Neues Zuhause:

Raus aus dem „Kinderzimmer“

Das passende Zuhause finden

Vor allem der Beginn des Studiums ist der passende Augenblick, zu Hause auszuziehen: 65 Prozent aller Studierenden im Erststudium wohnen außerhalb des Elternhauses. Das hat das Deutsche Studentenwerk 2009 bei seiner Sozialerhebung ermittelt. Wenn man die Auszubildenden in Betrieben und alle anderen jungen Leute dazunimmt, zeigt sich insgesamt, dass junge Frauen den Absprung früher als junge Männer schaffen: Töchter leben im Durchschnitt bis kurz vor ihrem 24. Geburtstag bei Mutter und Vater, Söhne nutzen bis kurz nach dem 25. Geburtstag die Vorteile des Elternhauses.
Für alle, die vor dem Sprung ins eigene „richtige“ Leben stehen, stellt sich zuerst die Frage, wie sie überhaupt in Zukunft wohnen wollen und was sie sich leisten können: Gleich eine eigene kleine Wohnung oder doch lieber ein WG-Zimmer? Kommt vielleicht auch ein Zimmer im Studentenwohnheim infrage oder ein Platz im Schwesternwohnheim, wo man auch gleich engen Kontakt zu anderen Auszubildenden knüpfen kann?
Ob Sie mit anderen zusammenleben oder lieber allein sein wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Vielleicht haben Sie aber auch gar keine Wahl, wenn das finanzielle Polster begrenzt ist. Damit Sie besser kalkulieren können, was überhaupt möglich ist, nennen wir Ihnen hier zunächst die Posten, die unter anderem auf Sie zukommen können, wenn Sie sich für eine Wohnung oder ein WG-Zimmer auf dem freien Wohnungsmarkt entscheiden.
Kaltmiete. Wie viel Miete für eine Wohnung fällig wird, hängt unter anderem von der Lage, der Größe, der Ausstattung und von der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ab. Mithilfe des sogenannten Mietspiegels, den die Städte oder auch die größeren Gemeinden aufstellen, können Sie herausfinden, wie hoch die Mieten an Ihrem künftigen Wohnort in etwa sind. Bei Neuvermietungen ist der Mietspiegel allerdings nicht bindend. Wenn Sie sich beispielsweise für eine 35 Quadratmeter große Wohnung in Konstanz interessieren, zeigt der Mietspiegel, dass Sie mit einem Preis pro Quadratmeter von zum Teil sogar über 9 Euro rechnen müssen, in Greifswald werden dagegen je nach Ausstattung oft zwischen 4 und 5 Euro fällig.
Heizung und weitere Nebenkosten. Das Öl oder Gas, das Sie zum Heizen verbrauchen, kostet extra Geld. Zusätzlich kommen weitere Ausgaben auf Sie zu, zum Beispiel für Wasser und Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr und Straßenreinigung.
Andere regelmäßige Ausgaben. Rechnen Sie damit, dass für Strom, Telefon und Internet sowie Versicherungen regelmäßige Posten auf Sie zukommen. Auch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) verlangt regelmäßig ihren Anteil für Fernsehen und Radio, es sei denn Sie beziehen BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe.
Kaution. Gerade beim Einzug belastet ein weiterer dicker Posten das eigene Konto: Der Vermieter verlangt eine Kaution, die häufig bei zwei oder – laut Gesetz höchstens – drei Monatskaltmieten liegen wird. Das Geld dient ihm als Sicherheit, zum Beispiel, wenn Sie in der Wohnung einen Schaden anrichten und nicht dafür aufkommen. Das eingezahlte Geld muss der Vermieter für Sie für die Dauer der Mietzeit anlegen, wenn Sie ausziehen, bekommen Sie es zurück. Allerdings hat der Vermieter eine sogenannte Prüffrist von mindestens zwei bis höchstens sechs Monaten, und muss erst danach über die Kaution abrechnen. Sind dann Betriebskosten noch nicht abgerechnet, kann er einen Teilbetrag aus der Kaution sogar noch länger behalten.
Maklerprovision. Noch teurer wird die Wohnungssuche, wenn Sie nicht selbst suchen, sondern die Hilfe eines Immobilienmaklers in Anspruch nehmen. Kommt mit seiner Unterstützung ein Mietvertrag zustande, müssen Sie damit rechnen, bis zu zwei Monatskaltmieten plus 19 Prozent Mehrwertsteuer als Provision oder Courtage für diese erfolgreiche Vermittlung zu zahlen. Bei einer Monatskaltmiete von 300 Euro macht das immerhin 714 Euro, die einmalig weggehen können.
Renovierung. Womöglich ist die neue Wohnung nicht so, wie Sie sie wollen: Es fehlt ein Teppich oder Laminat, die Wände sind zwar in strahlendem Weiß, aber Sie wünschen sich Farbe.
Einrichtung. Nur die kahle Wohnung allein lädt nicht zum Wohnen ein. Deshalb kommen weitere Ausgaben auf Sie zu für Möbel und alles, was Sie sonst an Einrichtungsgegenständen benötigen. Mieten Sie zunächst eine möblierte Wohnung, müssen Sie zwar weniger einkaufen, doch dafür zahlen Sie meist etwas mehr Miete.
x Lesetipp
Neuer Teppich, neue Tapeten, neue Farbe: Zahlreiche Tipps und Hilfestellungen für die Renovierung bietet der Ratgeber:
„Renovieren – preiswert und umweltschonend“, den Sie für nur 5 Euro bei der Verbraucherzentrale bekommen können.
Günstigere Alternativen
Als Mieter eines WG-Zimmers kommen natürlich auch diverse Ausgaben auf Sie zu – mit dem Vorteil, dass Sie zum Beispiel für Kaltmiete und Nebenkosten sowie für die Einrichtung der Küche nur anteilig zahlen müssen. Noch günstiger können Sie häufig wohnen, wenn Sie sich gegen den „freien“ Wohnungsmarkt entscheiden und zum Beispiel ein Zimmer oder ein kleines Apartment im Studentenwohnheim nehmen oder in eine von Ihrem Ausbildungsbetrieb bereitgestellte Unterkunft ziehen. Ein Zimmer im Studentenwohnheim kostet nach den Erhebungen des Studentenwerks im Schnitt 220 Euro im Monat und liegt damit deutlich unter den Ausgaben, die Studenten durchschnittlich für ihre Miete haben (281 Euro im Monat).
x Wohnheim
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Ausbildungsbetrieb, ob es günstige Firmenwohnungen oder Unterkünfte für Auszubildende gibt. Als Student wenden Sie sich an das örtliche Studentenwerk, das die jeweiligen Wohnheime betreibt (eine Adressübersicht finden Sie unter www.studentenwerke.de/stw/default.asp). Bestimmte Wohnanlagen sind besser ausgestattet als andere und dementsprechend auch besonders beliebt. Zögern Sie deshalb Ihre Entscheidung nicht zu lange hinaus.
Je nach Anlage und Einrichtung bieten etwa die Wohnanlagen der Studentenwerke unterschiedliche Formen von Unterkünften: zum Beispiel Einzelzimmer mit Gemeinschaftsküche, abgeschlossene Apartments mit Dusche und kleiner Küche oder auch Wohngemeinschaften. Zusätzlich gibt es in vielen Anlagen Gemeinschaftsräume sowie Wasch- und Trockenräume.
Eine günstige Wohnalternative ganz anderer Art kann sich in vielen Städten sichern, wer bereit ist, seinem Mitbewohner oder seiner Mitbewohnerin bei der Hausarbeit oder beim Einkaufen oder bei der Nachhilfe für die Kinder zu unterstützen. Unter dem Motto „Wohnen für Hilfe“ ist es in mehreren Städten mittlerweile gelungen, zum Beispiel Familien, Senioren oder Menschen mit Behinderung mit Studenten oder Auszubildenden in Kontakt zu bringen. Die einen stellen ein Zimmer in ihrer Wohnung zu einem günstigen Preis zur Verfügung, die anderen unterstützen sie dafür bei ganz alltäglichen Dingen vom Einkaufen bis zur Gartenarbeit. Jedermanns Sache ist diese Wohnform zwar nicht, aber wenn Sie sich vorstellen können, den Haushalt nicht nur mit Studenten oder anderen jungen Leuten zu teilen, haben Sie die Chance, die Ausgaben für Ihre Miete in Grenzen zu halten. Wie viel und welche Tätigkeiten Sie für den günstigen Wohnraum erledigen müssen, wird vorab vertraglich festgelegt. Dabei orientieren Mieter und Vermieter sich meist an folgender Rechenformel: Ein gemieteter Quadratmeter Wohnfläche bedeutet eine Stunde Hausarbeit pro Monat. Wenn es also um ein 20 Quadratmeter großes Zimmer geht, kann es sein, dass Sie etwa 20 Stunden Arbeit pro Monat vereinbaren oder zum Beispiel 10 Stunden mithelfen und folglich für das Zimmer die Hälfte des eigentlichen Mietpreises zahlen.
@ Wohnen für Hilfe
Hintergrundinfos zur günstigen Wohnungsalternative finden Sie unter www.wohnenfuerhilfe.info. Dort erfahren Sie unter anderem, in welchen Städten es diese Initiative gibt und wer dort jeweils die Ansprechpartner sind. Fragen Sie sonst auch bei den Studentenwerken nach.
Die richtige Wahl
Je nach Stadt und Wohnlage kann es schwierig werden, die passende Wohnung oder das passende Zimmer zu einem bezahlbaren Preis zu bekommen. Für die Suche sollten Sie deshalb genügend Zeit einplanen. Wenn Sie Angebote vergleichen, sollten Sie stutzig werden, wenn für eine Wohnung besonders niedrige Nebenkosten angesetzt werden. Dadurch erscheint die Wohnung insgesamt günstiger, aber letztlich drohen hohe Nachzahlungen. Der Deutsche Mieterbund gibt an, dass Nebenkosten von etwa 3,00 Euro (West) sowie 2,50 Euro (Ost) je Quadratmeter Wohnfläche pro Monat realistisch sind, wobei etwa die Hälfte für Heizung und Warmwasser anfällt. Diese Werte können aber auch höher liegen.
Neben dem Preis und der Frage, wie Sie wohnen wollen, ist außerdem wichtig, wie die Wohnlage ist:
  • Wie weit ist der Weg zur Uni?
  • Sind die Busverbindungen so, dass Sie problemlos um 6 Uhr bei der Frühschicht im Krankenhaus sein können?
  • Wie weit ist es zum Supermarkt?
  • Gibt es einen Stellplatz für Ihr Auto?
Die wichtigsten Abkürzungen in Wohnungsanzeigen
In den Wohnungsanzeigen tauchen bestimmte Abkürzungen immer wieder auf, hier die wichtigsten Stichwörter und ihre Kürzel
WG
Wohngemeinschaft
Whg
Wohnung
Ap/App
Apartment/Appartement
2ZKB
Zwei Zimmer, Küche, Bad. Küche, Bad und Diele zählen nicht als „Zimmer“, sondern werden extra genannt.
2-RW
Kann je nach Wohnort auch in einer Anzeige stehen und bedeutet Zwei-Raum-Wohnung
2ZKBB
Die Zwei-Zimmer-Wohnung hat einen Balkon.
EG
Erdgeschoss
DG
Dachgeschoss
2.OG
Zweites Obergeschoss
KM/NKM
Kaltmiete oder Nettokaltmiete: Die Miete, die ohne jegliche Nebenkosten zu zahlen ist.
WM
Warmmiete: Nettokaltmiete plus Heizkosten. Je nachdem, wie viel Öl oder Gas der Mieter verbraucht, kann die Warmmiete letztlich über oder unter dem Wert liegen, der in der Anzeige genannt worden war.
NK
Nebenkosten, Ausgaben zum Beispiel für Müllabfuhr oder Hausmeister.
Womöglich sind in diesem Wert auch die Heizkosten untergebracht.
WBS
Wohnberechtigungsschein. Sie benötigen ihn, wenn Sie in eine öffentlich geförderte und damit günstige Wohnung (Sozialwohnung) ziehen wollen.
2 MM Kaution
Der Vermieter verlangt zwei Monatsmieten als Kaution – quasi als Sicherheit, zum Beispiel für Schäden, die Sie in der Wohnung hinterlassen. Gibt es keine Probleme, erhalten Sie die Kaution zurück.
2 MM zzgl. Mwst. Provision
Kommt der Mietvertrag über einen Makler zustande, kann dieser bis zu zwei Monatsmieten Provision verlangen – zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten, aber zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer
Wenn Sie einen Überblick haben, müssen Sie sich womöglich entscheiden, was Ihnen wichtiger ist – 30 Euro gesparte Miete oder eine gute Verbindung zur Arbeit?
@ Wohnung finden
Aktuelle Wohnungsangebote finden Sie zum Beispiel über die Internetseiten der lokalen Tageszeitungen und Stadtmagazine.
Die folgenden Seiten im Internet können Sie zusätzlich kostenlos durchstöbern:
Wohnungs- und Zimmerangebote finden Sie über das Internet, über Immobilienanzeigen in Tageszeitungen, Stadtmagazinen oder Studentenzeitungen oder auch über die Schwarzen Bretter an der Hochschule. Zusätzlich bieten fast alle Studentenwerke neben ihren eigenen Unterkünften in Wohnheimen auch eine Vermittlungsstelle für freien Wohnraum an. Außerdem lohnt es sich natürlich, sich im Bekanntenkreis umzuhören, ob dort jemand jemanden kennt, der gerade ein Zimmer frei hat. Zu Beginn reicht vielleicht auch ein Zimmer zur Zwischenmiete. Wenn Sie vorübergehend irgendwo einziehen, können Sie in Ruhe vor Ort weitersuchen.
Unterstützung sichern
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich für die Wohnungssuche und -finanzierung Hilfe holen:
Wohnberechtigungsschein. In diversen Wohnungsanzeigen oder Annoncen im Internet finden Sie die Ergänzung „nur mit WBS“ oder „nur mit Wohnberechtigungsschein“. Die angepriesenen Wohnungen können dann nur Personen mieten, die beim Wohnungsamt ihrer Stadt oder Gemeinde nachgewiesen haben, dass sie ein geringes Einkommen haben und deshalb eine aus öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen dürfen (Sozialwohnung). In Bonn liegt diese Grenze zum Beispiel bei einem Einkommen von 17 000 Euro im Jahr für einen Einpersonenhaushalt. Nur wenn Sie unter dem Wert bleiben, bekommen Sie den Schein.
Den WBS beantragen Sie beim Wohnungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Als Ergänzung zum Antrag müssen Sie meist Ihren Steuerbescheid aus dem vergangenen Jahr oder andere Belege über Ihr Einkommen einreichen. Eine Garantie, tatsächlich eine günstige Sozialwohnung zu bekommen, haben Sie damit allerdings nicht.
Wohngeld. Weisen Sie bei der Stadt ein niedriges Einkommen nach, ist eine weitere Förderung möglich: Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Mietwohnung bekommen. Aber: Die Hürden für diesen Zuschuss, der je nach Einkommen und Mietpreis für eine angemessene Wohnung bei einigen Hundert Euro liegen kann, sind hoch. Wenn Sie zum Beispiel BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, können Sie sich den Wohngeldantrag in der Regel gleich sparen. Bekommen Sie kein BAföG, weil Ihr Einkommen oder das Ihrer Eltern zu hoch ist, gehen Sie beim Wohngeld ebenfalls leer aus. Wenn Sie allerdings kein BAföG bekommen, weil Sie zum Beispiel für die Förderung schon zu alt sind und keinen Anspruch mehr auf die Ausbildungsförderung haben, kann es sein, dass ihr Antrag erfolgreich ist.
@ Wohngeld
Ausführliche Informationen zum Wohngeld, zum Antrag und zu den Berechnungsgrundlagen finden Sie über die Internetseite des Bundesbauministeriums (www.bmvbs.de, Stichwort „Bauen und Wohnen“, „Wohnraumförderung“) sowie über die Internetseiten Ihrer Kommune.
Besichtigen heißt bewerben
Wenn Sie nun wissen, wie viel eine Wohnung oder ein WG-Zimmer bei Ihrem Budget kosten darf, und wenn Sie passend dazu ein paar Anzeigen gefunden haben, steht mit der Besichtigung der nächste Schritt an. Ganz einfach ist es nicht, das zu bekommen, was einem am besten gefällt:
WG-Zimmer. Einen neuen Mitbewohner schauen sich die bisherigen Bewohner meist ganz genau an. Aber auch Sie sollten genau hinsehen. Wenn Sie merken, dass Sie nicht zu den anderen passen oder dass Ihnen die Wohnung und die dortigen Regeln nicht liegen, lassen Sie es gleich bleiben und suchen Sie weiter. Wenn Sie merken, dass es funktionieren könnte: Fragen Sie nach, was auf Sie zukommt, etwa in Sachen Putzplan oder gemeinschaftliche Kochabende. Klären Sie so viele Punkte wie möglich vor dem Einzug, damit Sie nicht nach den ersten Wochen frustriert feststellen, dass die Mitbewohner zum Beispiel mehr an Gemeinschaftsaktivitäten erwarten als Sie wollen.
Wohnung. Als Auszubildender oder Student haben Sie womöglich bei manchem Vermieter schlechte Karten. Können Sie sich die Wohnung überhaupt leisten? Werden Sie womöglich regelmäßig mit Freunden feiern? Besteht die Gefahr, dass die Wohnung durch Sie im Chaos versinkt? Um dem Vermieter die grundsätzliche Skepsis so weit wie möglich zu nehmen, hilft es häufig, wenn Sie einen offenen und sympathischen Eindruck hinterlassen. Dazu gehört auch ordentliche Kleidung und die Bereitschaft, auf bestimmte Fragen des Vermieters Auskunft zu geben. Je nach Vermieter kann es auch helfen, wenn ein Elternteil mit dabei ist oder wenn Sie ein Schreiben (Bürgschaft) vorlegen können, dass Ihre Eltern einspringen, wenn es finanziell eng wird.
Achtung: Alles, was der Vermieter vielleicht von Ihnen wissen will, müssen Sie nicht automatisch beantworten. Fragt er zum Beispiel nach Ihren Freunden, nach Ihrem Musikgeschmack oder ob Sie einen Partner haben und Kinder geplant sind, können Sie auch falsche Angaben machen. Fragt er hingegen nach Ihrem Einkommen und Ihrem Beruf oder Ihrer Ausbildung, müssen Sie wahrheitsgemäße Angaben machen, damit der Vermieter abschätzen kann, ob er von Ihnen die zu zahlende Miete auch bekommt.
Umgekehrt gilt natürlich auch, dass Sie sich ein genaues Bild machen sollten – nicht nur von möglichen Mitbewohnern, sondern auch von der Wohnung an sich. Neben der Größe und dem Zuschnitt sind einige Punkte interessant, die hinterher bares Geld wert sein können – zum Beispiel, weil Sie sich hohe Nebenkosten sparen. Hier ein paar Beispiele:
Heizung/Energie. Achten Sie bei Ihrer Besichtigung stets darauf, dass Sie keine Wohnung mieten, die elektrisch beheizt wird (etwa mit Nachtstromspeicherheizungen). Wenn Sie über Strom heizen, ist das zum einen teurer, und zum anderen auch schädlicher für die Umwelt. Lassen Sie sich den Energieausweis zeigen.
i Der Energieausweis: Steckbrief für Wohngebäude
Bei Vermietung (oder Verkauf) einer Wohnung oder eines Hauses muss vom Anbieter ein Energieausweis vorgelegt werden. Damit sollen potenzielle Mieter (oder Käufer) über die Höhe der zu erwartenden Energiekosten, die bei unsanierten Gebäuden einen immer größeren Teil der Wohnkosten ausmachen, informiert werden. Ein Energieausweis muss allerdings nur dann vorgelegt werden, wenn das Objekt neu vermietet (oder verkauft) wird.
Wer schon Mieter ist, hat kein Recht, den Ausweis zu sehen.
Mit eher hohen Heizkosten müssen Sie auch rechnen, wenn Ihre Wohnung im Erdgeschoss oder in der obersten Etage liegt. Wegen der vielen Außenflächen kühlt sie schneller aus. Sie brauchen viel Heizenergie, um es warm zu haben.
Außerdem lohnt sich ein Blick auf die Fenster: Nicht nur wegen der Geräusche von draußen, sondern auch im Hinblick auf die Energiekosten sollten die Fenster zumindest Isolierverglasung – das heißt zwei Scheiben – haben. Noch besser ist Wärmeschutzverglasung.
Und: Elektrische Warmwasserbereiter („Wasserboiler“) in Küche und Bad sind Kostenfresser. Besser ist es, wenn das heiße Wasser über die Heizungsanlage erwärmt wird. So lassen sich gut 30 Prozent Stromkosten einsparen (Seite 116)!
Schimmel. Ein weiterer Punkt, den Sie im Blick haben sollten: Gibt es in der Wohnung Schimmel? Gerade im Bad als feuchtem (vielleicht fensterlosem) Raum oder auch in wenig beheizten Zimmern kann sich der Pilz gut ausbreiten. Wenn Sie auf den ersten Blick nichts sehen, fragen Sie auch mal beim Vermieter oder den Mitbewohnern nach, ob es bereits Probleme mit Schimmel gegeben hat.
Und noch ein Tipp, wenn Sie im Zimmer Wäsche trocknen möchten: Checken Sie die Luftfeuchte. Liegt sie höher als 50 Prozent, sollte eine andere „Trockner-Lösung“ gesucht werden. Kontrollieren lässt sich die Luftfeuchte mithilfe eines Hygrometers, das es für 10 bis 20 Euro im Handel gibt.

Der Mietvertrag

Haben Sie sich mit dem Vermieter geeinigt und bietet er Ihnen seine Wohnung oder ein WG-Zimmer an, schließen Sie in aller Regel einen schriftlichen Mietvertrag. Häufig greifen die Vermieter auf vorformulierte Standardverträge zurück, in denen Sie bestimmte, im Einzelfall geltende Regelungen separat eintragen können. Aus dem Vertrag gehen unter anderem diese Punkte hervor:
Die Vertragspartner. Wer ist Vermieter und wer ist Mieter? Ziehen Sie alleine in die Wohnung, sind die entsprechenden Zeilen im Vertrag leicht auszufüllen: Als Mieter sind Sie Vertragspartner und haften damit auch für sämtliche Zahlungen, die notwendig sind. Schwieriger kann es werden, wenn mehrere Personen einziehen. Was für Wohngemeinschaften zu beachten ist, lesen Sie ab Seite 104.
Mietobjekt. Welche Räume kann der Mieter insgesamt nutzen? Neben dem Ein-Zimmer-Apartment unter dem Dach kann zum Beispiel noch ein Kellerraum oder der gemeinsame Waschkeller zum Mietobjekt gehören.
Miethöhe. Wie viel müssen Sie jeden Monat für die Wohnung bezahlen – kalt und mit Nebenkosten? Möglich ist, dass in dem Vertrag gleich mit angegeben wird, wie sich die Miete in der nächsten Zeit entwickeln wird: zum Beispiel, dass sie jeweils zum 1. Januar um 20 Euro im Monat steigt (Staffelmiete). Lassen Sie sich dann nicht von einer niedrigen Anfangsmiete blenden, sondern achten Sie auch auf das, was in Zukunft auf Sie zukommt.
Mietdauer. Wie lange gilt dieser Mietvertrag? Befristete Mietverträge sind seit 2001 nur erlaubt, wenn der Vermieter dafür berechtigte Gründe angibt – zum Beispiel, dass er nach Ablauf der drei im Vertrag genannten Jahre aus dem Ausland zurückkehrt und dann selbst in die Wohnung einziehen will.
Möglich ist auch, dass der Vermieter einen Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit vereinbart. Dann dürfen Sie vor Ablauf des eingetragenen Datums nicht aus dem Vertrag aussteigen. Wollen Sie vorher raus, sprechen Sie mit dem Vermieter. Allerdings muss er Sie nicht vorzeitig aus dem Vertrag lassen. Vielleicht lässt er sich dazu überreden. Wenn nicht, holen Sie sich zumindest die Erlaubnis des Vermieters, dass Sie einen Untermieter einziehen lassen dürfen. Die Möglichkeit, Ihre Wohnung selbst unterzuvermieten, kann er Ihnen nur in bestimmten Situationen verweigern – zum Beispiel wenn der Untermieter durch Pöbeleien im Haus aufgefallen ist oder anderweitig zu befürchten ist, dass der Hausfrieden durch diese Person gestört wird. Um mögliche Auseinandersetzungen um einen vorzeitigen Auszug zu vermeiden, versuchen Sie einen Mietvertrag ohne Kündigungsausschluss abzuschließen.
i Mieterhöhungen
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, wie weit der Vermieter die Miete erhöhen kann (§ 558 BGB):
Der Vermieter kann bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn die letzte Mieterhöhung mindestens 15 Monate zurückliegt.
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden.
Anders ist die Situation, wenn der Vermieter die Wohnung modernisiert und sich dadurch deren Wert erhöht. In dem Fall sind auch Mieterhöhungen abseits der üblichen Fristen und Grenzen möglich.
Teilt der Vermieter Ihnen mit, dass eine saftige Mieterhöhung ins Haus steht, holen Sie sich Rat bei einem Experten im Mieterverein oder bei der Verbraucherzentrale, um prüfen zu lassen, ob die Erhöhung noch rechtens ist.
Haustiere. Ist das Halten von Hunden und Katzen untersagt oder ausdrücklich erlaubt? Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen dürfen Sie als Mieter immer halten, der Vermieter darf also Tierhaltung über den Mietvertrag nicht generell verbieten. Steht im Mietvertrag nichts zu Tieren oder ist dort ausdrücklich erwähnt, dass Tierhaltung erlaubt ist, dürfen Sie sich zum Beispiel einen Hund oder eine Katze anschaffen. Dann müssen Sie aber trotzdem darauf achten, dass die anderen Hausbewohner nicht belästigt werden. Ist das Tier zu laut oder macht es im Treppenhaus sein Geschäft, kann der Vermieter Sie abmahnen oder in extremen Fällen auch verlangen, dass Sie das Tier abschaffen.
Pflichten im Haus. Müssen Sie zum Beispiel Flur und Treppenhaus putzen? Im Vertrag ist festgelegt, ob und wenn ja welche Aufgaben auf Sie zukommen. Vielleicht steht im Mietvertrag aber auch, dass der Vermieter sich um die Treppenhausreinigung kümmert. Dann darf er mit Ihnen vereinbaren, dass er Ihnen die anteiligen Kosten für die Reinigung mit den Betriebskosten in Rechnung stellt.
Es kann auch sein, dass Sie beispielsweise bei Schneefall den Winterdienst mit übernehmen müssen. Eine solche Pflicht muss aber ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt sein.
Schönheitsreparaturen. Wann müssen Sie in Ihrer Wohnung zum Pinsel greifen? Vertraglich ist geregelt, in welchen Abständen Sie beispielsweise Küche, Bad und andere Räume renovieren müssen. Stehen im Vertrag allerdings starre Fristen, zum Beispiel dass nach drei Jahren auf jeden Fall die Renovierung der Küche ansteht, ist eine solche Klausel ungültig.
Auch wenn der Mietvertrag viele Punkte ausdrücklich regelt, kann es immer wieder zu Streit zwischen Vermieter, Mieter und Nachbarn kommen. Kritisch kann es zum Beispiel werden, wenn Sie unbedingt bunte Wände in der Wohnung wollen oder gerne mit Ihren Freunden feiern. An einige Regeln müssen Sie sich dann halten (Checkliste, Seite 104).
Sonderfall Wohngemeinschaft
Wenn Sie die neue Wohnung nicht allein beziehen, sondern sich zu einer Wohngemeinschaft zusammentun, gilt vieles von dem, was für Einzelmieter gilt, auch. Zum Beispiel müssen je nach Vertrag Dienste im Haus übernommen werden, und bei Feiern sollten Sie die Lautstärke ab 22 Uhr herunterfahren.
x Ansprechpartner
Haben Sie das Gefühl, vom Vermieter benachteiligt zu werden, können Sie sich Hilfe holen. Ansprechpartner finden Sie zum Beispiel in Mietervereinen. Hier müssen Sie zwar einen Mitgliedsbeitrag zahlen, doch dieser kann sich lohnen, wenn Sie dafür unberechtigte Forderungen Ihres Vermieters abwehren können. Mehr Informationen finden Sie unter anderem beim Deutschen Mieterbund (www.mieterbund.de) oder beim Mieterschutzbund (www.mieterschutzbund.de).
Wenn Sie und Ihre Eltern eine Rechtsschutzversicherung haben und der Versicherer auch für Mietrechtsangelegenheiten zahlt, können Sie sich auf Kosten des Versicherers Rat bei einem Rechtsanwalt holen. Klären Sie allerdings bei Ihrem Auszug von zuhause, ob Sie dann noch einen Anspruch auf Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung Ihrer Eltern haben.
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Aber eine Besonderheit bleibt: Bevor eine WG einzieht, ist zu klären, wer eigentlich der im Vertrag festgelegte Mieter der Wohnung ist. Gibt es einen Hauptmieter, der allein gegenüber dem Vermieter verantwortlich ist? Oder werden alle WG-Bewohner als Mieter in den Vertrag aufgenommen?
Wenn Sie die Wahl haben, sollten Sie vermeiden, alleiniger Hauptmieter zu werden. Sie sind dann in der Pflicht, regelmäßig die Miete zu überweisen, doch was, wenn die zwei anderen WG-Bewohner ihren Mietanteil nicht an Sie zahlen? Dann sind Sie der Dumme, der für die Mitbewohner mitbezahlen muss.
Versuchen Sie stattdessen, einen gemeinsamen Mietvertrag abzuschließen, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass eine Wohngemeinschaft einzieht und dass ein Wechsel der Bewohner jederzeit möglich ist. Mehrere Gerichte haben bestätigt, dass es dem Vermieter, der von der Wohngemeinschaft weiß, zuzumuten ist, den zwischenzeitlichen Austausch von Mietern zuzulassen.
Der gemeinsame Mietvertrag wird dann in der Regel so aussehen, dass alle Mieter für die zu zahlende Miete haften. Wenn also einer von drei Bewohnern nicht zahlt, kann der Vermieter von den zwei übrigen den Anteil ihres Nachbarn einfordern.
Versuchen Sie den Vermieter mit diesem Argument der gemeinsamen Haftung zu überzeugen, wenn er eigentlich nur einen Hauptmieter will: Wenn nur ein Hauptmieter da ist, hat er auch nur einen Ansprechpartner, um sein Geld zu bekommen. Wenn drei Mieter haften, hat er auch drei Ansprechpartner, an die er sich im Ernstfall wenden kann.
Achtung: Wenn Sie in eine bestehende WG ziehen wollen, fragen Sie am besten beim „Vorstellungsgespräch“, wie die Sache mit dem Mietvertrag geregelt ist. Lassen Sie sich nicht in die alleinige Verantwortung hineinziehen.
Streit vermeiden in der WG
Nicht nur mit dem Vermieter muss es „stimmen“, auch innerhalb der WG gibt es einiges zu organisieren, damit das Zusammenleben funktioniert:
Finanzen. Bei Geld hört bekanntlich manchmal die Freundschaft auf. Sprechen Sie deshalb von Anfang an untereinander ab, wer was wann zahlen muss. Die Kosten für das Telefon lassen sich mithilfe eines Einzelverbindungsnachweises noch leicht auseinanderrechnen, doch bei Badreiniger und Toilettenpapier wird es schwieriger: Kauft jeder einzeln ein oder gibt es eine gemeinsame Kasse? Wenn Sie es vorher klären und anhand der Einkaufsbelege festhalten, wer wann das Geld ausgegeben hat, gibt es weniger Anlass für Streit. Auch wenn Sie über den Strom nur eine gemeinsame Abrechnung erhalten, stellen Sie vorher klar, ob zum Beispiel jeder Bewohner gleich viel zahlt oder ob anhand der Fläche der einzelnen Zimmer abgerechnet wird. Notieren Sie außerdem auch gemeinsam, wer wie viel Kautionsanteile bezahlt hat und wann er diese nach Auszug zurückerhält.
Terminpläne. Putz-, Einkaufs- und Kochplan sollten für klare Verhältnisse sorgen. Wenn es nicht klappt, sprechen Sie es möglichst zeitnah an. Das gilt auch für andere organisatorische Fragen wie zum Beispiel den morgendlichen Kampf ums Badezimmer. Kündigen Sie am Tag vorher an, wenn Sie einen wichtigen Termin haben, damit sich die übrigen Badnutzer darauf einstellen können und niemand vorher zu lange die Dusche blockiert.
Gemeinsames Leben. Einmal in der Woche gemeinsam kochen? Oder sogar jeden zweiten Tag? Oder gilt die Devise, dass jeder macht, was er will? Um falsche Erwartungen zu vermeiden, klären Sie, wie Sie sich das gemeinsame Wohnen vorstellen. Wenn Sie eine neue WG gründen, gehört dazu zum Beispiel auch die Frage, ob Sie ein Gemeinschaftszimmer einrichten wollen oder nicht.
Feiern. Sagen Sie sich gegenseitig Bescheid, wenn Besuch kommt und es lauter werden könnte. Dann kann jeder überlegen, ob er ausgeht, trotz Lärm in seinem Zimmer arbeitet oder mitfeiert.

Der Einzug

Nach der Unterschrift des Mietvertrags geht es los: Die Planung der eigenen vier Wände kann zwar stressig werden, aber häufig macht es auch Spaß, die passenden Möbel zu suchen, Farben zusammenzustellen und Wände zu streichen, am Ende das Mobiliar richtig aufzustellen und zu dekorieren.
Damit der Einzug möglichst stressfrei klappt, hier die wichtigsten Punkte, die Sie vorher erledigen sollten:
Renovierung. Die Wände in der neuen Wohnung sollten trocken sein, wenn der Umzugswagen mit Möbeln und Kisten vor der Tür steht. Deshalb überlegen Sie sich früh genug, ob und wie Sie streichen wollen. Wenn Sie sich bunte Wände wünschen, kann der Vermieter erst mal nichts dagegen sagen. Allerdings müssen Sie beim Auszug für dezentere Farben sorgen, also zum Beispiel Weiß. Messen Sie vorher, wie viele Quadratmeter Wand wie gestrichen werden sollen, damit Sie beim Farbenkauf nicht unnötig viel Geld ausgeben. Wenn Sie Farbtöne mischen, bewahren Sie einen Rest so auf, dass er nicht eintrocknet. Vielleicht reicht dieser schon aus, um beim Auszug Ihre Schönheitsreparaturen zu erledigen und Dübellöcher zu schließen.
Und: Wenn Sie nach Feierabend streichen, achten Sie darauf, dass Sie genug Licht in der Wohnung haben. Wenn noch keine Lampen hängen, bringen Sie Extralicht mit.
Einrichtung des Vormieters. Klären Sie mit Ihrem Vormieter, ob er bestimmte Möbel, Gardinen und Geräte in der Wohnung lassen will. Sie sind nicht verpflichtet, die angebotene Einrichtung zu übernehmen – Sie sollten schon gar nicht zugreifen, wenn Ihnen der Preis deutlich zu hoch erscheint. Andererseits erleichtert es natürlich den Umzug, wenn Sie zum Beispiel seine Küche zu einem passablen Preis übernehmen können und sich diese nicht neu kaufen müssen. Wägen Sie ab, was Sie brauchen, und versuchen Sie einen Preis auszuhandeln, mit dem Sie beide leben können.
Einkaufen. Möbel für die eigene Wohnung können teuer werden – wenn es ein neues Bett, ein neuer Kleiderschrank und eine neue Couch sein sollen. Aber vielleicht geht es auch anders, und Ihre Eltern oder andere Verwandte haben noch vorzeigbare Möbel übrig, die Sie mitnehmen können. Wenn Sie selbst nicht mehr so häufig bei den Eltern sind, können Sie dort bestimmt auch auf die Couch oder ein Bücherregal im „Kinderzimmer“ verzichten.
Wenn Sie doch neu einkaufen, achten Sie darauf, was Sie zu welchen Bedingungen kaufen. Kaufen Sie auf Raten, hat das den Nachteil, dass Sie leicht den Überblick verlieren können, welche Posten Sie insgesamt zu begleichen haben.
Häufig werden Sie im Möbelhaus oder im Elektromarkt auch das Angebot für eine besonders günstige Finanzierung bekommen – vielleicht sogar für eine Finanzierung auf Raten „mit 0 Prozent Zinsen“. Schauen Sie sich diese Angebote genau an. Fallen tatsächlich keinerlei Kosten an, oder versteckt sich im Kleingedruckten des Angebots womöglich noch der Hinweis, dass Sie für den Kredit eine Kontogebühr zahlen müssen? Dann war es das mit der kostenlosen Finanzierung. Wenn das Verhältnis zu Ihrer Familie stimmt, dürfte ein kostenloser Kredit von Oma oder Vater dann günstiger sein.
Technik in der Wohnung. Sind die Anschlüsse für Waschmaschine, Herd und Lampen in Ordnung? Wenn Sie jemanden kennen, der sich damit auskennt, fragen Sie früh genug an, ob er Ihnen bei der Installation hilft. Wenn nicht: Kümmern Sie sich um einen Fachmann, der problemlos den Herd anschließen und Lampen aufhängen kann.
Stadtwerke. Melden Sie sich früh genug bei den Stadtwerken an, damit es keine Probleme mit Strom-, Gas- und Wasserversorgung gibt. Notieren Sie zum Einzug die Zählerstände – am besten im Beisein des Vermieters. Die Werte können dann später auch ins Einzugsprotokoll übernommen werden.
Schäden. Bevor Sie alles mit neuen Möbeln vollstellen, sollten Sie nachschauen, ob es Schäden in der Wohnung gibt – Risse in Wänden, Kratzer oder Sprünge in den Badezimmerfliesen, dauerhafte Flecken auf den Fensterbänken. Geben Sie diese zu Beginn dem Vermieter an, damit es nicht hinterher bei Ihrem Auszug heißt, Sie hätten die Schäden verursacht. Machen Sie zur Sicherheit auch Fotos, damit Sie bei Streit mit dem Vermieter die vorhandenen Schäden belegen können. Tragen Sie all das, was Ihnen auffällt, in ein schriftliches Übergabeprotokoll ein, das Sie und der Vermieter unterschreiben.
Versicherungen. Überlegen Sie sich, ob Sie eine Hausratversicherung benötigen (Seite 84). Wenn Sie den Schutz wollen, klären Sie mit dem Versicherer der Eltern, ob Sie weiterhin über deren Vertrag geschützt bleiben können.
Telefon/Internet. Um vom ersten Tag an in der neuen Bleibe erreichbar zu sein, sollten Sie sich früh genug um Telefon und Internet kümmern. Ein Anschluss dürfte in der Wohnung sein, doch von alleine werden Sie nicht gleich telefonieren und surfen können. Überlegen Sie sich deshalb frühzeitig, zu welchem Anbieter Sie gehen wollen und melden Sie sich an. Kalkulieren Sie mit ein, dass es ein paar Tage länger dauern kann, wenn zum Beispiel der Mieter vorher bei einem anderen Telefonanbieter war als Sie. Worauf Sie bei Vertragsabschluss achten sollten, lesen Sie auf Seite 121. Trotz allem kann es passieren, dass Sie zum Einzug noch kein Telefon und kein Internet in der Wohnung haben.
Aufteilung planen. Überlegen Sie sich vor dem Einzug, wo Sie was stehen haben wollen. Wenn Sie am Umzugstag selbst noch mehrfach Möbel hin- und herschieben lassen, kostet das unnötig Zeit und Energie.
Nachsendeantrag. Auch wenn die Eltern Briefe nachschicken könnten: Schneller und einfacher ist es, bei der Post einen Nachsendeantrag zu stellen – auch wenn er kostenpflichtig ist. Sie können die Nachsendung für sechs oder auch für zwölf Monate vereinbaren. Warten Sie mit diesem Antrag wenn möglich nicht bis zum Umzugstag, denn ein paar Tage Vorlauf sind notwendig, ehe auf die neue Adresse umgestellt werden kann. Den Nachsendeantrag können Sie online unter www.post.de stellen.
Andere informieren. Nicht nur die Post sollte Bescheid wissen, sondern zum Beispiel auch Freunde, Arbeitgeber, Finanzamt, Bank und Versicherungen sollten Sie über die neue Adresse informieren.
Einwohnermeldeamt. Sie müssen sich an Ihrem neuen Wohnort anmelden. Je nach Bundesland gelten hier unterschiedliche Fristen von zum Beispiel sieben oder 14 Tagen nach Einzug. Überlegen Sie sich vorher, ob Sie an Ihrem neuen Wohnort Ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben wollen. Je nach Kommune kann es teuer werden, wenn Sie nur Ihren Zweitwohnsitz dorthin verlegen. Manche Städte kassieren nämlich Zweitwohnsteuer – zum Beispiel von Studenten, die ihren Hauptwohnsitz noch bei Ihren Eltern haben. Wer in Berlin nur seinen Zweitwohnsitz hat, muss 5 Prozent seiner Jahreskaltmiete als Zweitwohnsteuer abdrücken, in Erfurt sind es sogar 16 Prozent. Deshalb: Überlegen Sie sich, ob in der Studienstadt wirklich nur der Zweitwohnsitz sein soll.
Den Umzugstag planen
Zu einer ganz besonderen Herausforderung kann auch der Umzugstag selbst werden. Damit Sie und Ihre Helfer an diesem Tag nicht im Chaos versinken, hilft auch hier eine frühzeitige Planung:
Umzugskisten
  • Irgendwo müssen Ihre Bücher, CDs und Kleider verpackt werden. Besorgen Sie sich Umzugskisten. Es müssen nicht unbedingt die nagelneuen sein. Mehrere Firmen und Händler verkaufen auch gebrauchte Kisten. Bestimmt haben außerdem Freunde und Bekannte noch Kisten im Keller stehen. Wenn Sie die ausleihen können, sparen Sie weiter. Auch nicht schlecht: Fragen nach Bananenkisten im Groß- oder Supermarkt.
Kisten packen
  • Wenn Sie die Kisten haben, fangen Sie an zu packen – am besten nicht erst am Abend, bevor die Helfer und Möbelpacker kommen. Machen Sie die Kisten nicht zu voll, und beschriften Sie sie, damit die Träger wissen, wo was hinkommt und damit Sie selbst den Überblick behalten.
Umzugshelfer
  • Kümmern Sie sich früh genug um Leute, die Ihnen helfen. Wenn Ihre Freunde keine Zeit oder keine Lust haben, fragen Sie zum Beispiel bei der Arbeitsvermittlung des örtlichen Studentenwerks, ob Sie von dort jemanden vermittelt bekommen können.
Praktische Hilfen
  • Horten Sie auch Gurte und alte Decken für den Transport sowie eine Sackkarre für schwere Kisten, Möbel oder die Waschmaschine (!). Werkzeug wie Schraubendreher, Zange und Bohrmaschine sollten Sie außerdem griffbereit und nicht in irgendeiner Kiste versteckt haben.
Essen und Trinken
  • Organisieren Sie die Verpflegung für die Umzugshelfer. Vielleicht schmiert Mutti viele Brötchen und backt einen Blechkuchen? Kaffee in Thermoskannen, Mineralwasser- und Saftkisten organisieren – und vielleicht auch zum Abschluss ein kaltes (alkoholfreies) Bier.
Möbelwagen
  • Besorgen Sie sich früh genug einen Transporter, gerade zu Semester- oder Ausbildungsbeginn könnte es sonst eng oder auch teuer werden, wenn gleichzeitig alle einen Möbelwagen mieten wollen. Trauen Sie sich zu, einen Transporter selbst zu lenken? Fragen Sie sonst im Familien- und Freundeskreis, wer das ganz sicher übernehmen könnte.
Be- und Entladen
  • Klären Sie rechtzeitig, ob das Fahrzeug zum Be- und Entladen vor Ihrer Wohnung vernünftig abgestellt werden kann, und besorgen Sie sich wenn nötig bei der Stadtverwaltung eine Genehmigung, um eine Parkfläche für andere Fahrzeuge zu sperren. Bestimmte Extras wie Pflanzen oder den PC sollten Sie nicht unbedingt mit auf den Umzugswagen packen, sondern lieber separat transportieren.
Schutz
  • Schützen Sie Fußböden und Treppengeländer beim Leerräumen Ihres „Kinderzimmers“ und beim Einräumen Ihrer neuen Wohnung. Legen Sie Teppiche oder Folie aus, damit das neue Laminat oder die Fliesen nicht gleich verkratzt werden.
Mit Umzug eventuell Steuern sparen
Je nachdem, wie Sie den Umzug organisieren, wie viel Sie transportieren müssen und wie weit die Reise geht, kann der Umzug eine teure Angelegenheit werden. Kosten von mehreren Hundert Euro sind bei einem Ausbildungsgehalt von 500 oder 700 Euro im Monat nur schwer zu stemmen. Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, belohnt Sie aber zumindest das Finanzamt. Denn Sie können die Ausgaben als beruflich bedingte Werbungskosten über die Steuererklärung beim Finanzamt abrechnen und sich einen Teil der Ausgaben zurückholen.
Wenn Sie allerdings sowieso so wenig verdienen, dass Sie gar keine Steuern zahlen müssen, weil Sie mit Ihrem Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag von 8 004 Euro im Jahr bleiben (Seite 37), hilft dieser Posten jedoch nicht. Wenn Sie aber zusätzlich zum Beispiel etwas Geld von Ihrer Großmutter geerbt haben und für die Zinsen Steuern zahlen müssen, rutschen Sie womöglich doch über diesen Grundfreibetrag von 8 004 Euro. Dann sind die zusätzlichen Ausgaben für den beruflich bedingten Umzug wertvoll: Jeder Euro an Werbungskosten über 1 000 Euro im Jahr senkt dann die Steuerbelastung – aber eben nur, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben.
Ein weiterer Vorteil ist drin, wenn Sie beispielsweise eine Spedition mit dem Umzug beauftragen und eine ordentliche Rechnung für die Leistung erhalten. Wenn Sie diese beim Finanzamt einreichen, zieht es 20 Prozent der Ausgaben für die Arbeit der Umzugsleute direkt von der zu zahlenden Steuer ab.
Aber auch hier gilt, dass Sie steuerlich nur selbst von diesem Auftrag profitieren, wenn Sie tatsächlich ein so hohes Einkommen haben, dass Sie Steuern zahlen müssen. Womöglich profitieren aber Ihre Eltern: Angenommen Ihr Vater hat für Sie am Studienort den Mietvertrag geschlossen. Dann darf er auch die Ausgaben für die Umzugshelfer in seiner Steuererklärung abrechnen. Hat er zum Beispiel einer Spedition 1 000 Euro für den Umzug bezahlt, zieht das Finanzamt ihm immerhin 200 Euro von der Steuersumme ab, die er eigentlich für das Jahr an den Fiskus zahlen müsste.

Zuhause: die Kosten im Griff

Mit den Ausgaben für den Umzug allein ist es nicht getan. Miete und Nebenkosten, die der Vermieter mit Ihnen abrechnet, fallen für das neue Zuhause an. Dazu kommen die eigenen Wünsche wie zum Beispiel nach einer schnellen Internetverbindung. All das kostet. Wichtig ist dann, dass Sie selbst die Ausgaben in Grenzen halten.
Heizkosten und andere Betriebskosten
Zu den Nebenkosten, die der Vermieter abrechnet, zählen zum Beispiel die Ausgaben für Wasserversorgung und Entwässerung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung. Auch die Grundsteuer, die der Vermieter für die Immobilie zahlen muss, darf er auf die Mieter umlegen. Ein weiterer ganz wichtiger Posten sind die Heizkosten. Gerade wenn die Öl- und Gaspreise steigen, kann mit der Betriebskostenabrechnung eine teure Überraschung auf die Mieter zukommen. Haben die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten ausgereicht, oder wird für das Vorjahr ein Nachschlag fällig?
x Experten fragen
Wenn die Abrechnung über die Nebenkosten kommt und eine hohe Nachzahlung fällig wird, sprechen Sie mit Ihren Nachbarn und lassen Sie sich gegebenenfalls auch von einem Mietrechtsexperten beraten. Lassen Sie prüfen, ob der Vermieter tatsächlich alle abgerechneten Posten auf Sie übertragen kann. Zum Beispiel gehören die Verwaltungskosten des Vermieters und die Ausgaben für die Instandhaltung des Hauses nicht zu den Betriebskosten, die Sie mit zahlen müssen.
Jeden Monat zahlen Sie für die Betriebskosten eine Vorauszahlung, einmal im Jahr muss der Vermieter dann alles genau abgleichen und die Heizkostenabrechnung vorlegen. Die Abrechnung für 2011 muss spätestens Ende 2012 den Mietern vorliegen. Der Vermieter muss mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser konkret nach dem jeweiligen Verbrauch durch die Mietparteien abrechnen, wenn eine Zentralheizung im Haus installiert ist (sogenannte Verbrauchskosten). Die restlichen Heizkosten werden meist anhand der Wohnfläche unter den Hausbewohnern verteilt (sogenannte Grundkosten). Bei älteren Gebäuden, die gewisse weitere Voraussetzungen erfüllen müssen, werden die Heizkosten zu 30 Prozent nach den Grundkosten und zu 70 Prozent nach den Verbrauchskosten verteilt.
Wie die anderen Hausbewohner heizen, können Sie nicht beeinflussen. Aber zumindest Sie können schon mit kleinen Handgriffen dafür sorgen, dass sich die Ausgaben in Grenzen halten.
Freie Heizkörper. Es klingt banal, aber stellen Sie sicher, dass die Heizkörper frei sind und nicht durch Möbel verdeckt, sodass die Wärme freie Bahn hat.
Temperatur. Wenn Sie die Raumtemperatur nur um ein Grad herunterdrehen, sparen Sie etwa 6 Prozent der Kosten ein. Temperaturen zwischen 18 Grad im Schlafzimmer und 21 Grad im Wohnzimmer reichen innerhalb einer Wohnung meistens aus. Nachts oder wenn Sie und Ihre Mitbewohner nicht da sind, reichen sogar noch niedrigere Temperaturen.
Achtung: Selbst wenn niemand da ist, sollte die Wohnung nicht ganz unbeheizt sein. Normalerweise ist eine zentrale Heizungsanlage so geregelt, dass es so etwas wie „Frostschutz“ gibt. Damit es also nie kälter als 7 Grad im Raum wird, stellen Sie den Temperaturregler am Heizkörper auf das Schneestern-Zeichen.
Thermostatventile. Wenn Sie Thermostatventile in der Wohnung haben, sollten Sie diese auf die gewünschte Raumtemperatur einstellen – zum Aufheizen des Zimmers ist es nicht notwendig, die Temperatur extra hoch einzustellen, denn der Thermostat öffnet die Leitung automatisch so lange, bis die gewünschte Raumtemperatur erreicht ist. Wenn die Heizkörper nicht warm sind, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Häufig bringt es schon einiges, wenn die Heizkörper entlüftet werden.
Richtig lüften. Zum Energiesparen in der kalten Jahreszeit gehört auch das richtige Lüften: Die abgestandene feuchte Luft sollten Sie unbedingt regelmäßig gegen frische Luft austauschen, um Schimmel zu vermeiden: Öffnen Sie dazu Fenster und Balkontür für fünf bis zehn Minuten weit (stellen Sie das Fenster in diesen Zeiten nie auf Kippe!). Wenn Sie vor dem Öffnen der Fenster die Heizung abdrehen und erst nach dem Lüften wieder öffnen, vermeiden Sie Wärmeverluste, weil die Wohnung in der Zwischenzeit nicht unnötig aufgeheizt wird. (Zur Bestimmung der Luftfeuchtigkeit Seite 100.)
Miete mindern?
Zieht es in Ihrer Bleibe durch alle Fensterritzen, können Sie Ihren Vermieter auffordern, etwas gegen diesen Mangel zu unternehmen. Wenn der Vermieter Ihnen zum Beispiel schon beim Einzug zugesagt hat, sich um die undichten Fenster zu kümmern, und er macht doch nichts, dürfen Sie die Miete mindern. Sprechen Sie am besten vorher mit einem Mietrechtsexperten, wie Sie vorgehen und was Sie vom Vermieter verlangen können. Weniger Miete zahlen dürfen Sie auch bei anderen Mängeln, zum Beispiel wenn Toilette und Dusche plötzlich nicht mehr funktionieren oder bei dauernder Lärmbelästigung durch die Nachbarn.
Strom im Haus
Eine Kilowattstunde Strom kostet je nach Anbieter und Stromtarif häufig um die 24 Cent. Wenn Sie zum Beispiel in einem Jahr 1 400 Kilowattstunden Strom verbrauchen, kommen Sie insgesamt auf rund 300 Euro. Je nach Tarif kann es aber sein, dass Sie deutlich mehr zahlen oder den Strom auch für weniger bekommen können.
i Strompreis
Der Strompreis setzt sich aus mehreren Posten zusammen: neben dem Gewinn des Stromkonzerns zum Beispiel aus Steuern und Abgaben, Kosten für die Stromerzeugung und den Bezug des Stroms sowie für das Stromnetz, für das Messen und den Beitragseinzug.
Obwohl jeder Verbraucher seit 1998 die freie Wahl hat, woher er seinen Strom bezieht, gehen immer noch rund 80 Prozent den bequemen Weg und bleiben bei Ihrem örtlichen Stromanbieter. Etwa die Hälfte aller Haushalte befindet sich noch im teureren Angebot der Grundversorgung ihres Anbieters. Belassen Sie es dabei nicht. Rufen Sie zumindest bei Ihrem örtlichen Anbieter an und fragen Sie nach einem günstigeren Tarif. Wenn Sie den Tarif ändern, kann es allerdings sein, dass Sie länger an den Anbieter gebunden sind. Schauen Sie sich aber auch nach anderen Stromanbietern um. (Mehr zum Stromsparen Seite 119.)
Ähnlich ist die Situation beim Gas: Auch hier haben Sie das Recht, den Anbieter oder Tarif zu wechseln. Wenn Sie sich die Mühe machen, sich nach neuen Angeboten umzusehen, ist meist eine Ersparnis drin.
Den passenden Anbieter finden
Wenn Sie sich zum Wechsel durchringen und zum Beispiel einen neuen günstigen Stromtarif suchen, geben Sie Ihre Postleitzahl und Ihren Stromverbrauch in Tarifrechner wie www.verivox.de, www.tarifvergleich.de oder www.toptarif.de ein. Dann können Sie prüfen, ob es nicht doch noch ein besseres Angebot für Sie gibt. Vergleichen Sie den Brutto-Preis – also inklusive Stromsteuer und Mehrwertsteuer. Achten Sie auch auf die Vertragsbedingungen, zum Beispiel ob Sie nach einem Jahr wieder aus dem Vertrag aussteigen können. Wenn Sie sich für einen neuen Anbieter entscheiden, kann sich das doppelt auszahlen, denn viele Stromanbieter belohnen Neukunden mit Bonuszahlungen.
x Achtung Vorkasse
Lassen Sie sich aber nicht von zu niedrigen Preisen blenden. Vermeiden Sie zum Beispiel Angebote, bei denen Sie Ihren Strom gegen Vorkasse zahlen müssen. Achten Sie auch darauf, welche Vertragslaufzeit die Stromanbieter vorgeben. Wollen Sie sich wirklich für zwei Jahre binden, obwohl Sie womöglich in einem Jahr nach Ende der Ausbildung schon wieder in eine andere Stadt ziehen?
Atomkraft – nein danke?
Sie können auch entscheiden, welchen Strom Sie wollen: herkömmlichen Strom oder zertifizierten Ökostrom, der zum Beispiel aus Wasserkraft- oder Windkraftanlagen gewonnen wird. Damit Sie sich bei den vielfältigen Angeboten an Ökostrom einen Überblick verschaffen können, hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Ökoinstitut e. V. und dem WWF Deutschland das Gütesiegel „ok-Power“ entwickelt. Wenn ein Stromangebot dieses Gütesiegel bekommt, besteht die Garantie, dass die zertifizierten Produkte tatsächlich die Umwelt entlasten.
@ ok-Power
Wer bekommt das Siegel und wie sind andere Gütesiegel für grünen Strom zu bewerten? Mehr erfahren Sie unter www.vz-nrw.de/doc1259A.
1, 2, 3 – schon gewechselt
Wenn Sie den Anbieter wechseln wollen, ist das in der Regel ohne großen Aufwand möglich.
Laufzeit prüfen. Als Erstes sollten Sie nachschauen, ob Ihr aktueller Vertrag eine Mindestlaufzeit hat. Diese müssen Sie einhalten, ehe Sie kündigen können.
Neuer Vertrag. Wenn Sie einen neuen Stromversorger gefunden und ausgewählt haben, können Sie häufig online das Vertragsformular ausfüllen. Manche Stromanbieter wollen auch, dass Sie es dann per Post zurückschicken. Wenn Sie zusätzlich eine Vollmacht mit einreichen, dass der neue Stromanbieter Ihren bisherigen Vertrag kündigen darf, kümmert sich der neue Stromlieferant dann um alle weiteren Formalitäten. Das Gute am Wechsel ist, dass Sie keinen neuen Stromzähler anschaffen müssen und dass für den Wechselservice keine Gebühren verlangt werden dürfen.
Schlussabrechnung. Der bisherige Stromversorger schickt Ihnen eine Bestätigung der Kündigung und will dann noch wissen, auf welchem Stand Ihr Stromleser steht. Eine Schlussabrechnung über den Stromzähler, der seit dem letzten Ablesetermin angefallen ist, sollten Sie spätestens einen Monat nach dem Wechsel bekommen. Insgesamt dauert der Wechsel in der Regel zwischen sechs und acht Wochen.
Strom sparen
Ob mit oder ohne Ökostrom – die Umwelt und auch das eigene Portemonnaie können Sie durch manch andere zusätzliche kleine Änderung im Alltag entlasten, indem Sie Strom sparen.
Bye, bye Standby
Wer zum Beispiel abends direkt vor dem Schlafengehen fernsieht und sich danach noch kurz aus dem Bett bewegt, um den Fernseher auszuschalten anstatt mit der Fernbedienung auf Standby zu drücken, kommt günstiger weg.
Mögliche Alternative: Der Fernsehstecker ist vom Bett aus greifbar und kann von dort ganz bequem herausgezogen werden. Oder die Mehrfachsteckdose lässt sich an- und ausschalten. Je nach Wohnung und Ausstattung kann der Standby-Modus an Musikanlage, DVD-Rekorder oder Fernseher pro Jahr zwischen 50 und 70 Euro verschlingen.
x Strom sparen – Geld sparen!
Den Energieverbrauch drosseln und die Umwelt schonen – aber wie am besten? Die Verbraucherzentralen geben dazu viele Tipps in der Broschüre „99 Wege Strom zu sparen“. Hier werden nicht nur die Haushaltsgeräte auf den Prüfstand gestellt, es findet sich unter anderem auch eine übersichtliche Tabelle, um den persönlichen Stromverbrauch besser einschätzen zu können.
Dieser kleine Ratgeber kann unter www.vz-nrw.de/99wege kostenlos heruntergeladen werden.
Der persönliche Stromverbrauch
Personen im Haushalt
Stromverbrauch (in kWh pro Jahr) elektrische Warmwasserbereitung ist
Bewertung
 
vorhanden
nicht vorhanden
 
1
unter 1 300
1 300 – 1 800
1 800 – 2 200 über 2 200
unter 800
800 – 1 200
1 200 – 1 600 über 1 600
fantastisch
gut
hoch
viel zu hoch
2
unter 2 300
2 300 – 2 900
2 900 – 3 700 über 3 700
 
unter 1 300
1 300 – 2 000
2 000 – 2 600 über 2 600
fantastisch
gut
hoch
viel zu hoch
3
unter 3 100
3 100 – 4 200
4 200 – 5 300 über 5 300
unter 1 800
1 800 – 2 800
2 800 – 3 700 über 3 700
fantastisch
gut
hoch
viel zu hoch
4
unter 3 800
3 800 – 5 300
5 300 – 6 300 über 6 300
unter 2 200
2 200 – 3 400
3 400 – 4 400 über 4 400
fantastisch
gut
hoch
viel zu hoch
5
unter 4 400
4 400 – 6 000
6 000 – 7 300 über 7 300
unter 2 600
2 600 – 4 000
4 000 – 5 100 über 5 100
fantastisch
gut
hoch
viel zu hoch
Bewertung
fantastisch: Sie brauchen sich um das Thema Stromsparen kaum noch Gedanken zu machen und können sich anderen Themen zuwenden.
gut: Ihr Stromverbrauch ist zufriedenstellend. Dennoch können Sie noch optimieren: Die heimlichen Stromfresser wie Stand-by-Verbräuche könnten vermutlich noch verringert werden. Vor allem beim Neukauf von Geräten können Sie Sparpotenziale realisieren.
hoch: Hier geht noch was! Eine Verringerung um mindestens 20 % müsste bei Ihnen machbar sein, vielleicht schaffen Sie sogar noch mehr.
viel zu hoch: Ihr Einsparpotenzial liegt sicherlich über 25 %, Sie sollten sich mit dem Thema beschäftigen – es wird sich lohnen.
Stand: 2011
Heißgeliebter Kühlschrank?
Energie sparen können Sie auch, wenn Sie sich vor dem Einzug zum Beispiel fragen, ob tatsächlich der schicke Kühlschrank, den die Großmutter vor 12 Jahren gekauft hat, mit in die neue Wohnung soll oder ob nicht ein neueres Gerät, das weniger Energie verbraucht, besser ist.
Der Kühlschrank in der Wohnung sollte wenn möglich nicht neben dem Herd stehen, sondern einen möglichst kühlen Platz haben. Jedes Grad mehr in der direkten Umgebungstemperatur steigert den Stromverbrauch um 6 Prozent.
Mit Blick aufs Energiesparen lohnt es sich außerdem, regelmäßig den Kühlschrank abzutauen. Je mehr Reif sich bildet, desto höher ist der Energie- und Geldverbrauch.
Telefon und Internet
„Bei wem bist du?“ Wer diese Frage zum Telefon- und Internetanbieter im Freundes- oder Kollegenkreis stellt, erhält häufig in kürzester Zeit eine ganze Palette von Erfahrungsberichten. Zum Thema Preise, Service oder zu Problemen beim Umzug können viele Gesprächspartner ihren Teil beitragen. Der eine sucht ein besonders günstiges Angebot für Vieltelefonierer. Ein anderer möchte für seine Anrufe bei der Freundin, die für ein Jahr in Paris studiert, nicht zu viel zahlen. Und ein dritter setzt auf besonders schnelle Datengeschwindigkeit im Internet und weiß nicht, für welchen der zahlreichen Anbieter er sich entscheiden soll. Und der Vierte hat nach dem Anbieterwechsel wochenlang darauf gewartet, dass alles funktioniert.
Die Wahl des Telefon- und Internetanbieters kann tatsächlich zu einer komplizierten Angelegenheit werden, wenn Sie sich durch sämtliche Angebote samt Vertragsklauseln kämpfen.
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i Der Vertrag zieht mit um
Ein Umzug ist kein Grund für die außerordentliche Kündigung eines Telefonvertrags. Selbst wenn an dem neuen Wohnort kein DSL-Angebot mit der bisherigen Datengeschwindigkeit verfügbar ist, müssen die Telefongesellschaften Sie nicht vorzeitig aus dem einmal geschlossenen Vertrag entlassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. III ZR 57/10). Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder umziehen oder ins Ausland gehen, achten Sie unbedingt auf die Vertragslaufzeiten. Greifen Sie eher auf einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit und kurzen Kündigungsfristen zurück.
Womöglich hat das BGH-Urteil auch Auswirkungen auf andere Verträge, zum Beispiel auf Verträge mit einem Fitnessstudio. Wenn Sie also beispielsweise nach acht Monaten von Köln nach Hamburg umziehen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie für die nächsten Monate weiter den Beitrag zahlen müssen, bis Ihr einmal geschlossener Einjahresvertrag abgelaufen ist.
Anbieterwechsel: Reine Nervensache?
Wenn Sie sich für einen Anbieter entschieden haben und wechseln wollen, kann es problemlos klappen: Sie beauftragen den neuen Anbieter, den bisherigen Vertrag zu kündigen. Wollen Sie ihre alte Telefonnummer behalten, beauftragen Sie den neuen Anbieter zugleich, beim alten Anbieter die sogenannte Portierung der Rufnummer zu veranlassen. Gegebenenfalls kommt ein Techniker zu Ihnen, um den Anschluss entsprechend vorzubereiten, danach können Sie mit dem neuen Anbieter an den Start gehen.
Geduld ist gefragt, wenn es nicht so reibungslos funktioniert. Ansprechpartner ist dann Ihr neuer Telefonanbieter. Haken Sie nach, warum es nicht klappt, und setzen Sie Fristen, bis wann der Anbieter den Anschluss ermöglichen muss. Versuchen Sie außerdem, zumindest eine Gutschrift zu bekommen, wenn Sie zum Beispiel mehrmals vom Handy aus die kostenpflichtige Service-Hotline des Anbieters gewählt haben.
GEZ: Die Gebühren gehören dazu
„Zusätzlich noch 17,98 Euro im Monat zahlen – muss das sein?“, fragen Sie sich womöglich, wenn Sie in die eigenen vier Wände ziehen. Ja, es muss sein, wenn Sie Fernsehen und Radio in der eigenen Wohnung nutzen. Haben Sie keinen Fernseher, sondern nur Radio und Internet, zahlen Sie 5,76 Euro im Monat. Mit diesen Rundfunkgebühren zahlen Sie dafür, dass Sie die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender empfangen können.
Wenn Sie in eine eigene Wohnung ziehen, sind Sie gebührenpflichtig. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erfährt von Ihrem neuen Zuhause: Sie bekommt die Informationen vom Einwohnermeldeamt. Die Chance, durch das Netz zu rutschen und nicht erfasst zu werden, ist gering. Und es hilft auch nichts, die Post der GEZ zu ignorieren. Es werden weitere Schreiben kommen. Wenn die Meldesituation dann immer noch nicht geklärt ist, steht womöglich irgendwann der Gebührenbeauftragte vor der Tür. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, ihn in die Wohnung hereinzulassen. Stellt sich dennoch letztlich heraus, dass Sie seit Monaten schwarzsehen, zahlen Sie für diese Monate nach.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich heute noch von der GEZ-Pflicht befreien lassen. Das gilt zum Beispiel für die Empfänger von Arbeitslosengeld II. Als Student oder Auszubildender können Sie den Antrag auf Befreiung stellen, wenn Sie nicht mehr bei den Eltern leben und BAföG oder Bundesausbildungsbeihilfe beziehen. Dazu sollten Sie eine beglaubigte Kopie des entsprechenden amtlichen Bescheids an die Gebühreneinzugszentrale schicken, am besten per Einschreiben mit Rückschein, um sicherzugehen, dass Ihr Brief auch ankommt (das gilt im Prinzip für alle wichtigen Mitteilungen an die GEZ).
i Befreiung
Die Befreiung gilt immer erst ab dem Monat nach Ihrem Antrag. Wenn Sie also im April zum Sommersemester Ihr Studium aufnehmen, stellen Sie den Antrag am besten schon im März. Liegt der BAföG-Bescheid noch nicht vor, wenn Sie den Antrag einreichen, können Sie ihn später nachreichen.
Leben Sie nicht allein, sondern in einer WG oder mit Ihrem Partner zusammen, kommt es für die Gebührenpflicht darauf an, wer welche Geräte hat. Wenn zum Beispiel beide WG-Bewohner einen Fernseher in ihrem Zimmer haben, sind Sie erst einmal beide gebührenpflichtig. Nur als BAföG-Empfänger können Sie sich von der Pflicht befreien lassen. Wenn Sie technische Geräte nur in einem Gemeinschaftsraum nutzen, reicht es, wenn nur einer von beiden Bewohnern bei der GEZ gemeldet ist. In dem Fall lohnt es sich aber, darauf zu achten, wer es ist: Wenn zum Beispiel Ihr Partner oder Mitbewohner ein Auto samt Autoradio hat, sollte auch er die angemeldete Person sein. Denn in der für die gesamte Wohnung zu zahlenden Gebühr ist das Autoradio mit eingeschlossen. Würde der Partner ohne Auto die Geräte in der Wohnung bei der GEZ anmelden, müsste der Mitbewohner trotzdem noch für sein Autoradio zahlen.
Besondere Regelungen gelten außerdem, wenn Sie als Student, Auszubildender oder Schulabgänger in der Warteschleife noch bei den Eltern leben.
Wohnen im „Kinderzimmer“. Sie sind Student und wohnen in Ihrem alten Kinderzimmer und nutzen mit Ihren Eltern gemeinsam Küche und Bad. Sie bekommen kein BAföG und haben aus kleineren Aushilfsjobs ein monatliches Einkommen von 150 Euro. In Ihrem Zimmer haben Sie einen Fernseher und einen Laptop. In dem Fall müssen Sie keine Rundfunkgebühren bezahlen, wenn Ihre Eltern bei der GEZ angemeldet sind. Solange Ihr eigenes Einkommen unter 287 Euro im Monat liegt, sind Ihre Geräte von der Gebührenpflicht befreit. Denn Ihr Einkommen liegt unter dem Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige.
Verdienst über 287 Euro. Verdienen Sie aber zum Beispiel als Auszubildender, der noch im alten Kinderzimmer bei den Eltern lebt, 500 Euro im Monat, müssen nicht nur Ihre Eltern GEZ-Gebühren zahlen, sondern Sie auch, da Sie die Grenze von 287 Euro überschreiten. Für diese Einkommensgrenze zählt zum Beispiel auch mit, wenn Sie Geld aus einem Studienkredit bekommen oder einen Zuschuss der Eltern.
Eigene Wohnung im Elternhaus. Zahlen müssen Sie außerdem, wenn Sie im Elternhaus eine kleine Einliegerwohnung haben – zum Beispiel mit einem eigenen Eingang, eigener Küche und eigenem Bad. Dann führen Sie selbst Ihren Haushalt. Und das bedeutet: Sie müssen die Gebühren zahlen – unabhängig davon, wie hoch Ihr Einkommen ist.
x Ab ins Ausland
Wenn Sie ein Auslandssemester planen oder Ihren Haushalt aufgeben und zu jemandem ziehen, können Sie sich bei der GEZ abmelden. Bei der Abmeldung müssen Sie einen Abmeldegrund angeben. Diese Abmeldung geht in Ordnung, wenn Sie innerhalb von wenigen Wochen eine Bestätigung der GEZ erhalten.
Wichtig: Die Gebühreneinzugszentrale will wissen, was aus Ihren Fernseh- und Radiogeräten geworden ist. Wenn Sie diese beispielsweise zu Ihren Eltern nach Hause bringen, können
Sie selbst sich die GEZ-Gebühren sparen – vorausgesetzt, Ihre Eltern zahlen die Gebühren für ihren eigenen Haushalt. Wenn Sie die Geräte allerdings in Ihrer Wohnung lassen, müssen Sie weiter zahlen.
Alles anders ab 2013
Bei der derzeitigen Rundfunkgebühr soll es auf Dauer nicht mehr bleiben. Vorgesehen ist, dass ab dem 1. Januar 2013 jeder Haushalt seinen „Rundfunkbeitrag“ leisten soll. Wenn Sie also zu Hause ausziehen und in einer Wohnung, einer WG oder im Studentenwohnheim Ihren eigenen Haushalt gründen, müssen Sie den Beitrag zahlen. Bisher ist noch unklar, ob in einer WG dann beispielsweise alle Bewohner jeweils als einzelner Haushalt geführt werden oder alle zusammen nur einmal zahlen müssen. Wenn Sie hingegen zum Beispiel als Auszubildender weiter in Ihrem Zimmer bei den Eltern wohnen, zahlt die ganze Familie einen Rundfunkbeitrag – ganz egal wie viel Sie während der Ausbildung verdienen. Die Möglichkeit, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen, wird es, sehr ähnlich wie heute, weiterhin geben.

Auszug? Glückliches Ende

Wenn es mit den WG-Kollegen nicht mehr klappt, wenn Sie den Studienort wechseln oder wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen wollen: Wollen Sie Ihre Wohnung kündigen, müssen Sie dies immer schriftlich machen und die Kündigung persönlich unterschreiben. Warum Sie kündigen, müssen Sie aber nicht sagen. Wenn zwischen Ihnen und dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Um sicherzugehen, dass die Kündigung pünktlich vorliegt, übergeben Sie sie entweder persönlich, wenn dies möglich ist. Oder schicken Sie sie per Einschreiben, damit Sie belegen können, dass Sie die Fristen eingehalten haben.
Ein Beispiel: Der 20-jährige Christian will zum 1. Dezember 2011 mit in die Wohnung seiner Freundin ziehen. Er kündigt sein WG-Zimmer zum 30. November 2011. Trotz der dreimonatigen Kündigungsfrist muss seine Kündigung nicht zwingend am 31. August dem Vermieter vorliegen. Es reicht, wenn er sie am dritten Werktag im September hat. Für 2011 wäre das Montag, der 5. September, da der Samstag und der Sonntag direkt vorher nicht als Werktage zählen.
Wollen Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist aus ihrem Vertrag aussteigen, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Vielleicht können Sie sich darauf einigen, dass er Sie vorzeitig ziehen lässt, wenn Sie ihm einen angemessenen Nachmieter präsentieren. Probieren Sie es auch, wenn Sie einen Vertrag unterzeichnet haben, bei dem eine Kündigung bis zu einem bestimmten Termin eigentlich ausgeschlossen ist. Lässt sich der Vermieter nicht darauf ein, bitten Sie ihn, einen Untermieter suchen zu dürfen. Verweigert er die Untervermietung, können Sie doch noch nach drei Monaten aus dem Vertrag aussteigen.
Kündigt der Vermieter eine Mieterhöhung an, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. War diese Erhöhung allerdings schon im Mietvertrag angekündigt worden, können Sie nicht einfach so vorzeitig kündigen.
Worauf kommt es an?
Gerade beim Auszug kann es noch einmal kritisch werden: Welche Zimmer müssen Sie streichen? Müssen Sie die Macken in den Türrahmen beseitigen? Und wer ist verantwortlich für die Risse in den Fliesen in der Küche?
Was Sie machen müssen, hängt entscheidend davon ab, was in Ihrem Mietvertrag steht. Lange Zeit gab es in den Mietverträgen zum Beispiel Klauseln, nach denen es zwingend vorgeschrieben war, alle drei Jahre die Küche und das Badezimmer zu streichen. Solche starren Klauseln sind heute nicht mehr gültig. Gültig sind allerdings Klauseln, die etwas freier formuliert sind. Wenn es also beispielsweise im Vertrag heißt, Küche und Bad müssten „in der Regel“ oder „normalerweise“ nach drei Jahren gestrichen werden.
Je nach Abnutzung der Wohnung müssen Sie als Mieter zum Beispiel Dübellöcher zuspachteln und überpinseln, Decken und Wände streichen oder auch die Heizkörper lackieren. Der Vermieter kann allerdings nicht verlangen, dass Sie für diese Aufgaben extra einen Handwerker engagieren. Sie können alles auch selbst mit Freunden machen, aber dann müssen die Arbeiten trotzdem fachgerecht erledigt werden – fleckige Wände und unsauber gestrichene Fensterrahmen muss der Vermieter nicht akzeptieren.
Wenn Sie nicht malen oder renovieren müssen, reicht es aus, das Zimmer oder die Wohnung leer und besenrein zu hinterlassen.
Es kann allerdings auch sein, dass die (wirksamen, da nicht starren) Fristen für die Renovierung noch nicht abgelaufen sind. Dann müssen Sie trotzdem etwas zahlen, wenn die Fristen bis zu Ihrem Auszug noch gar nicht abgelaufen sind. Das heißt, Sie sind, wenn es so im Mietvertrag steht, mit einer Quotenzahlung an den Renovierungskosten beteiligt. Renovieren Sie Ihre Wohnung, lässt sich diese Zahlung an den Vermieter selbstverständlich vermeiden.
Fazit: Sie sollten also nicht ohne vorherigen Rechtsrat einfach so die Renovierung verweigern, da die Kosten, die der Vermieter dann möglicherweise nach Kostenvoranschlag fordert, in keinem Verhältnis stehen zu dem Aufwand, den man hat, wenn man selbst alles weiß streicht.
Haben Sie selbst Laminatboden verlegt oder ein Hochbett eingebaut, sprechen Sie vorher mit dem Vermieter, ob diese Einbauten bleiben können. Vielleicht hat sich ja auch schon Ihr Nachmieter bereit erklärt, diese Dinge zu übernehmen. Es kann Ihnen aber auch passieren, dass Sie wieder alles entfernen müssen. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Sie vom Vormieter übernommen haben.
i Schäden
Gehen Schäden in der Wohnung auf Sie zurück und müssen Sie dafür zahlen, sprechen Sie mit der Privathaftpflichtversicherung. Sie übernimmt häufig auch Mietsachschäden.
Wenn Sie alle Aufgaben erledigt haben, gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Vermieter in der Wohnung alles durch. Ist er nicht zufrieden und verlangt weitere Arbeiten, die Sie nicht nachvollziehen können, holen Sie sich Rat beim Mieterverein, was von Ihnen verlangt werden kann und was nicht.
Ist alles erledigt – ist also auch der Kellerraum ausgeräumt und ausgefegt, geben Sie die Wohnungsschlüssel zurück und lassen Sie sich die Rückgabe quittieren.
Spätestens sechs Monate nach dem Auszug müssten Sie dann Ihre Kaution zurückbekommen. Es kann allerdings sein, dass der Vermieter noch einen Teil davon zurückhält, wenn noch eine Nebenkostenabrechnung für Sie ins Haus steht.

Wochenende und Weihnachten: Reisen nach Hause

Für viele Studenten und Auszubildende ist der Ausflug in die eigenen vier Wände spätestens am Freitag wieder vorbei. Dann geht es zum Wochenendbesuch zurück zu den Eltern oder zu den Freunden von früher. Ist der Weg zu weit, steht oft zumindest zu Weihnachten der Heimatbesuch auf dem Programm.
Wie diese Heimfahrten das eigene knappe Budget belasten, hängt davon ab, für welche Variante Sie sich entscheiden und wann Sie mit den Planungen beginnen. Der große Vorteil, den Sie als Student oder Auszubildender in der Regel haben, ist, dass Sie zumindest im öffentlichen Personennahverkehr und in den Regionalzügen der Deutschen Bahn Rabatte bekommen. Als Auszubildender zahlen Sie zum Beispiel in Berlin für eine Monatskarte, mit der Sie Busse, S- und U-Bahnen in den Innenstadt-Tarif-Zonen AB nutzen können, 52 Euro. Als normaler Arbeitnehmer müssen Sie 72 Euro für diese Karte hinlegen.
Als Student zahlen Sie häufig einmal zu Semesterbeginn für Ihr Semesterticket und können dann den Nahverkehr kostenlos nutzen, selbst Regionalzüge der Deutschen Bahn sind dort in der Regel zumindest im eigenen Bundesland mit eingeschlossen. Studenten der Uni Münster zahlen zum Beispiel für ein NRW-Ticket, mit dem sie die Busse und Bahnen (mit Ausnahme der Schnellzüge) im gesamten Bundesland nutzen können, etwas mehr als 120 Euro. Studenten in Lüneburg zahlen pro Semester einmalig knapp 107 Euro, um in der Stadt selbst, in Niedersachsen, in Bremen und teilweise auch in Hamburg unterwegs sein zu können.
Fahren Sie weitere Strecken, zahlt sich womöglich die BahnCard aus. Als Auszubildender oder Student bis 26 Jahre können Sie zum Beispiel die BahnCard 25 für ein Jahr zum Preis von 39 Euro bekommen. Dann erhalten Sie 25 Prozent Rabatt auch auf Fernverkehrszüge wie ICE oder IC und können zusätzlich noch andere Vergünstigungen wie Sparpreise nutzen, die den anderen BahnCard-Inhabern mit „normaler“ BahnCard auch zustehen. Reisende, die ganz normal im Erwerbsleben stehen, müssen für diese BahnCard 57 Euro zahlen. Sind Sie noch keine 18, kommt für Sie sogar noch die Jugend BahnCard 25 für 10 Euro infrage. Auch dann können Sie ein Viertel des eigentlichen Fahrpreises sparen.
x Verlängerung
Achten Sie darauf, wann die Gültigkeit Ihrer Karte ausläuft: Sie studieren in Berlin und kaufen sich zum Beispiel die BahnCard am 1. Juli, weil Sie dann ein Praktikum in Frankfurt absolvieren und jedes zweite Wochenende nach Berlin in Ihre Wohnung fahren wollen. Ab Oktober brauchen Sie die Karte nicht mehr und vergessen, dass Sie in Ihrer Geldbörse steckt. Das kann ärgerlich werden, denn wenn Sie nicht spätestens sechs Wochen vor Ende der Laufzeit kündigen, verlängert sich die Karte automatisch um ein Jahr – Sie erhalten also „ungewollt“ eine neue Karte und zahlen erneut 39 Euro.
Wenn die Anbindung stimmt, dürfte es somit für viele Auszubildende und Studierende günstiger sein, Busse und Bahnen zu nutzen anstatt mit dem eigenen Auto zu fahren. Womöglich kommen auch diverse Sparaktionen für Sie infrage, wenn die Bahn besondere Tickets über Elektromärkte oder Lebensmitteldiscounter anbietet. Allerdings gelten für solche Tickets meist Besonderheiten, sodass Sie zum Beispiel nicht am Freitag fahren dürfen. Schauen Sie sich die Konditionen für die vermeintlichen Schnäppchen vor dem Kauf genau an und überlegen Sie, ob Sie zu Ihren Fahrgewohnheiten passen.
i Preiswert reisen – das geht!
Sarah ist 19 Jahre alt und hat 2010 ihr Studium in Hamburg begonnen. Zu Beginn der Semesterferien im Sommer 2011 möchte sie zu ihren Eltern nach Münster fahren.
Normales Bahnticket: Wenn Sarah sich früh genug kümmert, hat sie sogar noch die Chance auf einen Sparpreis. Im Angebot sind zum Beispiel Tickets für die einfache Fahrt im IC in der zweiten Klasse für 29 und für 34 Euro. Je nachdem, wie sie sich entscheidet, ist sie dann an die vorab gebuchten Züge fest gebunden. Bucht sie erst kurzfristig und bekommt keinen Sparpreis mehr, zahlt sie 54 Euro.
BahnCard 25: Dank des Rabatts liegen die Preise zwischen 21,75 und 40,50 Euro – je nachdem, wann Sarah bucht. Für die BahnCard 25 zahlt Sarah einmalig 39 Euro.
BahnCard 50: In der zweiten Klasse zahlt Sarah für die Fahrt 27 Euro, einen günstigeren Sparpreis kann sie nicht bekommen, dafür kann sie sich aber noch kurzfristig entscheiden, mit welchem Zug sie fährt. Allerdings kostet die BahnCard 50, mit der die Fahrt nur die Hälfte des Normalpreises beträgt, für Studenten 118 Euro für ein Jahr – also 79 Euro mehr als die BahnCard 25. Das lohnt sich nur, wenn Sarah häufiger fährt und kurzfristig entscheiden will, welchen Zug sie nimmt.
Mitfahrzentrale: Wenn Sarah die einzige Mitfahrerin ist, muss sie für eine Wegstrecke mit einem Beitrag von etwa 15 Euro rechnen, sind mehr Mitfahrer dabei, wären es weniger. Die Entscheidung, wann und wo die Reise losgeht, liegt allerdings nicht bei ihr.
Mietwagen: Sarah überlegt sich, mit ihren zwei Schulfreundinnen, die in der Nähe von Hamburg arbeiten, einen Mietwagen zu nehmen. Sie bekommen das Angebot für einen VW Golf: Inklusive Vollkaskoversicherung mit 350 Euro Selbstbehalt müssen sie zu dritt etwa 120 Euro zahlen – macht pro Person etwa 40 Euro plus Benzin.
Als Alternative zu Bus und Bahn muss es aber auch nicht unbedingt das eigene Auto sein. Fahrgemeinschaften im Freundeskreis oder auch die Mitfahrzentrale können deutlich günstiger sein. Nachteil: Sie müssen sich nach dem Fahrer des Wagens richten und sind womöglich nicht so flexibel.
Wenn Sie mit mehreren Freunden oder Kollegen eine weite Strecke zurücklegen wollen, kann es sich alternativ womöglich auch lohnen, einen Mietwagen zu nehmen. Achten Sie dann darauf, dass Sie am Zielort flexibel die Möglichkeit haben, den Wagen wieder abzugeben. Vergessen Sie bei Ihren Planungen aber nicht, dass Sie auch Benzin zahlen müssen. Außerdem sollten Sie auf die Regelungen zum Versicherungsschutz achten. Im Grundpreis ist womöglich eine Vollkaskoversicherung mit hohem Selbstbehalt von zum Beispiel 750 Euro vereinbart. Wenn dann etwas passiert und Sie die Versicherung in Anspruch nehmen müssen, kann der hohe Selbstbehalt Ihr Budget enorm belasten. Eine Vollkaskoversicherung mit niedrigerem Selbstbehalt von zum Beispiel 350 oder nur 100 Euro treibt hingegen den Mietpreis weiter in die Höhe.
Welche Reisevariante letztlich die günstigste für Sie ist, müssen Sie je nach Ihrer individuellen Situation entscheiden – zum Beispiel: Mit wie vielen Personen sind Sie unterwegs? Lohnt sich für Sie eine BahnCard, weil Sie häufig fahren? Wie lange im Voraus beginnen Sie mit der Planung?
@ Mobil
Unter www.mitfahrzentrale.de können Sie sich nach Fahrtmöglichkeiten erkundigen. Hier finden Sie auch einen Preisrechner, mit dem Sie vorab einschätzen können, was in etwa an Preisen auf Sie zukommt.
Aktuelle Konditionen für die Bahnfahrten finden Sie unter www.bahn.de. Hier können Sie auch online buchen.
Ist die Entfernung selbst für die Bahn zu weit, finden Sie unter www.flug.de oder www.billigflieger.de eine Übersicht zu möglichen Flugpreisen für Ihre Strecke. Auch hier gilt: Je früher Sie planen und buchen, desto günstiger werden die Tickets.
Exkurs für Mieter: Pflichten trotz Abwesenheit
Ihre Pflichten als Mieter gelten auch weiter, wenn Sie zum Beispiel über Weihnachten eine Woche bei den Eltern sind, für drei Monate mit dem Rucksack nach Indien reisen oder einen Freund in den USA besuchen. Auch wenn Sie nicht da sind, sollten Sie deshalb sicherstellen, dass die Miete weiter regelmäßig gezahlt wird. Wenn Sie verpflichtet sind, regelmäßig das Treppenhaus zu wischen, sprechen Sie zum Beispiel mit Ihren Nachbarn und tauschen Sie die Dienste. Bevor Sie fahren, ziehen Sie am besten die Stecker aus den Steckdosen und drehen die Wasseranschlüsse ab.
Dem Vermieter müssen Sie während Ihrer Abwesenheit keinen Schlüssel für Ihre Wohnung geben. Doch Sie müssen ihm zumindest Bescheid geben, wie er in die Wohnung kommen kann, wenn zum Beispiel in der WG über Ihnen die Waschmaschine ausläuft und der Vermieter wissen will, ob das Wasser auch in Ihrer Wohnung Spuren hinterlassen hat. Deshalb teilen Sie ihm oder der Hausverwaltung mit, bei welcher Freundin oder welchem Bekannten Sie einen Zweitschlüssel hinterlegt haben und wie diese Person zu erreichen ist.