und das Ziel der Fortbildung darüber hinausgeht. Die Förderung gibt es für Voll- und Teilzeitkurse mit mindestens 400 Unterrichtsstunden.
@ Meister-BAföG
Ausführliche Informationen über die Förderung und die notwendigen Voraussetzungen finden Sie im Internet unter www.meister-bafoeg.info.
Für Auszubildende und diejenigen, die sich nach der Prüfung weiterbilden wollen, lohnt es sich außerdem, sich nach weiteren Förderprogrammen zu erkundigen. Eine Adresse ist zum Beispiel die „Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung“. Sie koordiniert im Auftrag des Bundesbildungsministeriums die Vergabe von Stipendien für die Weiterbildung. Besondere Förderung gibt es zum Beispiel für Ausgelernte unter 25 Jahren, die eine fachbezogene Weiterbildung machen wollen oder auch ein berufsbegleitendes Studium anstreben.
Unabhängig vom Alter vergibt die Stiftung außerdem Aufstiegsstipendien für Ausgelernte, die sich für ein Studium entscheiden. Wer seine Abschlussprüfung mit mindestens 1,9 bestanden hat und zwei Jahre im Beruf stand, kann zum Beispiel für ein Vollzeitstudium 650 Euro im Monat plus 80 Euro Büchergeld bekommen.
@ Stipendien
Weitere Informationen über die diversen Stipendienprogramme finden Sie im Internet unter www.sbb-stipendien.de sowie www.aufstieg-durch-bildung.de.
Außerdem bietet die Bundesregierung diverse Förderungen für Weiterbildung an. Mehr dazu unter www.bildungspraemie.info.
Fazit: Informieren Sie sich frühzeitig über Förderungen für die Weiterbildung. Dann wissen Sie unter anderem, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und können sich darauf einstellen.
Von Anfang an zweigleisig: Duales Studium
Erst Ausbildung, dann weiterlernen an der Uni oder Fachhochschule. Diese klare Trennung muss nicht sein, denn mittlerweile existieren unzählige Angebote, Berufspraxis im Betrieb und Hochschulausbildung gleich miteinander zu verknüpfen: Duales Studium heißt die Lösung.
Ein einheitliches Muster für solche verzahnten Ausbildungsprogramme gibt es nicht – und damit lässt sich leider auch nicht generell sagen, welche Regeln für die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, für Arbeitslosen- und Rentenversicherung gelten. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungen unterscheiden bei dualen Studiengängen unter anderem diese Programme, die versicherungsrechtlich unterschiedlich bewertet werden:
Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge: Kombiniert werden Studium und die berufliche Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Studium und Ausbildung werden inhaltlich und zeitlich miteinander verzahnt. Am Ende stehen der Abschluss der Ausbildung und des Studiums nebeneinander da. In der Regel schließen Sie einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen ab, das Studium absolvieren Sie an einer Fachhochschule oder Berufsakademie.
Ihre Position als Versicherter: Sie gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigter und müssen wie andere Auszubildende im Betrieb auch Beiträge zur Sozialversicherung leisten. Ihr Arbeitgeber zahlt ebenfalls.
Berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge: Sie sind auf die berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressierte, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. In der Regel besteht das Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber fort – wenn auch beispielsweise mit reduzierter Arbeitszeit. In einer solchen Konstellation sind Sie in der Regel als angestellt Beschäftigte versicherungspflichtig in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.
Praxisintegrierte duale Studiengänge: Das Studium wird mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Zum Beispiel absolvieren Sie mehrere Praxisphasen im Betrieb, sodass Sie einen Teil der für den Hochschulabschluss notwendigen Kenntnisse nur dort erwerben können. Je nach Studienmodell bewerben Sie sich entweder direkt an der Hochschule oder Berufsakademie für einen solchen Studiengang, sodass Sie dann an einen Kooperationsbetrieb vermittelt werden. Oder Sie bewerben sich direkt bei einem Unternehmen, das mit der Hochschule kooperiert.
Teilnehmer an einem solchen Studiengang sind nicht als zur Berufsausbildung in einem Betrieb Beschäftigte anzusehen und auch nicht als angestellt Beschäftigte. Selbst wenn Sie von dem Betrieb, für den Sie in den Praxisphasen tätig sind, etwa ein Stipendium oder eine Praktikumsvergütung erhalten, sind Sie im Regelfall nicht verpflichtet, wie Angestellte Beiträge an die Sozialversicherung zu zahlen. Für Sie gelten die Versicherungsregeln wie für Studenten. Wenn Sie allerdings schon vor Aufnahme des Studiums für Ihren „Praxis-Betrieb“ tätig waren und dies auch bleiben, kann es sein, dass Sie doch weiter als angestellt Beschäftigter dieses Unternehmens eingestuft werden.
Die Einordnung, was bei welchem Programm auf Sie zukommt, ist nicht leicht. Wenn Sie unsicher sind und vor der Bewerbung genau Bescheid wissen wollen, sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, was in welchem Programm auf Sie zukommen könnte.