Neues Zuhause:
Raus aus dem „Kinderzimmer“
Das passende Zuhause finden
Vor allem der Beginn des Studiums ist der
passende Augenblick, zu Hause auszuziehen: 65 Prozent aller
Studierenden im Erststudium wohnen außerhalb des Elternhauses. Das
hat das Deutsche Studentenwerk 2009 bei seiner Sozialerhebung
ermittelt. Wenn man die Auszubildenden in Betrieben und alle
anderen jungen Leute dazunimmt, zeigt sich insgesamt, dass junge
Frauen den Absprung früher als junge Männer schaffen: Töchter leben
im Durchschnitt bis kurz vor ihrem 24. Geburtstag bei Mutter und
Vater, Söhne nutzen bis kurz nach dem 25. Geburtstag die Vorteile
des Elternhauses.
Für alle, die vor dem Sprung ins eigene
„richtige“ Leben stehen, stellt sich zuerst die Frage, wie sie
überhaupt in Zukunft wohnen wollen und was sie sich leisten können:
Gleich eine eigene kleine Wohnung oder doch lieber ein WG-Zimmer?
Kommt vielleicht auch ein Zimmer im Studentenwohnheim infrage oder
ein Platz im Schwesternwohnheim, wo man auch gleich engen Kontakt
zu anderen Auszubildenden knüpfen kann?
Ob Sie mit anderen zusammenleben oder lieber
allein sein wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Vielleicht haben
Sie aber auch gar keine Wahl, wenn das finanzielle Polster begrenzt
ist. Damit Sie besser kalkulieren können, was überhaupt möglich
ist, nennen wir Ihnen hier zunächst die Posten, die unter anderem
auf Sie zukommen können, wenn Sie sich für eine Wohnung oder ein
WG-Zimmer auf dem freien Wohnungsmarkt entscheiden.
Kaltmiete. Wie
viel Miete für eine Wohnung fällig wird, hängt unter anderem von
der Lage, der Größe, der Ausstattung und von der Anbindung an den
öffentlichen Nahverkehr ab. Mithilfe des sogenannten Mietspiegels,
den die Städte oder auch die größeren Gemeinden aufstellen, können
Sie herausfinden, wie hoch die Mieten an Ihrem künftigen Wohnort in
etwa sind. Bei Neuvermietungen ist der Mietspiegel allerdings nicht
bindend. Wenn Sie sich beispielsweise für eine 35 Quadratmeter
große Wohnung in Konstanz interessieren, zeigt der Mietspiegel,
dass Sie mit einem Preis pro Quadratmeter von zum Teil sogar über 9
Euro rechnen müssen, in Greifswald werden dagegen je nach
Ausstattung oft zwischen 4 und 5 Euro fällig.
Heizung und weitere
Nebenkosten. Das Öl oder Gas, das Sie zum Heizen
verbrauchen, kostet extra Geld. Zusätzlich kommen weitere Ausgaben
auf Sie zu, zum Beispiel für Wasser und Abwasserbeseitigung,
Müllabfuhr und Straßenreinigung.
Andere regelmäßige
Ausgaben. Rechnen Sie damit, dass für Strom, Telefon und
Internet sowie Versicherungen regelmäßige Posten auf Sie zukommen.
Auch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) verlangt regelmäßig ihren
Anteil für Fernsehen und Radio, es sei denn Sie beziehen BAföG oder
Berufsausbildungsbeihilfe.
Kaution. Gerade
beim Einzug belastet ein weiterer dicker Posten das eigene Konto:
Der Vermieter verlangt eine Kaution, die häufig bei zwei oder –
laut Gesetz höchstens – drei Monatskaltmieten liegen wird. Das Geld
dient ihm als Sicherheit, zum Beispiel, wenn Sie in der Wohnung
einen Schaden anrichten und nicht dafür aufkommen. Das eingezahlte
Geld muss der Vermieter für Sie für die Dauer der Mietzeit anlegen,
wenn Sie ausziehen, bekommen Sie es zurück. Allerdings hat der
Vermieter eine sogenannte Prüffrist von mindestens zwei bis
höchstens sechs Monaten, und muss erst danach über die Kaution
abrechnen. Sind dann Betriebskosten noch nicht abgerechnet, kann er
einen Teilbetrag aus der Kaution sogar noch länger behalten.
Maklerprovision.
Noch teurer wird die Wohnungssuche, wenn Sie nicht selbst suchen,
sondern die Hilfe eines Immobilienmaklers in Anspruch nehmen. Kommt
mit seiner Unterstützung ein Mietvertrag zustande, müssen Sie damit
rechnen, bis zu zwei Monatskaltmieten plus 19 Prozent
Mehrwertsteuer als Provision oder Courtage für diese erfolgreiche
Vermittlung zu zahlen. Bei einer Monatskaltmiete von 300 Euro
macht das immerhin 714 Euro, die einmalig weggehen können.
Renovierung.
Womöglich ist die neue Wohnung nicht so, wie Sie sie wollen: Es
fehlt ein Teppich oder Laminat, die Wände sind zwar in strahlendem
Weiß, aber Sie wünschen sich Farbe.
Einrichtung. Nur
die kahle Wohnung allein lädt nicht zum Wohnen ein. Deshalb kommen
weitere Ausgaben auf Sie zu für Möbel und alles, was Sie sonst an
Einrichtungsgegenständen benötigen. Mieten Sie zunächst eine
möblierte Wohnung, müssen Sie zwar weniger einkaufen, doch dafür
zahlen Sie meist etwas mehr Miete.
x
Lesetipp
Neuer Teppich, neue Tapeten, neue Farbe:
Zahlreiche Tipps und Hilfestellungen für die Renovierung bietet der
Ratgeber:
„Renovieren – preiswert und
umweltschonend“, den Sie für nur 5 Euro bei der Verbraucherzentrale
bekommen können.
Günstigere Alternativen
Als Mieter eines WG-Zimmers kommen natürlich
auch diverse Ausgaben auf Sie zu – mit dem Vorteil, dass Sie zum
Beispiel für Kaltmiete und Nebenkosten sowie für die Einrichtung
der Küche nur anteilig zahlen müssen. Noch günstiger können Sie
häufig wohnen, wenn Sie sich gegen den „freien“ Wohnungsmarkt
entscheiden und zum Beispiel ein Zimmer oder ein kleines Apartment
im Studentenwohnheim nehmen oder in eine von Ihrem
Ausbildungsbetrieb bereitgestellte Unterkunft ziehen. Ein Zimmer im
Studentenwohnheim kostet nach den Erhebungen des Studentenwerks im
Schnitt 220 Euro im Monat und liegt damit deutlich unter den
Ausgaben, die Studenten durchschnittlich für ihre Miete haben (281
Euro im Monat).
x
Wohnheim
Erkundigen Sie sich bei Ihrem
Ausbildungsbetrieb, ob es günstige Firmenwohnungen oder Unterkünfte
für Auszubildende gibt. Als Student wenden Sie sich an das örtliche
Studentenwerk, das die jeweiligen Wohnheime betreibt (eine
Adressübersicht finden Sie unter www.studentenwerke.de/stw/default.asp).
Bestimmte Wohnanlagen sind besser ausgestattet als andere und
dementsprechend auch besonders beliebt. Zögern Sie deshalb Ihre
Entscheidung nicht zu lange hinaus.
Je nach Anlage und Einrichtung bieten etwa
die Wohnanlagen der Studentenwerke unterschiedliche Formen von
Unterkünften: zum Beispiel Einzelzimmer mit Gemeinschaftsküche,
abgeschlossene Apartments mit Dusche und kleiner Küche oder auch
Wohngemeinschaften. Zusätzlich gibt es in vielen Anlagen
Gemeinschaftsräume sowie Wasch- und Trockenräume.
Eine günstige Wohnalternative ganz anderer
Art kann sich in vielen Städten sichern, wer bereit ist, seinem
Mitbewohner oder seiner Mitbewohnerin bei der Hausarbeit oder beim
Einkaufen oder bei der Nachhilfe für die Kinder zu unterstützen.
Unter dem Motto „Wohnen für Hilfe“ ist es in mehreren Städten
mittlerweile gelungen, zum Beispiel Familien, Senioren oder
Menschen mit Behinderung mit Studenten oder Auszubildenden in
Kontakt zu bringen. Die einen stellen ein Zimmer in ihrer Wohnung
zu einem günstigen Preis zur Verfügung, die anderen unterstützen
sie dafür bei ganz alltäglichen Dingen vom Einkaufen bis zur
Gartenarbeit. Jedermanns Sache ist diese Wohnform zwar nicht, aber
wenn Sie sich vorstellen können, den Haushalt nicht nur mit
Studenten oder anderen jungen Leuten zu teilen, haben Sie die
Chance, die Ausgaben für Ihre Miete in Grenzen zu halten. Wie viel
und welche Tätigkeiten Sie für den günstigen Wohnraum erledigen
müssen, wird vorab vertraglich festgelegt. Dabei orientieren Mieter
und Vermieter sich meist an folgender Rechenformel: Ein gemieteter
Quadratmeter Wohnfläche bedeutet eine Stunde Hausarbeit pro Monat.
Wenn es also um ein 20 Quadratmeter großes Zimmer geht, kann es
sein, dass Sie etwa 20 Stunden Arbeit pro Monat vereinbaren oder
zum Beispiel 10 Stunden mithelfen und folglich für das Zimmer die
Hälfte des eigentlichen Mietpreises zahlen.
@ Wohnen für
Hilfe
Hintergrundinfos zur günstigen
Wohnungsalternative finden Sie unter www.wohnenfuerhilfe.info.
Dort erfahren Sie unter anderem, in welchen Städten es diese
Initiative gibt und wer dort jeweils die Ansprechpartner sind.
Fragen Sie sonst auch bei den Studentenwerken nach.
Die richtige Wahl
Je nach Stadt und Wohnlage kann es schwierig
werden, die passende Wohnung oder das passende Zimmer zu einem
bezahlbaren Preis zu bekommen. Für die Suche sollten Sie deshalb
genügend Zeit einplanen. Wenn Sie Angebote vergleichen, sollten Sie
stutzig werden, wenn für eine Wohnung besonders niedrige
Nebenkosten angesetzt werden. Dadurch erscheint die Wohnung
insgesamt günstiger, aber letztlich drohen hohe Nachzahlungen. Der
Deutsche Mieterbund gibt an, dass Nebenkosten von etwa 3,00 Euro
(West) sowie 2,50 Euro (Ost) je Quadratmeter Wohnfläche pro
Monat realistisch sind, wobei etwa die Hälfte für Heizung und
Warmwasser anfällt. Diese Werte können aber auch höher
liegen.
Neben dem Preis und der Frage, wie Sie
wohnen wollen, ist außerdem wichtig, wie die Wohnlage ist:
-
Wie weit ist der Weg zur Uni?
-
Sind die Busverbindungen so, dass Sie problemlos um 6 Uhr bei der Frühschicht im Krankenhaus sein können?
-
Wie weit ist es zum Supermarkt?
-
Gibt es einen Stellplatz für Ihr Auto?
Die wichtigsten Abkürzungen in
Wohnungsanzeigen
Wenn Sie einen Überblick haben, müssen Sie
sich womöglich entscheiden, was Ihnen wichtiger ist – 30 Euro
gesparte Miete oder eine gute Verbindung zur Arbeit?
@ Wohnung
finden
Aktuelle Wohnungsangebote finden Sie zum
Beispiel über die Internetseiten der lokalen Tageszeitungen und
Stadtmagazine.
Die folgenden Seiten im Internet können
Sie zusätzlich kostenlos durchstöbern:
Wohnungs- und Zimmerangebote finden Sie über
das Internet, über Immobilienanzeigen in Tageszeitungen,
Stadtmagazinen oder Studentenzeitungen oder auch über die Schwarzen
Bretter an der Hochschule. Zusätzlich bieten fast alle
Studentenwerke neben ihren eigenen Unterkünften in Wohnheimen auch
eine Vermittlungsstelle für freien Wohnraum an. Außerdem lohnt es
sich natürlich, sich im Bekanntenkreis umzuhören, ob dort jemand
jemanden kennt, der gerade ein Zimmer frei hat. Zu Beginn reicht
vielleicht auch ein Zimmer zur Zwischenmiete. Wenn Sie
vorübergehend irgendwo einziehen, können Sie in Ruhe vor Ort
weitersuchen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie
sich für die Wohnungssuche und -finanzierung Hilfe holen:
Wohnberechtigungsschein. In diversen
Wohnungsanzeigen oder Annoncen im Internet finden Sie die Ergänzung
„nur mit WBS“ oder „nur mit Wohnberechtigungsschein“. Die
angepriesenen Wohnungen können dann nur Personen mieten, die beim
Wohnungsamt ihrer Stadt oder Gemeinde nachgewiesen haben, dass sie
ein geringes Einkommen haben und deshalb eine aus öffentlichen
Mitteln geförderte Wohnung beziehen dürfen (Sozialwohnung). In Bonn
liegt diese Grenze zum Beispiel bei einem Einkommen von 17 000 Euro
im Jahr für einen Einpersonenhaushalt. Nur wenn Sie unter dem Wert
bleiben, bekommen Sie den Schein.
Den WBS beantragen Sie beim Wohnungsamt
Ihrer Stadt oder Gemeinde. Als Ergänzung zum Antrag müssen Sie
meist Ihren Steuerbescheid aus dem vergangenen Jahr oder andere
Belege über Ihr Einkommen einreichen. Eine Garantie, tatsächlich
eine günstige Sozialwohnung zu bekommen, haben Sie damit allerdings
nicht.
Wohngeld. Weisen
Sie bei der Stadt ein niedriges Einkommen nach, ist eine weitere
Förderung möglich: Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Mietwohnung
bekommen. Aber: Die Hürden für diesen Zuschuss, der je nach
Einkommen und Mietpreis für eine angemessene Wohnung bei einigen
Hundert Euro liegen kann, sind hoch. Wenn Sie zum Beispiel BAföG
oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, können Sie sich den
Wohngeldantrag in der Regel gleich sparen. Bekommen Sie kein BAföG,
weil Ihr Einkommen oder das Ihrer Eltern zu hoch ist, gehen Sie
beim Wohngeld ebenfalls leer aus. Wenn Sie allerdings kein BAföG
bekommen, weil Sie zum Beispiel für die Förderung schon zu alt sind
und keinen Anspruch mehr auf die Ausbildungsförderung haben, kann
es sein, dass ihr Antrag erfolgreich ist.
@
Wohngeld
Ausführliche Informationen zum Wohngeld,
zum Antrag und zu den Berechnungsgrundlagen finden Sie über die
Internetseite des Bundesbauministeriums (www.bmvbs.de, Stichwort „Bauen und
Wohnen“, „Wohnraumförderung“) sowie über die Internetseiten Ihrer
Kommune.
Besichtigen heißt bewerben
Wenn Sie nun wissen, wie viel eine Wohnung
oder ein WG-Zimmer bei Ihrem Budget kosten darf, und wenn Sie
passend dazu ein paar Anzeigen gefunden haben, steht mit der
Besichtigung der nächste Schritt an. Ganz einfach ist es nicht, das
zu bekommen, was einem am besten gefällt:
WG-Zimmer. Einen
neuen Mitbewohner schauen sich die bisherigen Bewohner meist ganz
genau an. Aber auch Sie sollten genau hinsehen. Wenn Sie merken,
dass Sie nicht zu den anderen passen oder dass Ihnen die Wohnung
und die dortigen Regeln nicht liegen, lassen Sie es gleich bleiben
und suchen Sie weiter. Wenn Sie merken, dass es funktionieren
könnte: Fragen Sie nach, was auf Sie zukommt, etwa in Sachen
Putzplan oder gemeinschaftliche Kochabende. Klären Sie so viele
Punkte wie möglich vor dem Einzug, damit Sie nicht nach den ersten
Wochen frustriert feststellen, dass die Mitbewohner zum Beispiel
mehr an Gemeinschaftsaktivitäten erwarten als Sie wollen.
Wohnung. Als
Auszubildender oder Student haben Sie womöglich bei manchem
Vermieter schlechte Karten. Können Sie sich die Wohnung überhaupt
leisten? Werden Sie womöglich regelmäßig mit Freunden feiern?
Besteht die Gefahr, dass die Wohnung durch Sie im Chaos versinkt?
Um dem Vermieter die grundsätzliche Skepsis so weit wie möglich zu
nehmen, hilft es häufig, wenn Sie einen offenen und sympathischen
Eindruck hinterlassen. Dazu gehört auch ordentliche Kleidung und
die Bereitschaft, auf bestimmte Fragen des Vermieters Auskunft zu
geben. Je nach Vermieter kann es auch helfen, wenn ein Elternteil
mit dabei ist oder wenn Sie ein Schreiben (Bürgschaft) vorlegen
können, dass Ihre Eltern einspringen, wenn es finanziell eng
wird.
Achtung: Alles,
was der Vermieter vielleicht von Ihnen wissen will, müssen Sie
nicht automatisch beantworten. Fragt er zum Beispiel nach Ihren
Freunden, nach Ihrem Musikgeschmack oder ob Sie einen Partner haben
und Kinder geplant sind, können Sie auch falsche Angaben machen.
Fragt er hingegen nach Ihrem Einkommen und Ihrem Beruf oder Ihrer
Ausbildung, müssen Sie wahrheitsgemäße Angaben machen, damit der
Vermieter abschätzen kann, ob er von Ihnen die zu zahlende Miete
auch bekommt.
Umgekehrt gilt natürlich auch, dass Sie sich
ein genaues Bild machen sollten – nicht nur von möglichen
Mitbewohnern, sondern auch von der Wohnung an sich. Neben der Größe
und dem Zuschnitt sind einige Punkte interessant, die hinterher
bares Geld wert sein können – zum Beispiel, weil Sie sich hohe
Nebenkosten sparen. Hier ein paar Beispiele:
Heizung/Energie.
Achten Sie bei Ihrer Besichtigung stets darauf, dass Sie keine
Wohnung mieten, die elektrisch beheizt wird (etwa mit
Nachtstromspeicherheizungen). Wenn Sie über Strom heizen, ist das
zum einen teurer, und zum anderen auch schädlicher für die Umwelt.
Lassen Sie sich den Energieausweis zeigen.
i Der
Energieausweis: Steckbrief für Wohngebäude
Bei Vermietung (oder Verkauf) einer
Wohnung oder eines Hauses muss vom Anbieter ein Energieausweis
vorgelegt werden. Damit sollen potenzielle Mieter (oder Käufer)
über die Höhe der zu erwartenden Energiekosten, die bei unsanierten
Gebäuden einen immer größeren Teil der Wohnkosten ausmachen,
informiert werden. Ein Energieausweis muss allerdings nur dann
vorgelegt werden, wenn das Objekt neu vermietet (oder verkauft)
wird.
Wer schon Mieter ist, hat kein Recht, den
Ausweis zu sehen.
Mit eher hohen Heizkosten müssen Sie auch
rechnen, wenn Ihre Wohnung im Erdgeschoss oder in der obersten
Etage liegt. Wegen der vielen Außenflächen kühlt sie schneller aus.
Sie brauchen viel Heizenergie, um es warm zu haben.
Außerdem lohnt sich ein Blick auf die
Fenster: Nicht nur wegen der Geräusche von draußen, sondern auch im
Hinblick auf die Energiekosten sollten die Fenster zumindest
Isolierverglasung – das heißt zwei Scheiben – haben. Noch besser
ist Wärmeschutzverglasung.
Und: Elektrische Warmwasserbereiter
(„Wasserboiler“) in Küche und Bad sind Kostenfresser. Besser ist
es, wenn das heiße Wasser über die Heizungsanlage erwärmt wird. So
lassen sich gut 30 Prozent Stromkosten einsparen
(Seite 116)!
Schimmel. Ein
weiterer Punkt, den Sie im Blick haben sollten: Gibt es in der
Wohnung Schimmel? Gerade im Bad als feuchtem (vielleicht
fensterlosem) Raum oder auch in wenig beheizten Zimmern kann sich
der Pilz gut ausbreiten. Wenn Sie auf den ersten Blick nichts
sehen, fragen Sie auch mal beim Vermieter oder den Mitbewohnern
nach, ob es bereits Probleme mit Schimmel gegeben hat.
Und noch ein Tipp, wenn Sie im Zimmer Wäsche
trocknen möchten: Checken Sie die Luftfeuchte. Liegt sie höher als
50 Prozent, sollte eine andere „Trockner-Lösung“ gesucht
werden. Kontrollieren lässt sich die Luftfeuchte mithilfe eines
Hygrometers, das es für 10 bis 20 Euro im Handel gibt.
Der Mietvertrag
Haben Sie sich mit dem Vermieter geeinigt
und bietet er Ihnen seine Wohnung oder ein WG-Zimmer an, schließen
Sie in aller Regel einen schriftlichen Mietvertrag. Häufig greifen
die Vermieter auf vorformulierte Standardverträge zurück, in denen
Sie bestimmte, im Einzelfall geltende Regelungen separat eintragen
können. Aus dem Vertrag gehen unter anderem diese Punkte
hervor:
Die
Vertragspartner. Wer ist Vermieter und wer ist Mieter?
Ziehen Sie alleine in die Wohnung, sind die entsprechenden Zeilen
im Vertrag leicht auszufüllen: Als Mieter sind Sie Vertragspartner
und haften damit auch für sämtliche Zahlungen, die notwendig sind.
Schwieriger kann es werden, wenn mehrere Personen einziehen. Was
für Wohngemeinschaften zu beachten ist, lesen Sie ab Seite 104.
Mietobjekt.
Welche Räume kann der Mieter insgesamt nutzen? Neben dem
Ein-Zimmer-Apartment unter dem Dach kann zum Beispiel noch ein
Kellerraum oder der gemeinsame Waschkeller zum Mietobjekt
gehören.
Miethöhe. Wie
viel müssen Sie jeden Monat für die Wohnung bezahlen – kalt und mit
Nebenkosten? Möglich ist, dass in dem Vertrag gleich mit angegeben
wird, wie sich die Miete in der nächsten Zeit entwickeln wird: zum
Beispiel, dass sie jeweils zum 1. Januar um 20 Euro im Monat steigt
(Staffelmiete). Lassen Sie sich dann nicht von einer niedrigen
Anfangsmiete blenden, sondern achten Sie auch auf das, was in
Zukunft auf Sie zukommt.
Mietdauer. Wie
lange gilt dieser Mietvertrag? Befristete Mietverträge sind seit
2001 nur erlaubt, wenn der Vermieter dafür berechtigte Gründe
angibt – zum Beispiel, dass er nach Ablauf der drei im Vertrag
genannten Jahre aus dem Ausland zurückkehrt und dann selbst in die
Wohnung einziehen will.
Möglich ist auch, dass der Vermieter einen
Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit vereinbart. Dann
dürfen Sie vor Ablauf des eingetragenen Datums nicht aus dem
Vertrag aussteigen. Wollen Sie vorher raus, sprechen Sie mit dem
Vermieter. Allerdings muss er Sie nicht vorzeitig aus dem Vertrag
lassen. Vielleicht lässt er sich dazu überreden. Wenn nicht, holen
Sie sich zumindest die Erlaubnis des Vermieters, dass Sie einen
Untermieter einziehen lassen dürfen. Die Möglichkeit, Ihre Wohnung
selbst unterzuvermieten, kann er Ihnen nur in bestimmten
Situationen verweigern – zum Beispiel wenn der Untermieter durch
Pöbeleien im Haus aufgefallen ist oder anderweitig zu befürchten
ist, dass der Hausfrieden durch diese Person gestört wird. Um
mögliche Auseinandersetzungen um einen vorzeitigen Auszug zu
vermeiden, versuchen Sie einen Mietvertrag ohne
Kündigungsausschluss abzuschließen.
i
Mieterhöhungen
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, wie
weit der Vermieter die Miete erhöhen kann (§ 558 BGB):
Der Vermieter kann bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete erhöhen, wenn die letzte Mieterhöhung mindestens 15
Monate zurückliegt.
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete
nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden.
Anders ist die Situation, wenn der
Vermieter die Wohnung modernisiert und sich dadurch deren Wert
erhöht. In dem Fall sind auch Mieterhöhungen abseits der üblichen
Fristen und Grenzen möglich.
Teilt der Vermieter Ihnen mit, dass eine
saftige Mieterhöhung ins Haus steht, holen Sie sich Rat bei einem
Experten im Mieterverein oder bei der Verbraucherzentrale, um
prüfen zu lassen, ob die Erhöhung noch rechtens ist.
Haustiere. Ist
das Halten von Hunden und Katzen untersagt oder ausdrücklich
erlaubt? Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen dürfen Sie als
Mieter immer halten, der Vermieter darf also Tierhaltung über den
Mietvertrag nicht generell verbieten. Steht im Mietvertrag nichts
zu Tieren oder ist dort ausdrücklich erwähnt, dass Tierhaltung
erlaubt ist, dürfen Sie sich zum Beispiel einen Hund oder eine
Katze anschaffen. Dann müssen Sie aber trotzdem darauf achten, dass
die anderen Hausbewohner nicht belästigt werden. Ist das Tier zu
laut oder macht es im Treppenhaus sein Geschäft, kann der Vermieter
Sie abmahnen oder in extremen Fällen auch verlangen, dass Sie das
Tier abschaffen.
Pflichten im
Haus. Müssen Sie zum Beispiel Flur und Treppenhaus putzen?
Im Vertrag ist festgelegt, ob und wenn ja welche Aufgaben auf Sie
zukommen. Vielleicht steht im Mietvertrag aber auch, dass der
Vermieter sich um die Treppenhausreinigung kümmert. Dann darf er
mit Ihnen vereinbaren, dass er Ihnen die anteiligen Kosten für die
Reinigung mit den Betriebskosten in Rechnung stellt.
Es kann auch sein, dass Sie beispielsweise
bei Schneefall den Winterdienst mit übernehmen müssen. Eine solche
Pflicht muss aber ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt sein.
Schönheitsreparaturen. Wann müssen Sie in Ihrer
Wohnung zum Pinsel greifen? Vertraglich ist geregelt, in welchen
Abständen Sie beispielsweise Küche, Bad und andere Räume renovieren
müssen. Stehen im Vertrag allerdings starre Fristen, zum Beispiel
dass nach drei Jahren auf jeden Fall die Renovierung der Küche
ansteht, ist eine solche Klausel ungültig.
Auch wenn der Mietvertrag viele Punkte
ausdrücklich regelt, kann es immer wieder zu Streit zwischen
Vermieter, Mieter und Nachbarn kommen. Kritisch kann es zum
Beispiel werden, wenn Sie unbedingt bunte Wände in der Wohnung
wollen oder gerne mit Ihren Freunden feiern. An einige Regeln
müssen Sie sich dann halten (Checkliste, Seite 104).
Wenn Sie die neue Wohnung nicht allein
beziehen, sondern sich zu einer Wohngemeinschaft zusammentun, gilt
vieles von dem, was für Einzelmieter gilt, auch. Zum Beispiel
müssen je nach Vertrag Dienste im Haus übernommen werden, und bei
Feiern sollten Sie die Lautstärke ab 22 Uhr herunterfahren.
x
Ansprechpartner
Haben Sie das Gefühl, vom Vermieter
benachteiligt zu werden, können Sie sich Hilfe holen.
Ansprechpartner finden Sie zum Beispiel in Mietervereinen. Hier
müssen Sie zwar einen Mitgliedsbeitrag zahlen, doch dieser kann
sich lohnen, wenn Sie dafür unberechtigte Forderungen Ihres
Vermieters abwehren können. Mehr Informationen finden Sie unter
anderem beim Deutschen Mieterbund (www.mieterbund.de) oder beim
Mieterschutzbund (www.mieterschutzbund.de).
Wenn Sie und Ihre Eltern eine
Rechtsschutzversicherung haben und der Versicherer auch für
Mietrechtsangelegenheiten zahlt, können Sie sich auf Kosten des
Versicherers Rat bei einem Rechtsanwalt holen. Klären Sie
allerdings bei Ihrem Auszug von zuhause, ob Sie dann noch einen
Anspruch auf Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung Ihrer
Eltern haben.
Aber eine Besonderheit bleibt: Bevor eine WG
einzieht, ist zu klären, wer eigentlich der im Vertrag festgelegte
Mieter der Wohnung ist. Gibt es einen Hauptmieter, der allein gegenüber dem Vermieter
verantwortlich ist? Oder werden alle WG-Bewohner als Mieter in den
Vertrag aufgenommen?
Wenn Sie die Wahl haben, sollten Sie
vermeiden, alleiniger Hauptmieter zu werden. Sie sind dann in der
Pflicht, regelmäßig die Miete zu überweisen, doch was, wenn die
zwei anderen WG-Bewohner ihren Mietanteil nicht an Sie zahlen? Dann
sind Sie der Dumme, der für die Mitbewohner mitbezahlen muss.
Versuchen Sie stattdessen, einen
gemeinsamen Mietvertrag abzuschließen,
aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass eine Wohngemeinschaft
einzieht und dass ein Wechsel der Bewohner jederzeit möglich ist.
Mehrere Gerichte haben bestätigt, dass es dem Vermieter, der von
der Wohngemeinschaft weiß, zuzumuten ist, den zwischenzeitlichen
Austausch von Mietern zuzulassen.
Der gemeinsame Mietvertrag wird dann in der
Regel so aussehen, dass alle Mieter für die zu zahlende Miete
haften. Wenn also einer von drei Bewohnern nicht zahlt, kann der
Vermieter von den zwei übrigen den Anteil ihres Nachbarn
einfordern.
Versuchen Sie den Vermieter mit diesem
Argument der gemeinsamen Haftung zu überzeugen, wenn er eigentlich
nur einen Hauptmieter will: Wenn nur ein Hauptmieter da ist, hat er
auch nur einen Ansprechpartner, um sein Geld zu bekommen. Wenn drei
Mieter haften, hat er auch drei Ansprechpartner, an die er sich im
Ernstfall wenden kann.
Achtung: Wenn
Sie in eine bestehende WG ziehen wollen, fragen Sie am besten beim
„Vorstellungsgespräch“, wie die Sache mit dem Mietvertrag geregelt
ist. Lassen Sie sich nicht in die alleinige Verantwortung
hineinziehen.
Streit
vermeiden in der WG
Nicht nur mit dem Vermieter muss es
„stimmen“, auch innerhalb der WG gibt es einiges zu organisieren,
damit das Zusammenleben funktioniert:
Finanzen. Bei
Geld hört bekanntlich manchmal die Freundschaft auf. Sprechen Sie
deshalb von Anfang an untereinander ab, wer was wann zahlen muss.
Die Kosten für das Telefon lassen sich mithilfe eines
Einzelverbindungsnachweises noch leicht auseinanderrechnen, doch
bei Badreiniger und Toilettenpapier wird es schwieriger: Kauft
jeder einzeln ein oder gibt es eine gemeinsame Kasse? Wenn Sie es
vorher klären und anhand der Einkaufsbelege festhalten, wer wann
das Geld ausgegeben hat, gibt es weniger Anlass für Streit. Auch
wenn Sie über den Strom nur eine gemeinsame Abrechnung erhalten,
stellen Sie vorher klar, ob zum Beispiel jeder Bewohner gleich viel
zahlt oder ob anhand der Fläche der einzelnen Zimmer abgerechnet
wird. Notieren Sie außerdem auch gemeinsam, wer wie viel
Kautionsanteile bezahlt hat und wann er diese nach Auszug
zurückerhält.
Terminpläne.
Putz-, Einkaufs- und Kochplan sollten für klare Verhältnisse
sorgen. Wenn es nicht klappt, sprechen Sie es möglichst zeitnah an.
Das gilt auch für andere organisatorische Fragen wie zum Beispiel
den morgendlichen Kampf ums Badezimmer. Kündigen Sie am Tag vorher
an, wenn Sie einen wichtigen Termin haben, damit sich die übrigen
Badnutzer darauf einstellen können und niemand vorher zu lange die
Dusche blockiert.
Gemeinsames
Leben. Einmal in der Woche gemeinsam kochen? Oder sogar
jeden zweiten Tag? Oder gilt die Devise, dass jeder macht, was er
will? Um falsche Erwartungen zu vermeiden, klären Sie, wie Sie sich
das gemeinsame Wohnen vorstellen. Wenn Sie eine neue WG gründen,
gehört dazu zum Beispiel auch die Frage, ob Sie ein
Gemeinschaftszimmer einrichten wollen oder nicht.
Feiern. Sagen
Sie sich gegenseitig Bescheid, wenn Besuch kommt und es lauter
werden könnte. Dann kann jeder überlegen, ob er ausgeht, trotz Lärm
in seinem Zimmer arbeitet oder mitfeiert.
Der Einzug
Nach der Unterschrift des Mietvertrags geht
es los: Die Planung der eigenen vier Wände kann zwar stressig
werden, aber häufig macht es auch Spaß, die passenden Möbel zu
suchen, Farben zusammenzustellen und Wände zu streichen, am Ende
das Mobiliar richtig aufzustellen und zu dekorieren.
Damit der Einzug möglichst stressfrei
klappt, hier die wichtigsten Punkte, die Sie vorher erledigen
sollten:
Renovierung. Die
Wände in der neuen Wohnung sollten trocken sein, wenn der
Umzugswagen mit Möbeln und Kisten vor der Tür steht. Deshalb
überlegen Sie sich früh genug, ob und wie Sie streichen wollen.
Wenn Sie sich bunte Wände wünschen, kann der Vermieter erst mal
nichts dagegen sagen. Allerdings müssen Sie beim Auszug für
dezentere Farben sorgen, also zum Beispiel Weiß. Messen Sie vorher,
wie viele Quadratmeter Wand wie gestrichen werden sollen, damit Sie
beim Farbenkauf nicht unnötig viel Geld ausgeben. Wenn Sie Farbtöne
mischen, bewahren Sie einen Rest so auf, dass er nicht eintrocknet.
Vielleicht reicht dieser schon aus, um beim Auszug Ihre
Schönheitsreparaturen zu erledigen und Dübellöcher zu
schließen.
Und: Wenn Sie nach Feierabend streichen,
achten Sie darauf, dass Sie genug Licht in der Wohnung haben. Wenn
noch keine Lampen hängen, bringen Sie Extralicht mit.
Einrichtung des
Vormieters. Klären Sie mit Ihrem Vormieter, ob er bestimmte
Möbel, Gardinen und Geräte in der Wohnung lassen will. Sie sind
nicht verpflichtet, die angebotene Einrichtung zu übernehmen – Sie
sollten schon gar nicht zugreifen, wenn Ihnen der Preis deutlich zu
hoch erscheint. Andererseits erleichtert es natürlich den Umzug,
wenn Sie zum Beispiel seine Küche zu einem passablen Preis
übernehmen können und sich diese nicht neu kaufen müssen. Wägen Sie
ab, was Sie brauchen, und versuchen Sie einen Preis auszuhandeln,
mit dem Sie beide leben können.
Einkaufen. Möbel
für die eigene Wohnung können teuer werden – wenn es ein neues
Bett, ein neuer Kleiderschrank und eine neue Couch sein sollen.
Aber vielleicht geht es auch anders, und Ihre Eltern oder andere
Verwandte haben noch vorzeigbare Möbel übrig, die Sie mitnehmen
können. Wenn Sie selbst nicht mehr so häufig bei den Eltern sind,
können Sie dort bestimmt auch auf die Couch oder ein Bücherregal im
„Kinderzimmer“ verzichten.
Wenn Sie doch neu einkaufen, achten Sie
darauf, was Sie zu welchen Bedingungen kaufen. Kaufen Sie auf
Raten, hat das den Nachteil, dass Sie leicht den Überblick
verlieren können, welche Posten Sie insgesamt zu begleichen
haben.
Häufig werden Sie im Möbelhaus oder im
Elektromarkt auch das Angebot für eine besonders günstige
Finanzierung bekommen – vielleicht sogar für eine Finanzierung auf
Raten „mit 0 Prozent Zinsen“. Schauen Sie sich diese Angebote genau
an. Fallen tatsächlich keinerlei Kosten an, oder versteckt sich im
Kleingedruckten des Angebots womöglich noch der Hinweis, dass Sie
für den Kredit eine Kontogebühr zahlen müssen? Dann war es das mit
der kostenlosen Finanzierung. Wenn das Verhältnis zu Ihrer Familie
stimmt, dürfte ein kostenloser Kredit von Oma oder Vater dann
günstiger sein.
Technik in der
Wohnung. Sind die Anschlüsse für Waschmaschine, Herd und
Lampen in Ordnung? Wenn Sie jemanden kennen, der sich damit
auskennt, fragen Sie früh genug an, ob er Ihnen bei der
Installation hilft. Wenn nicht: Kümmern Sie sich um einen Fachmann,
der problemlos den Herd anschließen und Lampen aufhängen
kann.
Stadtwerke.
Melden Sie sich früh genug bei den Stadtwerken an, damit es keine
Probleme mit Strom-, Gas- und Wasserversorgung gibt. Notieren Sie
zum Einzug die Zählerstände – am besten im Beisein des Vermieters.
Die Werte können dann später auch ins Einzugsprotokoll übernommen
werden.
Schäden. Bevor
Sie alles mit neuen Möbeln vollstellen, sollten Sie nachschauen, ob
es Schäden in der Wohnung gibt – Risse in Wänden, Kratzer oder
Sprünge in den Badezimmerfliesen, dauerhafte Flecken auf den
Fensterbänken. Geben Sie diese zu Beginn dem Vermieter an, damit es
nicht hinterher bei Ihrem Auszug heißt, Sie hätten die Schäden
verursacht. Machen Sie zur Sicherheit auch Fotos, damit Sie bei
Streit mit dem Vermieter die vorhandenen Schäden belegen können.
Tragen Sie all das, was Ihnen auffällt, in ein schriftliches
Übergabeprotokoll ein, das Sie und der Vermieter
unterschreiben.
Versicherungen.
Überlegen Sie sich, ob Sie eine Hausratversicherung benötigen
(Seite 84). Wenn
Sie den Schutz wollen, klären Sie mit dem Versicherer der Eltern,
ob Sie weiterhin über deren Vertrag geschützt bleiben können.
Telefon/Internet. Um vom ersten Tag an in der neuen
Bleibe erreichbar zu sein, sollten Sie sich früh genug um Telefon
und Internet kümmern. Ein Anschluss dürfte in der Wohnung sein,
doch von alleine werden Sie nicht gleich telefonieren und surfen
können. Überlegen Sie sich deshalb frühzeitig, zu welchem Anbieter
Sie gehen wollen und melden Sie sich an. Kalkulieren Sie mit ein,
dass es ein paar Tage länger dauern kann, wenn zum Beispiel der
Mieter vorher bei einem anderen Telefonanbieter war als Sie. Worauf
Sie bei Vertragsabschluss achten sollten, lesen Sie auf Seite
121. Trotz allem
kann es passieren, dass Sie zum Einzug noch kein Telefon und kein
Internet in der Wohnung haben.
Aufteilung
planen. Überlegen Sie sich vor dem Einzug, wo Sie was stehen
haben wollen. Wenn Sie am Umzugstag selbst noch mehrfach Möbel hin-
und herschieben lassen, kostet das unnötig Zeit und Energie.
Nachsendeantrag.
Auch wenn die Eltern Briefe nachschicken könnten: Schneller und
einfacher ist es, bei der Post einen Nachsendeantrag zu stellen –
auch wenn er kostenpflichtig ist. Sie können die Nachsendung für
sechs oder auch für zwölf Monate vereinbaren. Warten Sie mit diesem
Antrag wenn möglich nicht bis zum Umzugstag, denn ein paar Tage
Vorlauf sind notwendig, ehe auf die neue Adresse umgestellt werden
kann. Den Nachsendeantrag können Sie online unter www.post.de stellen.
Andere
informieren. Nicht nur die Post sollte Bescheid wissen,
sondern zum Beispiel auch Freunde, Arbeitgeber, Finanzamt, Bank und
Versicherungen sollten Sie über die neue Adresse informieren.
Einwohnermeldeamt. Sie müssen sich an Ihrem neuen
Wohnort anmelden. Je nach Bundesland gelten hier unterschiedliche
Fristen von zum Beispiel sieben oder 14 Tagen nach Einzug.
Überlegen Sie sich vorher, ob Sie an Ihrem neuen Wohnort Ihren
Erst- oder Zweitwohnsitz haben wollen. Je nach Kommune kann es
teuer werden, wenn Sie nur Ihren Zweitwohnsitz dorthin verlegen.
Manche Städte kassieren nämlich Zweitwohnsteuer – zum Beispiel von
Studenten, die ihren Hauptwohnsitz noch bei Ihren Eltern haben. Wer
in Berlin nur seinen Zweitwohnsitz hat, muss 5 Prozent seiner
Jahreskaltmiete als Zweitwohnsteuer abdrücken, in Erfurt sind es
sogar 16 Prozent. Deshalb: Überlegen Sie sich, ob in der
Studienstadt wirklich nur der Zweitwohnsitz sein soll.
Den Umzugstag planen
Zu einer ganz besonderen Herausforderung
kann auch der Umzugstag selbst werden. Damit Sie und Ihre Helfer an
diesem Tag nicht im Chaos versinken, hilft auch hier eine
frühzeitige Planung:
Umzugskisten
-
Irgendwo müssen Ihre Bücher, CDs und Kleider verpackt werden. Besorgen Sie sich Umzugskisten. Es müssen nicht unbedingt die nagelneuen sein. Mehrere Firmen und Händler verkaufen auch gebrauchte Kisten. Bestimmt haben außerdem Freunde und Bekannte noch Kisten im Keller stehen. Wenn Sie die ausleihen können, sparen Sie weiter. Auch nicht schlecht: Fragen nach Bananenkisten im Groß- oder Supermarkt.
Kisten packen
-
Wenn Sie die Kisten haben, fangen Sie an zu packen – am besten nicht erst am Abend, bevor die Helfer und Möbelpacker kommen. Machen Sie die Kisten nicht zu voll, und beschriften Sie sie, damit die Träger wissen, wo was hinkommt und damit Sie selbst den Überblick behalten.
Umzugshelfer
-
Kümmern Sie sich früh genug um Leute, die Ihnen helfen. Wenn Ihre Freunde keine Zeit oder keine Lust haben, fragen Sie zum Beispiel bei der Arbeitsvermittlung des örtlichen Studentenwerks, ob Sie von dort jemanden vermittelt bekommen können.
Praktische Hilfen
-
Horten Sie auch Gurte und alte Decken für den Transport sowie eine Sackkarre für schwere Kisten, Möbel oder die Waschmaschine (!). Werkzeug wie Schraubendreher, Zange und Bohrmaschine sollten Sie außerdem griffbereit und nicht in irgendeiner Kiste versteckt haben.
Essen und Trinken
-
Organisieren Sie die Verpflegung für die Umzugshelfer. Vielleicht schmiert Mutti viele Brötchen und backt einen Blechkuchen? Kaffee in Thermoskannen, Mineralwasser- und Saftkisten organisieren – und vielleicht auch zum Abschluss ein kaltes (alkoholfreies) Bier.
Möbelwagen
-
Besorgen Sie sich früh genug einen Transporter, gerade zu Semester- oder Ausbildungsbeginn könnte es sonst eng oder auch teuer werden, wenn gleichzeitig alle einen Möbelwagen mieten wollen. Trauen Sie sich zu, einen Transporter selbst zu lenken? Fragen Sie sonst im Familien- und Freundeskreis, wer das ganz sicher übernehmen könnte.
Be- und Entladen
-
Klären Sie rechtzeitig, ob das Fahrzeug zum Be- und Entladen vor Ihrer Wohnung vernünftig abgestellt werden kann, und besorgen Sie sich wenn nötig bei der Stadtverwaltung eine Genehmigung, um eine Parkfläche für andere Fahrzeuge zu sperren. Bestimmte Extras wie Pflanzen oder den PC sollten Sie nicht unbedingt mit auf den Umzugswagen packen, sondern lieber separat transportieren.
Schutz
-
Schützen Sie Fußböden und Treppengeländer beim Leerräumen Ihres „Kinderzimmers“ und beim Einräumen Ihrer neuen Wohnung. Legen Sie Teppiche oder Folie aus, damit das neue Laminat oder die Fliesen nicht gleich verkratzt werden.
Mit Umzug
eventuell Steuern sparen
Je nachdem, wie Sie den Umzug organisieren,
wie viel Sie transportieren müssen und wie weit die Reise geht,
kann der Umzug eine teure Angelegenheit werden. Kosten von mehreren
Hundert Euro sind bei einem Ausbildungsgehalt von 500 oder 700
Euro im Monat nur schwer zu stemmen. Wenn Sie aus beruflichen
Gründen umziehen, belohnt Sie aber zumindest das Finanzamt. Denn
Sie können die Ausgaben als beruflich bedingte Werbungskosten über
die Steuererklärung beim Finanzamt abrechnen und sich einen Teil
der Ausgaben zurückholen.
Wenn Sie allerdings sowieso so wenig
verdienen, dass Sie gar keine Steuern zahlen müssen, weil Sie mit
Ihrem Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag von 8
004 Euro im Jahr bleiben (Seite 37), hilft dieser Posten
jedoch nicht. Wenn Sie aber zusätzlich zum Beispiel etwas Geld von
Ihrer Großmutter geerbt haben und für die Zinsen Steuern zahlen
müssen, rutschen Sie womöglich doch über diesen Grundfreibetrag von
8 004 Euro. Dann sind die zusätzlichen Ausgaben für den
beruflich bedingten Umzug wertvoll: Jeder Euro an Werbungskosten
über 1 000 Euro im Jahr senkt dann die Steuerbelastung – aber eben
nur, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben.
Ein weiterer Vorteil ist drin, wenn Sie
beispielsweise eine Spedition mit dem Umzug beauftragen und eine
ordentliche Rechnung für die Leistung erhalten. Wenn Sie diese beim
Finanzamt einreichen, zieht es 20 Prozent der Ausgaben für die
Arbeit der Umzugsleute direkt von der zu zahlenden Steuer ab.
Aber auch hier gilt, dass Sie steuerlich nur
selbst von diesem Auftrag profitieren, wenn Sie tatsächlich ein so
hohes Einkommen haben, dass Sie Steuern zahlen müssen. Womöglich
profitieren aber Ihre Eltern: Angenommen Ihr Vater hat für Sie am
Studienort den Mietvertrag geschlossen. Dann darf er auch die
Ausgaben für die Umzugshelfer in seiner Steuererklärung abrechnen.
Hat er zum Beispiel einer Spedition 1 000 Euro für den Umzug
bezahlt, zieht das Finanzamt ihm immerhin 200 Euro von der
Steuersumme ab, die er eigentlich für das Jahr an den Fiskus zahlen
müsste.
Zuhause: die Kosten im Griff
Mit den Ausgaben für den Umzug allein ist es
nicht getan. Miete und Nebenkosten, die der Vermieter mit Ihnen
abrechnet, fallen für das neue Zuhause an. Dazu kommen die eigenen
Wünsche wie zum Beispiel nach einer schnellen Internetverbindung.
All das kostet. Wichtig ist dann, dass Sie selbst die Ausgaben in
Grenzen halten.
Heizkosten und andere
Betriebskosten
Zu den Nebenkosten, die der Vermieter
abrechnet, zählen zum Beispiel die Ausgaben für Wasserversorgung
und Entwässerung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung. Auch die
Grundsteuer, die der Vermieter für die Immobilie zahlen muss, darf
er auf die Mieter umlegen. Ein weiterer ganz wichtiger Posten sind
die Heizkosten. Gerade wenn die Öl- und Gaspreise steigen, kann mit
der Betriebskostenabrechnung eine teure Überraschung auf die Mieter
zukommen. Haben die monatlichen Vorauszahlungen für die
Betriebskosten ausgereicht, oder wird für das Vorjahr ein
Nachschlag fällig?
x Experten
fragen
Wenn die Abrechnung über die Nebenkosten
kommt und eine hohe Nachzahlung fällig wird, sprechen Sie mit Ihren
Nachbarn und lassen Sie sich gegebenenfalls auch von einem
Mietrechtsexperten beraten. Lassen Sie prüfen, ob der Vermieter
tatsächlich alle abgerechneten Posten auf Sie übertragen kann. Zum
Beispiel gehören die Verwaltungskosten des Vermieters und die
Ausgaben für die Instandhaltung des Hauses nicht zu den
Betriebskosten, die Sie mit zahlen müssen.
Jeden Monat zahlen Sie für die
Betriebskosten eine Vorauszahlung, einmal im Jahr muss der
Vermieter dann alles genau abgleichen und die Heizkostenabrechnung
vorlegen. Die Abrechnung für 2011 muss spätestens Ende 2012 den
Mietern vorliegen. Der Vermieter muss mindestens 50 Prozent
und höchstens 70 Prozent der Gesamtkosten für Heizung und
Warmwasser konkret nach dem jeweiligen Verbrauch durch die
Mietparteien abrechnen, wenn eine Zentralheizung im Haus
installiert ist (sogenannte Verbrauchskosten). Die restlichen
Heizkosten werden meist anhand der Wohnfläche unter den
Hausbewohnern verteilt (sogenannte Grundkosten). Bei älteren
Gebäuden, die gewisse weitere Voraussetzungen erfüllen müssen,
werden die Heizkosten zu 30 Prozent nach den Grundkosten und zu 70
Prozent nach den Verbrauchskosten verteilt.
Wie die anderen Hausbewohner heizen, können
Sie nicht beeinflussen. Aber zumindest Sie können schon mit kleinen
Handgriffen dafür sorgen, dass sich die Ausgaben in Grenzen
halten.
Freie
Heizkörper. Es klingt banal, aber stellen Sie sicher, dass
die Heizkörper frei sind und nicht durch Möbel verdeckt, sodass die
Wärme freie Bahn hat.
Temperatur. Wenn
Sie die Raumtemperatur nur um ein Grad herunterdrehen, sparen Sie
etwa 6 Prozent der Kosten ein. Temperaturen zwischen 18 Grad im
Schlafzimmer und 21 Grad im Wohnzimmer reichen innerhalb einer
Wohnung meistens aus. Nachts oder wenn Sie und Ihre Mitbewohner
nicht da sind, reichen sogar noch niedrigere Temperaturen.
Achtung: Selbst
wenn niemand da ist, sollte die Wohnung nicht ganz unbeheizt sein.
Normalerweise ist eine zentrale Heizungsanlage so geregelt, dass es
so etwas wie „Frostschutz“ gibt. Damit es also nie kälter als 7
Grad im Raum wird, stellen Sie den Temperaturregler am Heizkörper
auf das Schneestern-Zeichen.
Thermostatventile. Wenn Sie Thermostatventile in
der Wohnung haben, sollten Sie diese auf die gewünschte
Raumtemperatur einstellen – zum Aufheizen des Zimmers ist es nicht
notwendig, die Temperatur extra hoch einzustellen, denn der
Thermostat öffnet die Leitung automatisch so lange, bis die
gewünschte Raumtemperatur erreicht ist. Wenn die Heizkörper nicht
warm sind, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Häufig bringt es schon
einiges, wenn die Heizkörper entlüftet werden.
Richtig lüften.
Zum Energiesparen in der kalten Jahreszeit gehört auch das richtige
Lüften: Die abgestandene feuchte Luft sollten Sie unbedingt
regelmäßig gegen frische Luft austauschen, um Schimmel zu
vermeiden: Öffnen Sie dazu Fenster und Balkontür für fünf bis zehn
Minuten weit (stellen Sie das Fenster in diesen Zeiten nie auf
Kippe!). Wenn Sie vor dem Öffnen der Fenster die Heizung abdrehen
und erst nach dem Lüften wieder öffnen, vermeiden Sie
Wärmeverluste, weil die Wohnung in der Zwischenzeit nicht unnötig
aufgeheizt wird. (Zur Bestimmung der Luftfeuchtigkeit
Seite 100.)
Miete
mindern?
Zieht es in Ihrer Bleibe durch alle
Fensterritzen, können Sie Ihren Vermieter auffordern, etwas gegen
diesen Mangel zu unternehmen. Wenn der Vermieter Ihnen zum Beispiel
schon beim Einzug zugesagt hat, sich um die undichten Fenster zu
kümmern, und er macht doch nichts, dürfen Sie die Miete mindern.
Sprechen Sie am besten vorher mit einem Mietrechtsexperten, wie Sie
vorgehen und was Sie vom Vermieter verlangen können. Weniger Miete
zahlen dürfen Sie auch bei anderen Mängeln, zum Beispiel wenn
Toilette und Dusche plötzlich nicht mehr funktionieren oder bei
dauernder Lärmbelästigung durch die Nachbarn.
Eine Kilowattstunde Strom kostet je nach
Anbieter und Stromtarif häufig um die 24 Cent. Wenn Sie zum
Beispiel in einem Jahr 1 400 Kilowattstunden Strom verbrauchen,
kommen Sie insgesamt auf rund 300 Euro. Je nach Tarif kann es aber
sein, dass Sie deutlich mehr zahlen oder den Strom auch für weniger
bekommen können.
i
Strompreis
Der Strompreis setzt sich aus mehreren
Posten zusammen: neben dem Gewinn des Stromkonzerns zum Beispiel
aus Steuern und Abgaben, Kosten für die Stromerzeugung und den
Bezug des Stroms sowie für das Stromnetz, für das Messen und den
Beitragseinzug.
Obwohl jeder Verbraucher seit 1998 die freie
Wahl hat, woher er seinen Strom bezieht, gehen immer noch rund
80 Prozent den bequemen Weg und bleiben bei Ihrem örtlichen
Stromanbieter. Etwa die Hälfte aller Haushalte befindet sich noch
im teureren Angebot der Grundversorgung ihres Anbieters. Belassen
Sie es dabei nicht. Rufen Sie zumindest bei Ihrem örtlichen
Anbieter an und fragen Sie nach einem günstigeren Tarif. Wenn Sie
den Tarif ändern, kann es allerdings sein, dass Sie länger an den
Anbieter gebunden sind. Schauen Sie sich aber auch nach anderen
Stromanbietern um. (Mehr zum Stromsparen Seite 119.)
Ähnlich ist die Situation beim Gas: Auch
hier haben Sie das Recht, den Anbieter oder Tarif zu wechseln. Wenn
Sie sich die Mühe machen, sich nach neuen Angeboten umzusehen, ist
meist eine Ersparnis drin.
Den passenden
Anbieter finden
Wenn Sie sich zum Wechsel durchringen und
zum Beispiel einen neuen günstigen Stromtarif suchen, geben Sie
Ihre Postleitzahl und Ihren Stromverbrauch in Tarifrechner wie
www.verivox.de, www.tarifvergleich.de oder
www.toptarif.de ein. Dann
können Sie prüfen, ob es nicht doch noch ein besseres Angebot für
Sie gibt. Vergleichen Sie den Brutto-Preis – also inklusive
Stromsteuer und Mehrwertsteuer. Achten Sie auch auf die
Vertragsbedingungen, zum Beispiel ob Sie nach einem Jahr wieder aus
dem Vertrag aussteigen können. Wenn Sie sich für einen neuen
Anbieter entscheiden, kann sich das doppelt auszahlen, denn viele
Stromanbieter belohnen Neukunden mit Bonuszahlungen.
x Achtung
Vorkasse
Lassen Sie sich aber nicht von zu
niedrigen Preisen blenden. Vermeiden Sie zum Beispiel Angebote, bei
denen Sie Ihren Strom gegen Vorkasse zahlen müssen. Achten Sie auch
darauf, welche Vertragslaufzeit die Stromanbieter vorgeben. Wollen
Sie sich wirklich für zwei Jahre binden, obwohl Sie womöglich in
einem Jahr nach Ende der Ausbildung schon wieder in eine andere
Stadt ziehen?
Atomkraft –
nein danke?
Sie können auch entscheiden, welchen Strom
Sie wollen: herkömmlichen Strom oder zertifizierten Ökostrom, der
zum Beispiel aus Wasserkraft- oder Windkraftanlagen gewonnen wird.
Damit Sie sich bei den vielfältigen Angeboten an Ökostrom einen
Überblick verschaffen können, hat die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Ökoinstitut e. V. und dem WWF
Deutschland das Gütesiegel „ok-Power“ entwickelt. Wenn ein
Stromangebot dieses Gütesiegel bekommt, besteht die Garantie, dass
die zertifizierten Produkte tatsächlich die Umwelt entlasten.
@
ok-Power
Wer bekommt das Siegel und wie sind andere
Gütesiegel für grünen Strom zu bewerten? Mehr erfahren Sie unter
www.vz-nrw.de/doc1259A.
1, 2, 3 –
schon gewechselt
Wenn Sie den Anbieter wechseln wollen, ist
das in der Regel ohne großen Aufwand möglich.
Laufzeit prüfen.
Als Erstes sollten Sie nachschauen, ob Ihr aktueller Vertrag eine
Mindestlaufzeit hat. Diese müssen Sie einhalten, ehe Sie kündigen
können.
Neuer Vertrag.
Wenn Sie einen neuen Stromversorger gefunden und ausgewählt haben,
können Sie häufig online das Vertragsformular ausfüllen. Manche
Stromanbieter wollen auch, dass Sie es dann per Post
zurückschicken. Wenn Sie zusätzlich eine Vollmacht mit einreichen,
dass der neue Stromanbieter Ihren bisherigen Vertrag kündigen darf,
kümmert sich der neue Stromlieferant dann um alle weiteren
Formalitäten. Das Gute am Wechsel ist, dass Sie keinen neuen
Stromzähler anschaffen müssen und dass für den Wechselservice keine
Gebühren verlangt werden dürfen.
Schlussabrechnung. Der bisherige Stromversorger
schickt Ihnen eine Bestätigung der Kündigung und will dann noch
wissen, auf welchem Stand Ihr Stromleser steht. Eine
Schlussabrechnung über den Stromzähler, der seit dem letzten
Ablesetermin angefallen ist, sollten Sie spätestens einen Monat
nach dem Wechsel bekommen. Insgesamt dauert der Wechsel in der
Regel zwischen sechs und acht Wochen.
Ob mit oder ohne Ökostrom – die Umwelt und
auch das eigene Portemonnaie können Sie durch manch andere
zusätzliche kleine Änderung im Alltag entlasten, indem Sie Strom
sparen.
Bye, bye
Standby
Wer zum Beispiel abends direkt vor dem
Schlafengehen fernsieht und sich danach noch kurz aus dem Bett
bewegt, um den Fernseher auszuschalten anstatt mit der
Fernbedienung auf Standby zu drücken, kommt günstiger weg.
Mögliche Alternative: Der Fernsehstecker ist
vom Bett aus greifbar und kann von dort ganz bequem herausgezogen
werden. Oder die Mehrfachsteckdose lässt sich an- und ausschalten.
Je nach Wohnung und Ausstattung kann der Standby-Modus an
Musikanlage, DVD-Rekorder oder Fernseher pro Jahr zwischen 50 und
70 Euro verschlingen.
x Strom
sparen – Geld sparen!
Den Energieverbrauch drosseln und die
Umwelt schonen – aber wie am besten? Die Verbraucherzentralen geben
dazu viele Tipps in der Broschüre „99 Wege Strom zu sparen“. Hier
werden nicht nur die Haushaltsgeräte auf den Prüfstand gestellt, es
findet sich unter anderem auch eine übersichtliche Tabelle, um den
persönlichen Stromverbrauch besser einschätzen zu können.
Dieser kleine Ratgeber kann unter www.vz-nrw.de/99wege kostenlos
heruntergeladen werden.
Der persönliche Stromverbrauch
Stand: 2011
Heißgeliebter
Kühlschrank?
Energie sparen können Sie auch, wenn Sie
sich vor dem Einzug zum Beispiel fragen, ob tatsächlich der schicke
Kühlschrank, den die Großmutter vor 12 Jahren gekauft hat, mit in
die neue Wohnung soll oder ob nicht ein neueres Gerät, das weniger
Energie verbraucht, besser ist.
Der Kühlschrank in der Wohnung sollte wenn
möglich nicht neben dem Herd stehen, sondern einen möglichst kühlen
Platz haben. Jedes Grad mehr in der direkten Umgebungstemperatur
steigert den Stromverbrauch um 6 Prozent.
Mit Blick aufs Energiesparen lohnt es sich
außerdem, regelmäßig den Kühlschrank abzutauen. Je mehr Reif sich
bildet, desto höher ist der Energie- und Geldverbrauch.
„Bei wem bist du?“ Wer diese Frage zum
Telefon- und Internetanbieter im Freundes- oder Kollegenkreis
stellt, erhält häufig in kürzester Zeit eine ganze Palette von
Erfahrungsberichten. Zum Thema Preise, Service oder zu Problemen
beim Umzug können viele Gesprächspartner ihren Teil beitragen. Der
eine sucht ein besonders günstiges Angebot für Vieltelefonierer.
Ein anderer möchte für seine Anrufe bei der Freundin, die für ein
Jahr in Paris studiert, nicht zu viel zahlen. Und ein dritter setzt
auf besonders schnelle Datengeschwindigkeit im Internet und weiß
nicht, für welchen der zahlreichen Anbieter er sich entscheiden
soll. Und der Vierte hat nach dem Anbieterwechsel wochenlang darauf
gewartet, dass alles funktioniert.
Die Wahl des Telefon- und Internetanbieters
kann tatsächlich zu einer komplizierten Angelegenheit werden, wenn
Sie sich durch sämtliche Angebote samt Vertragsklauseln
kämpfen.
i Der
Vertrag zieht mit um
Ein Umzug ist kein Grund für die
außerordentliche Kündigung eines Telefonvertrags. Selbst wenn an
dem neuen Wohnort kein DSL-Angebot mit der bisherigen
Datengeschwindigkeit verfügbar ist, müssen die
Telefongesellschaften Sie nicht vorzeitig aus dem einmal
geschlossenen Vertrag entlassen. Das hat der Bundesgerichtshof
entschieden (Az. III ZR 57/10). Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie
zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder umziehen oder ins Ausland
gehen, achten Sie unbedingt auf die Vertragslaufzeiten. Greifen Sie
eher auf einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit und kurzen
Kündigungsfristen zurück.
Womöglich hat das BGH-Urteil auch
Auswirkungen auf andere Verträge, zum Beispiel auf Verträge mit
einem Fitnessstudio. Wenn Sie also beispielsweise nach acht Monaten
von Köln nach Hamburg umziehen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie
für die nächsten Monate weiter den Beitrag zahlen müssen, bis Ihr
einmal geschlossener Einjahresvertrag abgelaufen ist.
Anbieterwechsel: Reine Nervensache?
Wenn Sie sich für einen Anbieter entschieden
haben und wechseln wollen, kann es problemlos klappen: Sie
beauftragen den neuen Anbieter, den bisherigen Vertrag zu kündigen.
Wollen Sie ihre alte Telefonnummer behalten, beauftragen Sie den
neuen Anbieter zugleich, beim alten Anbieter die sogenannte
Portierung der Rufnummer zu veranlassen. Gegebenenfalls kommt ein
Techniker zu Ihnen, um den Anschluss entsprechend vorzubereiten,
danach können Sie mit dem neuen Anbieter an den Start gehen.
Geduld ist gefragt, wenn es nicht so
reibungslos funktioniert. Ansprechpartner ist dann Ihr neuer
Telefonanbieter. Haken Sie nach, warum es nicht klappt, und setzen
Sie Fristen, bis wann der Anbieter den Anschluss ermöglichen muss.
Versuchen Sie außerdem, zumindest eine Gutschrift zu bekommen, wenn
Sie zum Beispiel mehrmals vom Handy aus die kostenpflichtige
Service-Hotline des Anbieters gewählt haben.
„Zusätzlich noch 17,98 Euro im Monat zahlen
– muss das sein?“, fragen Sie sich womöglich, wenn Sie in die
eigenen vier Wände ziehen. Ja, es muss sein, wenn Sie Fernsehen und
Radio in der eigenen Wohnung nutzen. Haben Sie keinen Fernseher,
sondern nur Radio und Internet, zahlen Sie 5,76 Euro im Monat. Mit
diesen Rundfunkgebühren zahlen Sie dafür, dass Sie die
öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender empfangen
können.
Wenn Sie in eine eigene Wohnung ziehen, sind
Sie gebührenpflichtig. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erfährt
von Ihrem neuen Zuhause: Sie bekommt die Informationen vom
Einwohnermeldeamt. Die Chance, durch das Netz zu rutschen und nicht
erfasst zu werden, ist gering. Und es hilft auch nichts, die Post
der GEZ zu ignorieren. Es werden weitere Schreiben kommen. Wenn die
Meldesituation dann immer noch nicht geklärt ist, steht womöglich
irgendwann der Gebührenbeauftragte vor der Tür. Sie sind allerdings
nicht verpflichtet, ihn in die Wohnung hereinzulassen. Stellt sich
dennoch letztlich heraus, dass Sie seit Monaten schwarzsehen,
zahlen Sie für diese Monate nach.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen können
Sie sich heute noch von der GEZ-Pflicht befreien lassen. Das gilt
zum Beispiel für die Empfänger von Arbeitslosengeld II. Als Student
oder Auszubildender können Sie den Antrag auf Befreiung stellen,
wenn Sie nicht mehr bei den Eltern leben und BAföG oder
Bundesausbildungsbeihilfe beziehen. Dazu sollten Sie eine
beglaubigte Kopie des entsprechenden amtlichen Bescheids an die
Gebühreneinzugszentrale schicken, am besten per Einschreiben mit
Rückschein, um sicherzugehen, dass Ihr Brief auch ankommt (das gilt
im Prinzip für alle wichtigen Mitteilungen an die GEZ).
i
Befreiung
Die Befreiung gilt immer erst ab dem Monat
nach Ihrem Antrag. Wenn Sie also im April zum Sommersemester Ihr
Studium aufnehmen, stellen Sie den Antrag am besten schon im März.
Liegt der BAföG-Bescheid noch nicht vor, wenn Sie den Antrag
einreichen, können Sie ihn später nachreichen.
Leben Sie nicht allein, sondern in einer WG
oder mit Ihrem Partner zusammen, kommt es für die Gebührenpflicht
darauf an, wer welche Geräte hat. Wenn zum Beispiel beide
WG-Bewohner einen Fernseher in ihrem Zimmer haben, sind Sie erst
einmal beide gebührenpflichtig. Nur als BAföG-Empfänger können Sie
sich von der Pflicht befreien lassen. Wenn Sie technische Geräte
nur in einem Gemeinschaftsraum nutzen, reicht es, wenn nur einer
von beiden Bewohnern bei der GEZ gemeldet ist. In dem Fall lohnt es
sich aber, darauf zu achten, wer es ist: Wenn zum Beispiel Ihr
Partner oder Mitbewohner ein Auto samt Autoradio hat, sollte auch
er die angemeldete Person sein. Denn in der für die gesamte Wohnung
zu zahlenden Gebühr ist das Autoradio mit eingeschlossen. Würde der
Partner ohne Auto die Geräte in der Wohnung bei der GEZ anmelden,
müsste der Mitbewohner trotzdem noch für sein Autoradio
zahlen.
Besondere Regelungen gelten außerdem, wenn
Sie als Student, Auszubildender oder Schulabgänger in der
Warteschleife noch bei den Eltern leben.
Wohnen im
„Kinderzimmer“. Sie sind Student und wohnen in Ihrem alten
Kinderzimmer und nutzen mit Ihren Eltern gemeinsam Küche und Bad.
Sie bekommen kein BAföG und haben aus kleineren Aushilfsjobs ein
monatliches Einkommen von 150 Euro. In Ihrem Zimmer haben Sie einen
Fernseher und einen Laptop. In dem Fall müssen Sie keine
Rundfunkgebühren bezahlen, wenn Ihre Eltern bei der GEZ angemeldet
sind. Solange Ihr eigenes Einkommen unter 287 Euro im Monat liegt,
sind Ihre Geräte von der Gebührenpflicht befreit. Denn Ihr
Einkommen liegt unter dem Sozialhilferegelsatz für
Haushaltsangehörige.
Verdienst über 287
Euro. Verdienen Sie aber zum Beispiel als Auszubildender,
der noch im alten Kinderzimmer bei den Eltern lebt, 500 Euro im
Monat, müssen nicht nur Ihre Eltern GEZ-Gebühren zahlen, sondern
Sie auch, da Sie die Grenze von 287 Euro überschreiten. Für diese
Einkommensgrenze zählt zum Beispiel auch mit, wenn Sie Geld aus
einem Studienkredit bekommen oder einen Zuschuss der Eltern.
Eigene Wohnung im
Elternhaus. Zahlen müssen Sie außerdem, wenn Sie im
Elternhaus eine kleine Einliegerwohnung haben – zum Beispiel mit
einem eigenen Eingang, eigener Küche und eigenem Bad. Dann führen
Sie selbst Ihren Haushalt. Und das bedeutet: Sie müssen die
Gebühren zahlen – unabhängig davon, wie hoch Ihr Einkommen
ist.
x Ab ins
Ausland
Wenn Sie ein Auslandssemester planen oder
Ihren Haushalt aufgeben und zu jemandem ziehen, können Sie sich bei
der GEZ abmelden. Bei der Abmeldung müssen Sie einen Abmeldegrund
angeben. Diese Abmeldung geht in Ordnung, wenn Sie innerhalb von
wenigen Wochen eine Bestätigung der GEZ erhalten.
Wichtig: Die
Gebühreneinzugszentrale will wissen, was aus Ihren Fernseh- und
Radiogeräten geworden ist. Wenn Sie diese beispielsweise zu Ihren
Eltern nach Hause bringen, können
Sie selbst sich die GEZ-Gebühren sparen –
vorausgesetzt, Ihre Eltern zahlen die Gebühren für ihren eigenen
Haushalt. Wenn Sie die Geräte allerdings in Ihrer Wohnung lassen,
müssen Sie weiter zahlen.
Alles anders
ab 2013
Bei der derzeitigen Rundfunkgebühr soll es
auf Dauer nicht mehr bleiben. Vorgesehen ist, dass ab dem 1. Januar
2013 jeder Haushalt seinen „Rundfunkbeitrag“ leisten soll. Wenn Sie
also zu Hause ausziehen und in einer Wohnung, einer WG oder im
Studentenwohnheim Ihren eigenen Haushalt gründen, müssen Sie den
Beitrag zahlen. Bisher ist noch unklar, ob in einer WG dann
beispielsweise alle Bewohner jeweils als einzelner Haushalt geführt
werden oder alle zusammen nur einmal zahlen müssen. Wenn Sie
hingegen zum Beispiel als Auszubildender weiter in Ihrem Zimmer bei
den Eltern wohnen, zahlt die ganze Familie einen Rundfunkbeitrag –
ganz egal wie viel Sie während der Ausbildung verdienen. Die
Möglichkeit, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen, wird
es, sehr ähnlich wie heute, weiterhin geben.
Auszug? Glückliches Ende
Wenn es mit den WG-Kollegen nicht mehr
klappt, wenn Sie den Studienort wechseln oder wenn Sie mit Ihrem
Partner zusammenziehen wollen: Wollen Sie Ihre Wohnung kündigen,
müssen Sie dies immer schriftlich machen und die Kündigung
persönlich unterschreiben. Warum Sie kündigen, müssen Sie aber
nicht sagen. Wenn zwischen Ihnen und dem Vermieter nichts anderes
vereinbart wurde, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Um
sicherzugehen, dass die Kündigung pünktlich vorliegt, übergeben Sie
sie entweder persönlich, wenn dies möglich ist. Oder schicken Sie
sie per Einschreiben, damit Sie belegen können, dass Sie die
Fristen eingehalten haben.
Ein Beispiel:
Der 20-jährige Christian will zum 1. Dezember 2011 mit in die
Wohnung seiner Freundin ziehen. Er kündigt sein WG-Zimmer zum 30.
November 2011. Trotz der dreimonatigen Kündigungsfrist muss seine
Kündigung nicht zwingend am 31. August dem Vermieter vorliegen. Es
reicht, wenn er sie am dritten Werktag im September hat. Für 2011
wäre das Montag, der 5. September, da der Samstag und der Sonntag
direkt vorher nicht als Werktage zählen.
Wollen Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist
aus ihrem Vertrag aussteigen, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter.
Vielleicht können Sie sich darauf einigen, dass er Sie vorzeitig
ziehen lässt, wenn Sie ihm einen angemessenen Nachmieter
präsentieren. Probieren Sie es auch, wenn Sie einen Vertrag
unterzeichnet haben, bei dem eine Kündigung bis zu einem bestimmten
Termin eigentlich ausgeschlossen ist. Lässt sich der Vermieter
nicht darauf ein, bitten Sie ihn, einen Untermieter suchen zu
dürfen. Verweigert er die Untervermietung, können Sie doch noch
nach drei Monaten aus dem Vertrag aussteigen.
Kündigt der Vermieter eine Mieterhöhung an,
haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. War diese Erhöhung allerdings
schon im Mietvertrag angekündigt worden, können Sie nicht einfach
so vorzeitig kündigen.
Worauf kommt es an?
Gerade beim Auszug kann es noch einmal
kritisch werden: Welche Zimmer müssen Sie streichen? Müssen Sie die
Macken in den Türrahmen beseitigen? Und wer ist verantwortlich für
die Risse in den Fliesen in der Küche?
Was Sie machen müssen, hängt entscheidend
davon ab, was in Ihrem Mietvertrag steht. Lange Zeit gab es in den
Mietverträgen zum Beispiel Klauseln, nach denen es zwingend
vorgeschrieben war, alle drei Jahre die Küche und das Badezimmer zu
streichen. Solche starren Klauseln sind heute nicht mehr gültig.
Gültig sind allerdings Klauseln, die etwas freier formuliert sind.
Wenn es also beispielsweise im Vertrag heißt, Küche und Bad müssten
„in der Regel“ oder „normalerweise“ nach drei Jahren gestrichen
werden.
Je nach Abnutzung der Wohnung müssen Sie als
Mieter zum Beispiel Dübellöcher zuspachteln und überpinseln, Decken
und Wände streichen oder auch die Heizkörper lackieren. Der
Vermieter kann allerdings nicht verlangen, dass Sie für diese
Aufgaben extra einen Handwerker engagieren. Sie können alles auch
selbst mit Freunden machen, aber dann müssen die Arbeiten trotzdem
fachgerecht erledigt werden – fleckige Wände und unsauber
gestrichene Fensterrahmen muss der Vermieter nicht
akzeptieren.
Wenn Sie nicht malen oder renovieren müssen,
reicht es aus, das Zimmer oder die Wohnung leer und besenrein zu
hinterlassen.
Es kann allerdings auch sein, dass die
(wirksamen, da nicht starren) Fristen für die Renovierung noch
nicht abgelaufen sind. Dann müssen Sie trotzdem etwas zahlen, wenn
die Fristen bis zu Ihrem Auszug noch gar nicht abgelaufen sind. Das
heißt, Sie sind, wenn es so im Mietvertrag steht, mit einer
Quotenzahlung an den Renovierungskosten beteiligt. Renovieren Sie
Ihre Wohnung, lässt sich diese Zahlung an den Vermieter
selbstverständlich vermeiden.
Fazit: Sie
sollten also nicht ohne vorherigen Rechtsrat einfach so die
Renovierung verweigern, da die Kosten, die der Vermieter dann
möglicherweise nach Kostenvoranschlag fordert, in keinem Verhältnis
stehen zu dem Aufwand, den man hat, wenn man selbst alles weiß
streicht.
Haben Sie selbst Laminatboden verlegt oder
ein Hochbett eingebaut, sprechen Sie vorher mit dem Vermieter, ob
diese Einbauten bleiben können. Vielleicht hat sich ja auch schon
Ihr Nachmieter bereit erklärt, diese Dinge zu übernehmen. Es kann
Ihnen aber auch passieren, dass Sie wieder alles entfernen müssen.
Dies gilt auch für Einrichtungen, die Sie vom Vormieter übernommen
haben.
i
Schäden
Gehen Schäden in der Wohnung auf Sie
zurück und müssen Sie dafür zahlen, sprechen Sie mit der
Privathaftpflichtversicherung. Sie übernimmt häufig auch
Mietsachschäden.
Wenn Sie alle Aufgaben erledigt haben, gehen
Sie gemeinsam mit Ihrem Vermieter in der Wohnung alles durch. Ist
er nicht zufrieden und verlangt weitere Arbeiten, die Sie nicht
nachvollziehen können, holen Sie sich Rat beim Mieterverein, was
von Ihnen verlangt werden kann und was nicht.
Ist alles erledigt – ist also auch der
Kellerraum ausgeräumt und ausgefegt, geben Sie die
Wohnungsschlüssel zurück und lassen Sie sich die Rückgabe
quittieren.
Spätestens sechs Monate nach dem Auszug
müssten Sie dann Ihre Kaution zurückbekommen. Es kann allerdings
sein, dass der Vermieter noch einen Teil davon zurückhält, wenn
noch eine Nebenkostenabrechnung für Sie ins Haus steht.
Wochenende und Weihnachten: Reisen nach Hause
Für viele Studenten und Auszubildende ist
der Ausflug in die eigenen vier Wände spätestens am Freitag wieder
vorbei. Dann geht es zum Wochenendbesuch zurück zu den Eltern oder
zu den Freunden von früher. Ist der Weg zu weit, steht oft
zumindest zu Weihnachten der Heimatbesuch auf dem Programm.
Wie diese Heimfahrten das eigene knappe
Budget belasten, hängt davon ab, für welche Variante Sie sich
entscheiden und wann Sie mit den Planungen beginnen. Der große
Vorteil, den Sie als Student oder Auszubildender in der Regel
haben, ist, dass Sie zumindest im öffentlichen Personennahverkehr
und in den Regionalzügen der Deutschen Bahn Rabatte bekommen. Als
Auszubildender zahlen Sie zum Beispiel in Berlin für eine
Monatskarte, mit der Sie Busse, S- und U-Bahnen in den
Innenstadt-Tarif-Zonen AB nutzen können, 52 Euro. Als normaler
Arbeitnehmer müssen Sie 72 Euro für diese Karte
hinlegen.
Als Student zahlen Sie häufig einmal zu
Semesterbeginn für Ihr Semesterticket und können dann den
Nahverkehr kostenlos nutzen, selbst Regionalzüge der Deutschen Bahn
sind dort in der Regel zumindest im eigenen Bundesland mit
eingeschlossen. Studenten der Uni Münster zahlen zum Beispiel für
ein NRW-Ticket, mit dem sie die Busse und Bahnen (mit Ausnahme der
Schnellzüge) im gesamten Bundesland nutzen können, etwas mehr als
120 Euro. Studenten in Lüneburg zahlen pro Semester einmalig knapp
107 Euro, um in der Stadt selbst, in Niedersachsen, in Bremen und
teilweise auch in Hamburg unterwegs sein zu können.
Fahren Sie weitere Strecken, zahlt sich
womöglich die BahnCard aus. Als Auszubildender oder Student bis 26
Jahre können Sie zum Beispiel die BahnCard 25 für ein Jahr zum
Preis von 39 Euro bekommen. Dann erhalten Sie 25 Prozent Rabatt
auch auf Fernverkehrszüge wie ICE oder IC und können zusätzlich
noch andere Vergünstigungen wie Sparpreise nutzen, die den anderen
BahnCard-Inhabern mit „normaler“ BahnCard auch zustehen. Reisende,
die ganz normal im Erwerbsleben stehen, müssen für diese BahnCard
57 Euro zahlen. Sind Sie noch keine 18, kommt für Sie sogar noch
die Jugend BahnCard 25 für 10 Euro infrage. Auch dann können Sie
ein Viertel des eigentlichen Fahrpreises sparen.
x
Verlängerung
Achten Sie darauf, wann die Gültigkeit
Ihrer Karte ausläuft: Sie studieren in Berlin und kaufen sich zum
Beispiel die BahnCard am 1. Juli, weil Sie dann ein Praktikum in
Frankfurt absolvieren und jedes zweite Wochenende nach Berlin in
Ihre Wohnung fahren wollen. Ab Oktober brauchen Sie die Karte nicht
mehr und vergessen, dass Sie in Ihrer Geldbörse steckt. Das kann
ärgerlich werden, denn wenn Sie nicht spätestens sechs Wochen vor
Ende der Laufzeit kündigen, verlängert sich die Karte automatisch
um ein Jahr – Sie erhalten also „ungewollt“ eine neue Karte und
zahlen erneut 39 Euro.
Wenn die Anbindung stimmt, dürfte es somit
für viele Auszubildende und Studierende günstiger sein, Busse und
Bahnen zu nutzen anstatt mit dem eigenen Auto zu fahren. Womöglich
kommen auch diverse Sparaktionen für Sie infrage, wenn die Bahn
besondere Tickets über Elektromärkte oder Lebensmitteldiscounter
anbietet. Allerdings gelten für solche Tickets meist
Besonderheiten, sodass Sie zum Beispiel nicht am Freitag fahren
dürfen. Schauen Sie sich die Konditionen für die vermeintlichen
Schnäppchen vor dem Kauf genau an und überlegen Sie, ob Sie zu
Ihren Fahrgewohnheiten passen.
i Preiswert
reisen – das geht!
Sarah ist 19 Jahre alt und hat 2010 ihr
Studium in Hamburg begonnen. Zu Beginn der Semesterferien im Sommer
2011 möchte sie zu ihren Eltern nach Münster fahren.
Normales
Bahnticket: Wenn Sarah sich früh genug kümmert, hat sie
sogar noch die Chance auf einen Sparpreis. Im Angebot sind zum
Beispiel Tickets für die einfache Fahrt im IC in der zweiten Klasse
für 29 und für 34 Euro. Je nachdem, wie sie sich entscheidet, ist
sie dann an die vorab gebuchten Züge fest gebunden. Bucht sie erst
kurzfristig und bekommt keinen Sparpreis mehr, zahlt sie 54
Euro.
BahnCard 25:
Dank des Rabatts liegen die Preise zwischen 21,75 und 40,50 Euro –
je nachdem, wann Sarah bucht. Für die BahnCard 25 zahlt Sarah
einmalig 39 Euro.
BahnCard 50:
In der zweiten Klasse zahlt Sarah für die Fahrt 27 Euro, einen
günstigeren Sparpreis kann sie nicht bekommen, dafür kann sie sich
aber noch kurzfristig entscheiden, mit welchem Zug sie fährt.
Allerdings kostet die BahnCard 50, mit der die Fahrt nur die Hälfte
des Normalpreises beträgt, für Studenten 118 Euro für ein Jahr –
also 79 Euro mehr als die BahnCard 25. Das lohnt sich nur, wenn
Sarah häufiger fährt und kurzfristig entscheiden will, welchen Zug
sie nimmt.
Mitfahrzentrale: Wenn Sarah die einzige Mitfahrerin
ist, muss sie für eine Wegstrecke mit einem Beitrag von etwa 15
Euro rechnen, sind mehr Mitfahrer dabei, wären es weniger. Die
Entscheidung, wann und wo die Reise losgeht, liegt allerdings nicht
bei ihr.
Mietwagen:
Sarah überlegt sich, mit ihren zwei Schulfreundinnen, die in der
Nähe von Hamburg arbeiten, einen Mietwagen zu nehmen. Sie bekommen
das Angebot für einen VW Golf: Inklusive Vollkaskoversicherung mit
350 Euro Selbstbehalt müssen sie zu dritt etwa 120 Euro zahlen –
macht pro Person etwa 40 Euro plus Benzin.
Als Alternative zu Bus und Bahn muss es aber
auch nicht unbedingt das eigene Auto sein. Fahrgemeinschaften im
Freundeskreis oder auch die Mitfahrzentrale können deutlich
günstiger sein. Nachteil: Sie müssen sich nach dem Fahrer des
Wagens richten und sind womöglich nicht so flexibel.
Wenn Sie mit mehreren Freunden oder Kollegen
eine weite Strecke zurücklegen wollen, kann es sich alternativ
womöglich auch lohnen, einen Mietwagen zu nehmen. Achten Sie dann
darauf, dass Sie am Zielort flexibel die Möglichkeit haben, den
Wagen wieder abzugeben. Vergessen Sie bei Ihren Planungen aber
nicht, dass Sie auch Benzin zahlen müssen. Außerdem sollten Sie auf
die Regelungen zum Versicherungsschutz achten. Im Grundpreis ist
womöglich eine Vollkaskoversicherung mit hohem Selbstbehalt von zum
Beispiel 750 Euro vereinbart. Wenn dann etwas passiert und Sie die
Versicherung in Anspruch nehmen müssen, kann der hohe Selbstbehalt
Ihr Budget enorm belasten. Eine Vollkaskoversicherung mit
niedrigerem Selbstbehalt von zum Beispiel 350 oder nur 100 Euro
treibt hingegen den Mietpreis weiter in die Höhe.
Welche Reisevariante letztlich die
günstigste für Sie ist, müssen Sie je nach Ihrer individuellen
Situation entscheiden – zum Beispiel: Mit wie vielen Personen sind
Sie unterwegs? Lohnt sich für Sie eine BahnCard, weil Sie häufig
fahren? Wie lange im Voraus beginnen Sie mit der Planung?
@
Mobil
Unter www.mitfahrzentrale.de können
Sie sich nach Fahrtmöglichkeiten erkundigen. Hier finden Sie auch
einen Preisrechner, mit dem Sie vorab einschätzen können, was in
etwa an Preisen auf Sie zukommt.
Aktuelle Konditionen für die Bahnfahrten
finden Sie unter www.bahn.de.
Hier können Sie auch online buchen.
Ist die Entfernung selbst für die Bahn zu
weit, finden Sie unter www.flug.de oder www.billigflieger.de eine
Übersicht zu möglichen Flugpreisen für Ihre Strecke. Auch hier
gilt: Je früher Sie planen und buchen, desto günstiger werden die
Tickets.
Exkurs für
Mieter: Pflichten trotz Abwesenheit
Ihre Pflichten als Mieter gelten auch
weiter, wenn Sie zum Beispiel über Weihnachten eine Woche bei den
Eltern sind, für drei Monate mit dem Rucksack nach Indien reisen
oder einen Freund in den USA besuchen. Auch wenn Sie nicht da sind,
sollten Sie deshalb sicherstellen, dass die Miete weiter regelmäßig
gezahlt wird. Wenn Sie verpflichtet sind, regelmäßig das
Treppenhaus zu wischen, sprechen Sie zum Beispiel mit Ihren
Nachbarn und tauschen Sie die Dienste. Bevor Sie fahren, ziehen Sie
am besten die Stecker aus den Steckdosen und drehen die
Wasseranschlüsse ab.
Dem Vermieter müssen Sie während Ihrer
Abwesenheit keinen Schlüssel für Ihre Wohnung geben. Doch Sie
müssen ihm zumindest Bescheid geben, wie er in die Wohnung kommen
kann, wenn zum Beispiel in der WG über Ihnen die Waschmaschine
ausläuft und der Vermieter wissen will, ob das Wasser auch in Ihrer
Wohnung Spuren hinterlassen hat. Deshalb teilen Sie ihm oder der
Hausverwaltung mit, bei welcher Freundin oder welchem Bekannten Sie
einen Zweitschlüssel hinterlegt haben und wie diese Person zu
erreichen ist.